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Minijobs: eine kurze Einführung
Bereits in der Ausgabe DAS QUARTAL 1.2012 hatten wir über die geplante Erhöhung der Minijobgrenze von 400 Euro auf
450 Euro berichtet. Dieser Artikel gibt einen tieferen Einblick zu den Inhalten und Besonderheiten bei den Minijobs.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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auszugehen, wenn diese durch einen pri-
vaten Haushalt begründet ist und die Tätig-
keit sonst durch Mitglieder des privaten
Haushalts erledigt wird (z. B. Reinigung der
Privatwohnung, Kochen, Betreuung von Kin-
dern, Gartenpflege). Sowohl die geringfügig
entlohnte als auch die kurzfristige Beschäf-
tigung sind in Privathaushalten möglich, wo-
bei der Gesetzgeber bei den geringfügig ent-
lohnten Beschäftigungen nach der Art der
Dienstleistung differenziert. Wird die Dienst-
leistung im Privathaushalt erbracht als so-
genannte haushaltsnahe Dienstleistung, so
Minijobs sind zum einen sogenannte gering-
fügig entlohnte Beschäftigungen (in Privat-
haushalten), bei denen der regelmäßige Ver-
dienst die festgelegte Höchstgrenze von 400
Euro nicht übersteigt. Zum anderen sind es
sogenannte kurzfristige geringfügige Be-
schäftigungen, bei denen es nicht auf die
Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts an-
kommt, sondern auf die Dauer der Beschäf-
tigung (2 Monate oder 50 Arbeitstage im
Kalenderjahr).
Von einer Beschäftigung im Privathaus-
halt (haushaltsnahe Dienstleistungen) ist
Erhöhung der Minijobgrenze von 400 Euro
auf 450 Euro?
Ende letzten Jahres einigte
sich wie berichtet die Regierungskoalition
auf eine Anhebung der Verdienstgrenze bei
sogenannten Minijobs (Geringfügig ent-
lohnte Beschäftigte) auf 450 Euro. Bei den
Midijobs soll ebenfalls eine Anhebung erfol-
gen. Nach Angaben aus Regierungskreisen
ist dies ein Beitrag zum Inflationsausgleich.
Darüber hinaus sind weitere Änderungen
geplant, z. B. bei der Rentenversicherung.
Derzeit sind Minijobber grundsätzlich ren-
tenversicherungsfrei. Nur auf Wunsch und
durch freiwillige Aufstockung mit Zusatzbei-
trägen haben sie bisher die Möglichkeit, den
vollen Versicherungsschutz mit allen Leis-
tungen der Rentenversicherung zu erhalten.
Das soll sich nun ändern – die Regel umge-
kehrt werden. Die Koalitionspläne sehen vor,
dass Minijobber künftig grundsätzlich voll in
der Rentenversicherung abgesichert sind
und so unter anderem auch Ansprüche auf
eine Erwerbsminderungsrente und Riester-
Förderung erhalten. Doch zu einer Umset-
zung dieser Absichten kam es bis dato nicht.
Es bleibt abzuwarten.
Das geringfügige Beschäftigungsverhält-
nis: Diese Anstellungsform ist in Unter­
nehmen, aber auch Privathaushalten weit-
verbreitet. Gerade die Minijobs in Privat-
haushalten werden vom Gesetzgeber beson-
ders gefördert. Bundesweit gibt es zurzeit
über 7 Mio. geringfügig Beschäftigte.
Möchten Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
seite die Steuervorteile und sozialversiche-
rungsrechtlichen Vergünstigungen in An-
spruch nehmen, sind einige „Spielregeln“ zu
beachten. Um diese zu überblicken, ist fach-
kundige steuer-, sozialversicherungs- und
arbeitsrechtliche Beratung unerlässlich.
Minijobs – geringfügige Beschäftigung im
Sinne des § 8 SGB IV und § 8 a SGB IV.
Der
Gesetzgeber unterscheidet zwischen drei
Arten geringfügiger Beschäftigung:
• geringfügig entlohnte Tätigkeit bis
400 Euro,
• geringfügig entlohnte Tätigkeiten
in Privathaushalten und
• kurzfristige Tätigkeiten.