DAS QUARTAL 1.2019

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg Steuerabschlag eingezogen. Direkt vomDe- pot, was sicher manchen Fondsanleger böse überraschen dürfte, auch wenn die Fondsge- sellschaften hier bereits vielfach ihre Kunden vorgewarnt haben. Hintergrund der neuen Vorabpauschale: Thesaurierende Fondsan- lagen reinvestieren Gewinne, statt sie aus- zuschütten, wodurch oft über mehrere Jahre kein oder nur wenig Gewinn anfällt. Deshalb waren sie steuerlich bislang bessergestellt als Anlagen, bei denen der Fiskus jedes Steu- erjahr auf den Gewinn zugreift. Denn diese unterschiedliche Besteuerung beeinflusste bisher natürlich die Ertragskraft. Demwill die Bundesregierungmit der Neuerung von 2019 an einen Riegel vorschieben. Berechnung der Vorabpauschale klingt kompliziert Laut Bundesregierung orientiert sich die Vor- abpauschale „an einer risikolosen Marktver- zinsung, das heißt an demBetrag, den ein An- leger amMarkt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde.“ Ausschüttungen können die Vorabpauschale bis auf null mindern. Sie ist auch auf die tatsächlicheWertsteigerung des Anteils imJahr begrenzt – fällt also nicht an, wenn Anleger einen Verlust erzielt haben. Be- rechnet wird die Vorabpauschale für das Jahr 2018 mit einem Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Investmentfonds. Hatte ein Investmentanteil zu Jahresbeginn einenWert von 100 Euro, läge die Vorabpau- schale bei 0,61 Euro, falls der Wert am Jah- resende mindestens um diesen Betrag ge- stiegen ist. Bei einer Vorabpauschale von 0,61 Euro fallen rund 0,15 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an, führt das Bundesfinanzmi- nisterium in seiner Jahresankündigung aus. Steuerberater 2019 die Freistellungs- aufträge checken lassen Unternehmer sollten sich mit ihrem Steu- erberater einen Überblick über die erteilten Freistellungsaufträge verschaffen. Reicht der noch, bleibt das Geld auf ihrem Konto. Reicht er nicht oder wurde kein Freistel- lungsauftrag gestellt, erhebt das depotfüh- rende Kreditinstitut die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale durch Einzug vom Konto des Anlegers und führt den Betrag an die Finanzverwaltung ab. Zu beachten ist, dass die Freistellungsaufträge nur ins- gesamt den gesetzlichen Höchstbetrag erreichen dürfen. Wer seinen konto- oder depotführenden Instituten insgesamt Freistellungsaufträge von über 801 Euro – beziehungsweise 1.602 Euro bei gemein- samer Veranlagung – erteilt, bekommt Ärger mit dem Finanzamt. Daher sollten Unternehmer ihren Steuerberater ruhig jetzt mal die nicht ganz unkompliziert zu behandelnde Ge- samtlage checken lassen. Rechtsrahmen für Verbriefun- gen wird 2019 neu geregelt Wer auf verbriefte Forderungen bei der Geldanlage setzt, für den ist interessant, dass 2019 auch ein europaweit geltendes Regelwerk für Verbriefungen in Kraft tritt. Bei Verbriefungen wandeln Finanzinstitute Forderungen verschiedenster Art in han- delbare Wertpapiere um. Das ist wichtig zur Refinanzierung von Unternehmen. Deshalb und mit Blick auf die unrühmliche Rolle undurchsichtiger US-Verbriefungen bei der Entstehung und Verschärfung der Finanzkrise 2008 will der europäische Ge- setzgeber mit der Neuregelung zu mehr Sicherheit und Vertrauen in verbriefte For- derungen beitragen. Deutschland wendet die europäischen Vorgaben eins zu eins an. Das neue Regelwerk schafft zu diesem Zweck insbesondere sogenannte STS-Ver- briefungen – STS steht hierbei für „simple, transparent and standardised“. Aufsicht für die betriebliche Altersversor­ gung ist 2019 neu Bei der betrieblichen Altersversorgung zieht die Bundesregierung neue Aufsichtsstruk- turen ein und setzt damit eine EU-Richtlinie um. Einrichtungen der betrieblichen Al- tersversorgung sollen sich den Vorgaben zufolge ab 2019 intensiver mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie ausgesetzt sind oder sein können, und prüfen, wie mit diesen Risiken umzugehen ist. Die EU- Richtlinie soll Impulse für die Bewältigung von Herausforderungen wie beispielsweise das Niedrigzinsumfeld oder den demogra- fischen Wandel geben und so Versorgungs- anwärter und Versorgungsempfänger bes- ser schützen. Ein mehrstufiges System soll die Zusage von Leistungen der Alters-, In- validitäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch einen Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer sichern. Neu ist 2019 manche Grenze bei der Sozialversicherung • Versicherungspflichtgrenze Kranken- versicherung und Pflegeversicherung: jährlich: 60.750,00 Euro, monatlich 5.062,50 Euro • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- versicherung: jährlich 54.450,00 Euro, monatlich: 4.537,50 Euro • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung: alte Bundesländer monatlich 6.700,00 Euro, jährlich 80.400,00 Euro; neue Bundes- länder monatlich 6.150,00 Euro, jährlich 73.800,00 Euro • Geringfügig Beschäftigte bundeseinheit- lich: 450,00 Euro pro Monat • Geringverdienergrenze bundeseinheit- lich: 325,00 Euro pro Monat • Midijob: 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro, die Anhebung gilt aber erst ab Juli 2019 Brückenteilzeit dürfte viele Betriebe 2019 neu belasten Neu ist 2019 das Recht für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer zu verkürzen. Sie bekommen also ein Rückkehr- recht zu ihrer vorherigen Vollzeitstelle. Die so- genannte Brückenteilzeit imTeilzeit- und Be- fristungsgesetz greift für Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen – allerdings nur, falls der Betrieb mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt. Im Zweifel sollten Unternehmer ihren Steu- erberater fragen, wie genau sich dieMitarbei- terzahl imSinn des Gesetzes errechnet, etwa bei vielen Praktikanten, Teilzeitarbeitern oder Minijobbern. An Mindestlohn denken – 2019 ist auch da manches neu Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro pro Stunde und schon 2020 auf 9,35 Euro. Außerdem treten 2019 neue Branchen- mindestlöhne etwa für Maler, Gebäudereini- ger, Dachdecker und imBaugewerbe in Kraft. Nicht neu, aber womöglich zum Jahresende ein wenig untergegangen ist vielleicht man- che Änderung aus dem Vorjahr. Mit der ein oder anderen sollten sich Unternehmer nun ruhig 2019 noch mal neu befassen, Und das möglichst schnell. Die elektronische Auf- tragsvergabe öffentlicher Einrichtungen läuft nun nur noch elektronisch. Und auch der An- trag für die A1-Bescheinigung für einen Aus- landseinsatz, die schon imvergangenen Jahr elektronischmöglich war, muss seit 1. Januar 2019 verpflichtend auf elektronischemWege erfolgen. DAS QUARTAL 1.19 19 Themen im Fokus

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=