DAS QUARTAL 3.2013 - page 9

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.13
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Prüfung von Reisebüros werden z. B. gerne
Kontrollmitteilungen zu Kunden, die eine Lu-
xusreise gebucht haben, geschrieben.
Selbstanzeige.
Selbstanzeigen können eine
strafbefreiende Wirkung haben. Trotz Steu-
erhinterziehung erfolgt dann keine Bestra-
fung. Dies ist dann der Fall, wenn vollstän-
dige Angaben gemacht werden, die
Selbstanzeige rechtzeitig und die Nachzah-
lung der hinterzogenen Steuern rechtzeitig
erfolgen. Eine überhastete Selbstanzeige
kann mehr schaden als nutzen und es kön-
nen viele Fehler begangen werden.
Bei Steuerhinterziehungen über mehr als
50.000 Euro ist eine Sonderregelung für
Selbstanzeigen vorgesehen. Danach muss
von der Strafverfolgung abgesehen werden,
wenn der Täter innerhalb einer ihm be-
stimmten angemessenen Frist die hinterzo-
genen Steuern entrichtet und zugunsten der
Staatskasse einen Geldbetrag in Höhe von 5
% des Hinterziehungsbetrages zahlt. Diese
Vorschrift ist für die Behörden zwingend.
Das Verfahren muss bei Vorliegen der Vo-
raussetzungen eingestellt werden.
lllegale Maßnahmen zur Reduzierung der
Steuerlast liegen beispielsweise vor,
wenn Einnahmen verschwiegen oder Ausgaben
erhöht werden. Schon eine kleinere
„Schummelei“, wie eine weitere Entfernung
von der Wohnung zur Arbeit in der Steuer-
erklärung anzugeben, einen privat genutzten
Computer als beruflich genutzt zu erklären
oder ein Abendessen mit der Familie oder
Freunden als Geschäftsessen abzusetzen,
kann eine Steuerhinterziehung darstellen.
fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In beson-
ders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren. Die Strafzumessung hängt im Ergebnis
von den Umständen des Einzelfalls ab. Grob
lässt sich sagen, dass bei einem Hinterzie-
hungsbetrag bis 50.000 Euro eine Geldstrafe
droht. Ab dieser Größenordnung kann ein
besonders schwerer Fall vorliegen. Ein
schwerer Fall liegt z. B. auch vor, wenn die
Steuerhinterziehung als Mitglied einer
Bande erfolgt.
Bei hinterzogenen Steuern unter 10.000
Euro werden häufig noch unter 90 Tages-
sätze verhängt. Die Höhe des einzelnen
Tagessatzes ergibt sich aus den Einkom-
mensverhältnissen des Steuerhinterziehers.
Bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen
50.000 und 100.000 Euro kann eine Freiheits-
strafe (auf Bewährung) verhängt werden. Ab
100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe, die ge-
gebenenfalls noch zur Bewährung ausge-
setzt werden kann, wahrscheinlich. Bei über
1.000.000 Euro hinterzogenen Steuern ist
mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen.
Tätigwerden der Strafverfolgungsbehör-
den.
Die Strafverfolgungsbehörden werden
immer dann tätig, wenn zureichende tat-
sächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese
beruhen häufig auf Mitteilungen ehemaliger
Arbeitnehmer oder Nachbarn. Das Finanz-
amt hat aber auch andere Wege: Bei der
anzugeben, einen privat genutzten Compu-
ter als beruflich genutzt zu erklären oder ein
Abendessen mit der Familie oder Freunden
als Geschäftsessen abzusetzen, kann eine
Steuerhinterziehung darstellen.
Beliebte, aber auch bekannte und daher ge-
fährliche „Tricks“ sind bei getrennt lebenden
Ehegatten die Geltendmachung von Versöh-
nungsversuchen, um die Vorteile der Zu-
sammenveranlagung weiter zu erhalten,
oder den Kaufpreis einer Immobilie im Kauf-
vertrag niedriger anzugeben, um Grunder-
werbsteuer zu sparen.
Eintrag in das Bundeszentralregister.
Eine
häufige Frage ist in der Praxis, ob ein Steu-
erhinterzieher als vorbestraft gilt. Dies hängt
davon ab, ob ein Eintrag in das Bundeszen-
tralregister erfolgt.
Strafrechtliche Verurteilungen werden in
das Bundeszentralregister eingetragen. In
das Register werden insbesondere straf-
rechtliche Verurteilungen, aber auch Sper-
ren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
nach Entzug des Führerscheins eingetragen.
Über im Register eingetragene Verurtei-
lungen darf nur in Form von Führungszeug-
nissen Auskunft erteilt werden. Im Füh-
rungszeugnis werden erstmalige Geldstrafen
von maximal neunzig Tagessätzen oder erst-
malige Freiheitsstrafen von bis zu drei Mo-
naten nicht eingetragen.
Findet sich im Führungszeugnis ein Eintrag,
gilt man umgangssprachlich als vorbestraft.
Steht im Führungszeugnis kein Eintrag,
dann darf dies auch gegenüber allen Per-
sonen oder Behörden angegeben werden.
Dies gilt also bei einer erstmaligen Geldstra-
fe von maximal neunzig Tagessätzen oder
erstmaligen Freiheitsstrafe von bis zu drei
Monaten. Unabhängig von dem allgemeinen
Strafgebrauch wird im Bundeszentral­
register jede Strafe eingetragen, ohne Be-
achtung der Dauer oder Höhe der Strafe.
Verjährung von Steuerstraftaten.
Die Ver-
jährungsfristen richten sich in der Regel
nach der Höhe der Straf- bzw. Buß-
geldandrohung. Bei einer Strafandrohung im
Höchstmaß „von mehr als einem Jahr bis zu
fünf Jahren“ wie bei der Steuerhinterziehung
beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. In
besonders schweren Fällen beträgt die Frist
zehn Jahre. Hiervon abzugrenzen ist die Fra-
ge, wie lange das Finanzamt noch Steuer-
zahlungen fordern kann. Die sogenannte
Festsetzungsverjährung beträgt bei einer
Steuerhinterziehung zehn Jahre.
Strafandrohung.
Die Strafe für eine Steuer-
hinterziehung ist eine Freiheitsstrafe bis zu
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
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