DAS QUARTAL 1.2019

DAS QUARTAL 1.19 11 Themen im Fokus spart unter dem Strich also auch einiges. Schön für Gutverdiener: Die Erholungsbeihilfen werden pauschal mit 25 Prozent besteu- ert. Sie dürfen allerdings 156 Euro pro Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro pro Kind nicht übersteigen. Zuschüsse heben die Mitarbeitermoti­ vation nach Umzug Unternehmer, die zu Jahresbeginn neueMit- arbeiter eingestellt haben, die für den neuen Job umziehen, können hierfür ebenfalls eini- ge Kosten steuer- und abgabenfrei erstatten. Unternehmer solltenmit ihremSteuerberater darüber sprechen, worauf sie achten müs- sen, um das Risiko für eine Nachzahlung zu senken, falls das Finanzamt einen beruflich bedingten Umzug desMitarbeiters nicht an- erkennt. Der Steuerberater hilft, das Risiko wirksam, transparent und rechtssicher auf den Mitarbeiter zu verlagern. Das dürfte die zusätzliche Motivation kaummindern. Diese Kosten können Unternehmer für einen Umzug erstatten: • Beförderungsauslagen: Unternehmer können für Mitarbeiter notwendige Auslagen für den Transport der Möbel von der bisherigen zur neuen Wohnung übernehmen, wie zum Beispiel Spedi- tionskosten und auch nachgewiesene Kosten für private Helfer. • Reisekosten: Auch die beim Umzug selbst entstandenen Reisekosten für den Mitarbeiter und seine Familie können Sie erstatten. Dazu gehören: – Fahrtkosten, – Mehraufwendungen für Ver- pflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge, – Übernachtungskosten. • Zusätzlich sind 2 Reisen einer Person oder eine Reise von 2 Personen zum Suchen/Besichtigen einer Wohnung erstattungsfähig (maximal 2 Reisen und 2 Aufenthaltstage). • Mietentschädigung: Hat der neue Mit- arbeiter eine Wohnung oder ein Haus mit langen Kündigungsfristen ange- mietet, können Unternehmer ihm bis zu 6 Monate Miete für die alte Woh- nung erstatten. Die Miete für die neue Wohnung können Sie ihm für maximal 3 Monate erstatten. • Sonstige Auslagen: Auch bei den zahllo- sen weiteren Kosten, die rund um einen Umzug anfallen, können Unternehmer ihrenMitarbeitern unter die Arme greifen, beispielsweise für Schönheitsreparaturen, den umzugsbedingten Abbau von Herd, Öfen, Lampen, Küche, Antennen etc. Bei den Maklergebühren ist Vorsicht ange- bracht: Fallen sie für die Vermittlung der neu- en (Miet-)Wohnung an, können Unterneh- mer sie erstatten – nicht jedoch, wenn sie für die Vermittlung eines Eigenheims in Rech- n u n g gestellt w e r d e n . Vorsteuer kön- nen Unternehmer aus den Rechnungen für von ihnen übernommene Beträge dabei geltend machen. Auch weitere Kosten wie etwa für das Umschreiben der Papie- re oder neue Elektrogeräte können Unter- nehmer ihren Mitarbeitern pauschal und lohnsteuerfrei abgelten. Dafür gelten diese Pauschalsätze: • 1.460 € für Verheiratete und • 730 € für Singles. • Für ledige Kinder und weitere Haus- haltsangehörige erhöht sich der jewei- lige Satz um 322 € pro Person. Gut gekleidet steigt auch die Mitarbeiter­ motivation Wer Außendienstlern, Fahrern oder gleich der ganzen Belegschaft Firmenkleidung spendiert und ihnen so Kosten spart, kann dies ebenfalls steuerbegünstigt tun. Die Vorgaben sind je nach Branche gesetzlich und auch tariflich höchst unterschiedlich geregelt. Steuerlich einwandfrei als Be- triebsausgaben werten die Finanzämter nur, was Uniform ist, Uniformcharakter hat oder als Sicherheits- oder Hygieneschutz- kleidung dient. Die Finanzämter akzeptieren meistens auch Blaumann oder den weißen Kittel für das medizinische Personal. Doch bei auch privat nutzbarer Kleidung wird es schwierig – selbst mit Aufdruck. Manche Finanzämter lassen die Kosten solcher Be- kleidung gelten, sofern Unternehmer oder Angestellte sie im Spezialwarenhandel für Berufsbekleidung erworben haben – aber beileibe nicht immer. Die Regelungen hierfür sind komplex und die Praxis der Finanzäm- ter höchst unterschiedlich. Der Steuerbera- ter weiß Rat. Ein gefüllter Magen hebt die Mitarbeiter­ motivation Auch an Essen und Trinken ist mit Blick auf Zuschüsse zum Gehalt gedacht. Auch die können die Mitarbeitermotivation beträcht- lich anheben – ebenso wie eine gute Kan- tine. Den Wert der erhaltenen Sachbezüge müssen Sie für Ihre Mitarbeiter als geld- werten Vorteil steuerlich ansetzen – und zwar von 2019 an in Höhe der dafür neu festgelegten Sachbezugswerte. Diese hat der Gesetzgeber auch dieses Jahr wieder an die Entwicklung der Verbraucherprei- se angepasst. Der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt seit dem 1. Januar 2019 251 Euro pro Monat (2018: 246 Euro monatlich). Das sind pro Tag • 1,77 Euro für Frühstück und • je 3,30 Euro für Mittagessen und Abendessen. Auch hierüber sollten Unternehmer mit ih- rem Steuerberater sprechen – um nicht mit voreiligen Kürzungen der Zuschüsse etwa für Snacks die Mitarbeitermotivation noch unnötig zu untergraben. Minijobber profitieren extra – gut für die Mitarbeitermotivation Steuerfreie Extras in Form von Sachbe- zügen sind zwar für Gutverdiener dank des hohen Grenzsteuersatzes besonders attraktiv. Sie lohnen sich aber auch und gerade für Geringverdiener und Minijobber – schlicht, weil das steuerfreie Extra für sie wegen des niedrigen Gehalts prozen- tual schwerer wiegt. Für Minijobber gelten dieselben Regeln und Grenzwerte wie für Vollzeitkräfte – der Arbeitgeber kann ih- nen so das Gehalt aufstocken, ohne den Minijobberstatus zu gefährden. Gerade für Unternehmer aus Branchen mit hohem Bedarf an Aushilfen wie beispielsweise der Gastronomie ist das interessant. Die steuerfreien Extras gefährden auch nicht den Minijobberstatus. Für den Unternehmer ist diese vergleichs- weise günstige Gehaltserhöhung bei Mini- jobbern wie auch Gutverdienern attraktiv: Die Kosten sind gering, sie sind als Be- triebsausgabe ansetzbar und der Effekt auf die Mitarbeitermotivation ist groß. Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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