DAS QUARTAL 3.2013 - page 10

Die Rechnung Ihres Steuerberaters –
verständlich erklärt
Am 19.12.2012 wurde die „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt
verkündet. Darin enthalten ist auch die neue Vergütungsverordnung für Steuerberater. Diese hat einen neuen Titel
erhalten und heißt nun Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Dennoch ist die Honorarrechnung des Steuerberaters nicht immer leicht lesbar. Dieser Artikel gibt einen Überblick
über den Aufbau der Rechnung Ihres Steuerberaters.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.13
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Die Tabelle A stellt die Beratungstabelle dar.
Die Tabelle B bezieht sich auf die Abschluss­
tabelle, die Tabelle C auf die Buchführungs­
tabelle. Die Tabelle D umfasst landwirt-
schaftliche Tabellen, die Tabelle E ist die
Rechtsbehelfstabelle.
Die Wertgebühren richten sich nach dem
Wert, den der Gegenstand der beruflichen
Tätigkeit hat, dem sogenannten Gegen-
standswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr
ergibt sich aus dem Gegenstandswert der
Tätigkeit des Steuerberaters und der An-
wendung eines Zehntelsatzes für diese Tä-
tigkeit und der entsprechenden Gebührenta-
belle der StBVV.
Gegenstandswert bei Wertgebühren.
Bei
einer Buchführung bildet der jeweils höchste
Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder
der Summe des Aufwandes ergibt, den Ge-
genstandswert. Bei der Aufstellung der Bi-
lanz mit Gewinn- und Verlustrechnung ist
der Gegenstandswert das Mittel zwischen
berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa
Summe der Aktivseite) und der betrieblichen
Jahresleistung (entspricht etwa Jahresum-
satz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand,
wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
Erstellt der Steuerberater eine Einkommen-
steuererklärung, bildet die Summe der posi-
tiven Einkünfte den Gegenstandswert, der
jedoch mindestens 8.000 Euro betragen
muss.
Zehntelsatz bei Wertgebühren.
Bei der
Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuer-
berater an den in der StBVV vorgegebenen
Rahmen gebunden. Innerhalb dieses
Rahmens bestimmt der Steuerberater die
Gebühr unter Berücksichtigung aller
Der Begriff des billigen Ermessens ist nicht
definiert. Nach der Rechtsprechung des
BGH hat der Steuerberater das billige Er-
messen als Begriff des bürgerlichen Ver-
tragsrechts unter Berücksichtigung der In-
teressenlage auch des Mandanten und unter
Berücksichtigung der in vergleichbaren Fäl-
len üblichen Gebühr auszuüben.
Wertgebühren.
Die Wertgebühren bestim-
men sich nach bestimmten Tabellen der
Steuerberatervergütungsverordnung:
Wertgebühren, Betragsrahmengebühren,
Zeitgebühren.
Die StBVV sieht Wertge-
bühren, Betragsrahmengebühren und Zeit-
gebühren vor. Ist für die Gebühren ein Rah-
men vorgesehen – dies ist bei Wertgebühren
und Betragsrahmengebühren der Fall –, richtet
sich die Höhe der Gebühren nach dem Um-
fang und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers. Der Steuerberater be-
stimmt die Gebühr „nach billigem Ermessen“.
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