DAS QUARTAL 4.2019

Damit sich für Selbstständige und Freiberufler bei der Einkommensteuer keine doppelte Belastung ergibt, besteht die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewerbesteuer. DAS QUARTAL 4.19 14 Themen im Fokus E inkünfte unterliegen der Lohn- und Ein- kommensteuer. Über damit verbundene Steuerzahlungen müssen sich Angestellte während des laufenden Jahres kaum Ge- dankenmachen. Der Arbeitgeber berechnet den Steueranteil der monatlichen Bezüge und überweist ihn direkt ans Finanzamt. Wer Kapitalerträge erwartet, kann seinen Freibetrag nutzen – um das Ermitteln der Zinszahlungen und einenmöglichen Steuer- abzug kümmert sich das Geldinstitut. Später lassen sichper Steuererklärung verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen und außergewöhnlich hohe Monatseinkünfte – etwa Weihnachtsgeld – quasi aufs Jahr verteilen. Daher erhalten viele angestellte Steuerpflichtige im Folgejahr eine Steu- ererstattung. So funktioniert das übrigens auch für zahlreiche Firmeninhaber, die sich eigentlich immer alsUnternehmer bezeichnen würden: Ist etwaeinGesellschafter imeigenen Betrieb als Geschäftsführer angestellt, gilt er steuertechnisch als Angestellter. Seine Kapitalgesellschaft zahlt Körperschafts- steuer, er auf sein Gehalt – sowie mögliche zusätzliche Einkünfte – seine persönliche Einkommensteuer. Etwas anders funktioniert die Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler: Sie müssen selbst darauf achten, dassder Fiskusden ihmzustehenden Anteil bekommt. So zahlen Selbstständige und Freiberufer Einkommensteuer Selbstständige und Freiberufler müssen ihre Einkommensteuer für das laufende Jahr anmelden beziehungsweise im Vor- aus entrichten. Sie übernehmen quasi für sich selbst die Aufgaben jener Lohnbuch- haltung, die in größeren Unternehmen das Geld rechtzeitig ans Finanzamt weiterleitet. Das beginnt schon bei der Existenzgrün- dung. Wer sich beim Finanzamt anmeldet, erhält ruckzuck einen Fragebogen für die steuerliche Erfassung zur Prognose er- warteter Einkünfte – Betriebseinnahmen abzüglich -ausgaben. Auf dieser Basis berechnet der Fiskus die ersten Einkom- mensteuervorauszahlungen. Freiberufler und Selbstständige sollten ihren Gewinn nicht allzu optimistisch ansetzen, sonst müssen sie sofort stattliche Summen an die Finanzkasse überweisen. Besser ist es normalerweise, wegen unverhofft gut laufender Geschäfte dann Steuern für das erste Jahr der Selbstständigkeit nachzu- zahlen. Das bedeutet natürlich, rechtzeitig ausreichende Rücklagen zu bilden. Keine Vorauszahlung steht an, wenn unter 400 Euro Einkommensteuer im Kalenderjahr oder 100 Euro zum Vorauszahlungszeit- punkt fällig sind. Und ebenso, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro (gültig für 2020) liegt. Finanzamt setzt Einkommensteuervor­ auszahlung fest In den Folgejahren setzt das Finanzamt dann automatisch vier quartalsweise zu entrichtende Einkommensteuervoraus- zahlungen fest, basierend auf der jeweils letzten Steuererklärung. Dafür schreibt es Erfahrungswerte der Vergangenheit in die Zukunft fort, berechnet darauf den persön- lichen Steuertarif und verrechnet bereits er- folgte Vorauszahlungen. Anschließend ver- teilt es den Restbetrag auf die übrigen Vorauszahlungstermine. Sollte der Gewinn zwischenzeitlich deutlich eingebrochen sein, lassen sich auf Antrag mit guter Begrün- dung die Vorauszahlungen herabsetzen. Hier hilft erfahrungsgemäß eine Jahresprognose oder betriebswirtschaftli- che Auswertung des Steuerberaters als Ar- gumentationshilfe – oder am besten stellt gleich er den Antrag. Selbstständige und Freiberufler müssen bei der Einkommen- steuer auch immer darauf achten, dass der geschuldete Betrag pünktlich bei der Finanzkasse eingeht: jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Üblicherweise kommt circa drei Wochen vor Fälligkeit eine briefliche Zahlungser- innerung. Es ist jedoch empfehlenswert, sich die Termine zu notieren und auch ohne Aufforderung zu überweisen. Die anstehenden Zahlungen stehen informa- tionshalber im aktuellen Steuerbescheid. Die Einkommensteuererklärung gilt für alle Einkünfte Selbstständige und Freiberufler zahlen Ein- kommensteuer natürlich nicht nur auf Ein- künfte aus selbstständiger Tätigkeit, son- dern alle Einnahmen. Dazu gehören auch Mieten, Zinserträge oder Ausschüttungen aus Firmenbeteiligungen. Wer sehr unter- Wichtiges zur Einkommensteuer für Selbstständige und Freiberufler Einkommensteuer für Selbsstständige und Freiberufer, das heißt: An Voraus- zahlungstermine denken, Umsatz- und Gewerbesteuer berücksichtigen, Gewinn ermitteln. Hier hilft der Steuerberater. Er unterstützt bei der Planung, schätzt Risiken ein, kommuniziert mit dem Fiskus. Text: Frank Wiercks

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