DAS QUARTAL 4.2019

DAS QUARTAL 4.19 16 Themen im Fokus Gehaltsextras im Unternehmen richtig einsetzen Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und Sachbezüge helfen, Fach- und Führungs- kräfte zu gewinnen und zu binden. Denn Arbeitnehmer haben netto meist mehr von Gehaltsextras, wie Gesundheitsleistungen oder Benzin- gutscheinen, als von einer normalen Gehaltserhöhung. Text: DATEV G esundheit geht vor –auch auf der Arbeit. Aus diesem Grund können Chefs ihren Mitarbeitern Gehaltsextras in Form einer Gesundheitsförderung wie Rückenfit, Yoga oder Nichtraucherkurse spendieren. Damit Angestellte künftig nochmehr von Fitness im Betrieb profitieren können, plant der Gesetz- geber, den Freibetrag für die ohnehin schon steuerbegünstigten Leistungen auf 600 Euro pro Jahr und pro Arbeitnehmer anzuheben. Wichtige Gehaltsextras im Überblick So mancher Chef belohnt und motiviert sei- ne Angestellten nicht mit einer Gehaltser- höhung, sondern mit Sachleistungen. Das hat Vorteile. Denn viele der sogenannten Sachbezüge sind steuerlich begünstigt oder sogar gänzlich steuerfrei. Ein Sach- bezug liegt vor bei ● jeder Einnahme, die nicht in Geld besteht, ● einer Zahlung an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu nutzen, ● einem Warengutschein mit einem Höchstbetrag. Umgekehrt gilt, dass kein Sachbezug vor- liegt, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs den Anspruch hat, dass ihm der Lohn ausgezahlt wird. Wichtige geldwerte Vorteile bei Gehaltsextras Aufmerksamkeiten: Zum Geburtstag eines Mitarbeiters oder einem anderen besonde- ren persönlichen Anlass – etwa einem Ju- biläum – darf der Chef eine Aufmerksam- keit überreichen. Solche Geschenke sind bis zur Freigrenze von 60 Euro steuerfrei. Essenszuschüsse: Vor allem kleine Unter- nehmen leisten sich häufig keine Kantine. Daher sind Essenszuschüsse eine inte­ ressante Alternative – und zudem steuer- lich begünstigt. Die Varianten reichen von Restaurantschecks bis zur digitalen App. Essenszuschüsse werden außerhalb des Betriebs nicht nur in Gaststätten, System­ gastronomie oder Steakhäusern akzeptiert. Auch in Supermärkten und anderen Lebens- mittelgeschäften können sich Mitarbeiter für die Mittagspause versorgen. Seit 2019 ist pro Arbeitstag ein Steuerbonus von bis zu 6,40 Euro für ein Mittagessen möglich. Fitness: Gesundheitsvorsorge und Sucht- vorbeugung zählen ebenfalls zu den steuerbegünstigten Gehaltsextras. Egal, ob Grippeschutzimpfung, Massage oder Antistresskurs: Hier können Chefs ihren Mitarbeitern Leistungen im Wert von bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozial- versicherungsfrei zukommen lassen. Der Gesetzgeber plant außerdem eine Erhö- hung auf 600 Euro, voraussichtlich ab Ver- anlagungszeitraum 2021. Gutschein und Tankkarte als Gehaltsextra Gutscheine und Tankkarten: Mit speziel- len Scheckkarten können Angestellte bei verschiedenen Anbietern einkaufen, also nicht nur bei Tankstellen, sondern auch in Kaufhäusern oder Internetshops. Diese MitarbeiterCards lädt der Arbeitgeber mo- natlich mit einem bestimmten Betrag auf. Die Angestellten können sie dann nach Belieben einsetzen. Diese klassischen Sachbezüge sind steuerfrei – allerdings nur bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat. Wird die Freigrenze überschritten, muss die Gesamtsumme besteuert wer- den. Außerdem ist der komplette Betrag dann sozialversicherungspflichtig. Jobticket: Seit Anfang 2019 sind Leistun- gen des Arbeitgebers für den öffentlichen Verkehr steuer- und sozialversicherungs- frei. Ob Streifenfahrkarte, Monatsabo oder Ermäßigungskarten wie die Bahncard: Der Gesetzgeber will damit Arbeitnehmer mo- tivieren, vom Auto auf Bus und Bahn um- zusteigen. Derzeit werden die steuerfreien Leistungen noch auf die Entfernungspau- schale angerechnet. Auch hier dürfte es zum Jahreswechsel weitere Erleichterun- gen geben, indem Arbeitgeber künftig Job- tickets pauschal versteuern können. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für Kinderbetreuung Kinderbetreuung: Bei den Ausgaben für die Kinderbetreuung kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern finanziell zur Seite ste- hen mit einem Zuschuss für Kindergarten, Krippe oder Tagesmutter. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig. Aber auch bei älteren Kindern ist es möglich, El- tern unter die Arme zu greifen: Wenn der Babysitter kurzfristig einspringen muss, kann sich der Arbeitgeber mit einem steu- erfreien Extra beteiligen – und das auch bei schulpflichtigen Kindern bis 14 Jahre. Bis zu 600 Euro im Jahr dürfen Arbeitgeber für diese kurzfristig erforderlichen Betreuungs- leistungen hinzuschießen. Personalrabatt: In vielen Betrieben können Mitarbeiter Produkte aus dem eigenen Sortiment kaufen oder Dienstleistungen erhalten, die das Unternehmen am Markt anbietet. Personalrabatte sind bis zu einem Jahresfreibetrag von 1.080 Euro steuerfrei. Auch fürs Internet gibt es Gehaltsextras Smartphone und Co.: Handy und PC, Ta- blet oder Software-Zubehör darf der Ar- beitgeber seinem Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Das Gerät muss aber Eigentum des Arbeitge- bers bleiben. Steuerpflichtig wird die Elek- tronik erst dann, wenn dem Angestellten die Geräte überlassen werden – allerdings können Arbeitgeber dies pauschal abgel- ten. Außerdem ist ein steuerfreier Zu- schuss zu den Internetkosten erlaubt. Das Finanzamt akzeptiert einen monatlichen Betrag bis zu 50 Euro. Für den Mitarbeiter ist der Betrag steuer- und sozialversiche- rungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Sum- me pauschal versteuern. Vermögensbeteiligung: Für Anteile am ei- genen Unternehmen darf der Arbeitgeber einen Vorzugspreis gewähren. Der geld- werte Vorteil – also der Unterschied zum tatsächlichen Wert der Aktie – ist in diesem Fall bis zu einer Summe von 360 Euro steu- er- und sozialabgabenfrei.

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