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THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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schlechter behandelt werden als vergleich-
bare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, es
sei denn, dass sachliche Gründe für eine
ungleiche Behandlung vorliegen. Der in § 4
TzBfG verankerte Gleichbehandlungsgrund-
satz gilt für alle Maßnahmen und Ver­-
ein­barungen im Arbeitsrecht. Kommen
Voll­zeitbeschäftigte in den Genuss von Sonder­
­zahlungen müssen sachliche Gründe vorlie-
gen, um die geringfügig Beschäftigen aus dem
Kreis der Begünstigten herauszunehmen.
Befristung/Verlängerung.
Gerade kurzfri-
stige Beschäftigungsverhältnisse werden
nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus
vertraglich zeitlich befristet sein. Soll die
kurzfristige Beschäftigung auf 50 Arbeits-
tage beschränkt sein, werden sogenannte
Rahmenarbeitsverträge abgeschlossen, wo-
bei diese längstens auf ein Jahr befristet
sein dürfen. Erfolgt eine längere zeitliche
Befristung, dann wird von einer regelmäßig
ausgeübten Tätigkeit ausgegangen, mit der
Folge, dass die Voraussetzungen für eine
kurzfristige Beschäftigung nicht vorliegen.
Wenn im Anschluss an einen Rahmenar-
beitsvertrag ein neuer Rahmenvertrag ge-
schlossen wird, muss zwischen beiden Ver-
trägen eine mindestens zweimonatige
zeitliche Unterbrechung liegen. Ist dies der
Fall, kann im Regelfall vom Beginn des neu-
en Rahmenarbeitsvertrages an wiederum
von einer kurzfristigen Beschäftigung aus-
gegangen werden.
Weitere Besonderheiten sind zu beachten,
wenn es unter anderem um das Nebenei-
nander von mehreren geringfügigen Be-
schäftigungen geht. Die speziellen Formen
der Zusammenrechnung werden hier nicht
dargestellt; es wird nur darauf verwiesen,
unbedingt weitere Informationen hierzu
einzuholen, falls Sie in naher Zukunft be­
absichtigen, Minijobber einzustellen bzw. zu
werden.
Beschäftigung nicht länger als 18 zusam-
menhängende Arbeitstage dauern, die Ver-
gütung je Arbeitstag darf grundsätzlich
durchschnittlich nicht höher als 62 Euro und
der Stundenlohn nicht höher als 12 Euro sein
(siehe § 40a EStG).
Urlaub.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz
beträgt der gesetzliche Mindestanspruch auf
Erholungsurlaub 24 Werktage. Da das Ge-
setz jedoch von 6 Werktagen (= Montag bis
Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die
entsprechend vereinbarten Werktage umge-
rechnet werden.
Formel zur Berechnung des anteiligen ge-
setzlichen Urlaubsanspruchs: Individuelle
Arbeitstage pro Woche / 6 x Urlaubsanspruch
in Werktagen = Anzahl der Urlaubstage.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der an 4
Tagen in der Woche arbeitet, steht ein
gesetzlicher Mindesturlaub in Höhe von 16
Urlaubstagen zu.
Sonderzahlungen – 400 Euro-Grenze.
Zu-
flussprinzip – bei einmaligen Zuwendungen.
Zur Feststellung, ob die vorgesehene Ent-
geltgrenze von monatlich 400 Euro nicht
überschritten wird, sind dem regelmäßigen
monatlichen Arbeitsentgelt auch einmalige
Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinrei-
chender Sicherheit (aufgrund – allgemein-
gültigen – Tarifvertrags oder betrieblicher
Übung) mindestens einmal jährlich gezahlt
werden (Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld).
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass
es bei der Berücksichtigung einmaliger Zu-
wendungen nicht auf den Anspruch, sondern
auch auf den Zufluss ankommt. Auch wenn
der Verzicht des Arbeitnehmers auf seine
Sonderzahlung aus arbeitsrechtlicher Sicht
unwirksam (z. B. Verstoß gegen Tarifvertrag)
sein sollte, ist die Sonderzahlung nicht auf
das regelmäßige Arbeitsentgelt fiktiv anzu-
rechnen.
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Geringfügig
beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen
der geringfügigen Beschäftigung nicht
gelten geringere pauschale Abgaben zur So-
zialversicherung als im Regelfall.
Minijobs – Arbeitsrecht.
Auch Minijobs sind
Beschäftigungsverhältnisse, die den allge-
meinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen
unterliegen. Häufig wird ebenso wie die ge-
ringfügig entlohnte Beschäftigung auch die
kurzfristige (Zeitgeringfügigkeit) in einem
Teilzeitarbeitsverhältnis erbracht.
Die Mehrzahl der geringfügig Beschäf-
tigten ist daher teilzeitbeschäftigter Arbeit-
nehmer, für den auch die Regelungen im
TzBfG gelten. In § 2 Abs.2 TzBfG hat dies der
Gesetzgeber ausdrücklich für geringfügig
entlohnte Beschäftigungsverhältnisse klar-
gestellt.
Nach dem sogenannten Nachweisgesetz
muss der Arbeitgeber bei Voll-und Teilzeit-
kräften spätestens einen Monat nach Beginn
des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niederle-
gen, unterschreiben und aushändigen. Eine
Ausnahme besteht nur für eine Aushilfstä-
tigkeit von höchstens einem Monat. Bei ge-
ringfügig entlohnten Beschäftigungsverhält-
nissen muss darüber hinaus der Hinweis
aufgenommen werden, dass die Möglichkeit
der Option zur Rentenversicherung durch die
Entrichtung eines eigenen Arbeitnehmeran-
teils zur Rentenversicherung besteht.
Es empfiehlt sich deshalb -frühzeitig-
noch ehe die tatsächliche Arbeitsaufnahme
erfolgt, einen schriftlichen Arbeitsvertrag
abzuschließen.
Arbeitszeitliche Regelungen (Wochenstun-
den, Arbeitstage).
Die bis zum 31.12.2002
geltende Höchstarbeitsgrenze von 15 Wo-
chenstunden wurde ersatzlos aufgehoben.
Die wöchentliche Arbeitszeit ist damit nicht
von vorneherein auf eine bestimmte Stun-
denanzahl begrenzt. Was wiederum die Mög-
lichkeit eröffnet, arbeitszeitliche Regelungen
entsprechend den jeweiligen betrieblichen
Erfordernissen flexibel zu gestalten.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist
gerade die Dauer der Beschäftigung von gro-
ßer Bedeutung. Ob für die Berechnung der
Beschäftigungsdauer 2 Monate oder 50 Ar-
beitstage zugrunde zu legen sind, ist maß-
geblich davon abhängig, an wie vielen Tagen
in der Woche der Beschäftigte arbeitet (bei 5
Tagen = 2 Monate und bei weniger als 5 Ta-
gen = 50 Arbeitstage).
Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitge-
ber bei der kurzfristigen Beschäftigung auf
eine Pauschalierung der Lohnsteuer, müs-
sen gewisse Bedingungen erfüllt sein, die
bei der Festlegung der wöchentlichen und
täglichen Arbeitszeit relevant werden kön-
nen. Um pauschalieren zu können, darf die
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
Minijobs sind zum einen sogenannte geringfügig
entlohnte Beschäftigungen (in Privathaushalten),
bei denen der regelmäßige Verdienst die
festgelegte Höchstgrenze von 400 Euro nicht
übersteigen.