DAS QUARTAL 3.2013 - page 13

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.13
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Aufhebung durch den Bundesgerichtshof.
Der BGH hat die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts im Revisionsverfahren aufge-
hoben und die Klage abgewiesen. Nach An-
sicht des BGH genügen Eltern ihrer
Aufsichtspflicht über ein normal entwi-
ckeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundle-
genden Gebote und Verbote befolgt, regel-
mäßig bereits dadurch, dass sie das Kind
über das Verbot einer rechtswidrigen Teil-
nahme an Internettauschbörsen belehren.
Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung
des Internets durch das Kind zu überwa-
chen, den Computer des Kindes zu überprü-
fen oder dem Kind den Zugang zum Internet
(teilweise) zu versperren, besteht grundsätz-
lich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind
Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn
sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechts-
verletzende Nutzung des Internetanschlus-
ses durch das Kind haben.
Das Oberlandesgericht Köln hat dabei ange-
nommen, die Eltern hafteten für den durch
das illegale Filesharing ihres minderjährigen
Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre
elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Sie hätten die Einhaltung der von ihnen auf-
gestellten Verhaltensregeln für die Internet-
nutzung nicht – wie von ihnen behauptet –
kontrolliert.
Hätten die Eltern auf dem Computer ihres
Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Si-
cherheitsprogramm installiert, das bezüg-
lich der Installation weiterer Programme auf
„keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre,
hätte ihr Sohn die Filesharing-Software
nicht installieren können. Hätten die Eltern
den PC ihres Sohnes monatlich überprüft,
hätten sie die von ihrem Sohn installierten
Programme bei einem Blick in die Software-
liste oder auf den Desktop des Computers
entdecken müssen.
der im Ermittlungsverfahren eingeholten
Auskunft des Internetproviders war die IP-
Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetan-
schluss der Eltern eines minderjährigen
Kindes zugewiesen. Sie hatten den Internet-
anschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten
Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu sei-
nem 12. Geburtstag einen gebrauchten PC
überlassen hatten.
Bei einer vom zuständigen Amtsgericht an-
geordneten Durchsuchung der Wohnung der
Eltern wurde am 22. August 2007 der PC des
Sohnes beschlagnahmt. Auf dem Computer
waren die Tauschbörsenprogramme „Mor-
pheus“ und „Bearshare“ installiert; das
Symbol des Programms „Bearshare“ war
auf dem Desktop des PC zu sehen.
Abmahnung und Schadensersatzanspruch.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte
der Staatsanwaltschaft ließen die Tonträ-
gerhersteller die Eltern durch einen Rechts‑
anwalt abmahnen und zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung
auffordern. Die Eltern gaben die Unterlas-
sungserklärung ab. Sie weigerten sich je-
doch, Schadensersatz zu zahlen und die Ab-
mahnkosten zu erstatten.
Die Tonträgerhersteller sind jedoch
der Ansicht, die Eltern seien we-
gen einer Verletzung ihrer el-
terlichen
Aufsichtspflicht
zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der durch
das unbefugte öffent-
liche Zugänglichma-
chen der Musik-
stücke entstanden
sei. Sie nahmen die
Eltern wegen des
öffentlichen
Zu-
gänglichmachens
von 15 Musikauf-
nahmen auf Zah-
lung von Schadens-
ersatz in Höhe von
200 Euro je Titel, ins-
gesamt also 3.000 Euro
nebst Zinsen sowie auf
Erstattung von Abmahn-
kosten in Höhe von 2.380,80
Euro in Anspruch.
Entscheidungen des Landge-
richts und des Oberlandesgerichts.
Das Landgericht Köln hat der Klage der
Tonträgerhersteller stattgegeben. Die Beru-
fung der Eltern vor dem Oberlandesgericht
Köln ist ohne Erfolg geblieben. Die Eltern
waren damit in den ersten beiden Instanzen
unterlegen.
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