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THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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leitung eines förmlichen Bußgeldverfahrens
vorgelagert ist. Werden innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Beanstandungen
diese berichtigt, erfolgt keine Einleitung des
Bußgeldverfahrens.
Dabei stehen insbesondere folgende
Punkte im Fokus des Bundesamts für Justiz:
• Beachtung der Gliederungsvorschriften
• Angaben zum Vorjahr, auch Eröffnungsbi-
lanzwerte sind umfasst
• Vermerk, dass ein Vermögensgegenstand
oder eine Schuld unter mehrere Posten der
Bilanz fällt (Mitzugehörigkeit zu anderen Posten)
• Zutreffende Bilanzvermerke nach § 268
HGB
• Angabe der Haftungsverhältnisse
• Einhaltung der Pflichtangaben im Anhang
nach § 285 HGB
• Unterzeichnung des Jahresabschlusses
mit Angabe des Datums
• Datum der Feststellung des Jahresab-
schlusses
Ausblick.
HSP STEUER unterstützt seine
Mandanten, ihren Pflichten nach dem EHUG
nachzukommen, und veranlasst nach Auftrags-
erteilung die elektronische Offenlegung. Da-
bei werden die erforderlichen Inhalte offen-
gelegt, aber auch nicht mehr. Bei einer
kleinen GmbH werden z. B. nur verkürzte
Formen der Bilanz und ein Anhang ohne An-
gaben zur Gewinn- und Verlustrechnung of-
fengelegt. Gemeinsam mit der DATEV wird
das internationale Standardformat XBRL
empfohlen, welches beim Bundesanzeiger
mit den geringsten Gebühren verbunden ist.
nungslegung der Hauptniederlassung, die
nach dem für die Hauptniederlassung maß-
geblichen Recht erstellt, geprüft und im
Ausland offengelegt worden sind, beim Be-
treiber des elektronischen Bundesanzeigers
offenlegen.
Inhaltliche Kontrolle der Einhaltung der
handelsrechtlichen Vorschriften zur Auf-
stellung des Jahresabschlusses.
Das Bun-
desamt für Justiz ist gemäß § 334 HGB auch
zuständig für die Verfolgung und Ahndung
bußgeldbewehrter Pflichtverstöße bei der
Aufstellung, Feststellung oder Offenlegung
des Jahresabschlusses.
Danach kann das Bundesamt für Justiz
vorsätzliche Zuwiderhandlungen von Mit-
gliedern des vertretungsberechtigten Or-
gans oder des Aufsichtsrats einer Kapitalge-
sellschaft gegen die in § 334 Abs. 1 HGB im
Einzelnen aufgeführten Vorschriften mit ei-
ner Geldbuße von bis zu 50.000 Euro ahnden.
§ 334 HGB schützt das Vertrauen in die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
über die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft
oder des Konzerns bzw. in die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Prüfung durch ein
unabhängiges Kontrollorgan.
Die Bußgeldvorschrift des § 334 HGB gilt
nach § 335b HGB auch für offene Handelsge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften
im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB, mithin für
Personenhandelsgesellschaften ohne eine
natürliche Person als persönlich haftenden
Gesellschafter.
Das Bundesamt für Justiz führt auf dieser
Grundlage eine inhaltliche Kontrolle der Ein-
haltung der handelsrechtlichen Vorschriften
zur Aufstellung des Jahresabschlusses
durch. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften
wird ein Verfahren eingeleitet, dass der Ein-
Neben der Aufforderung zur Einreichung
der Unterlagen sowie der Androhung des
Ordnungsgeldes erlässt das Bundesamt für
Justiz eine Kostenrechnung für das einge-
leitete Verfahren in Höhe von 53,50 Euro.
Die Praxis verdeutlicht, dass das Bundes-
amt für Justiz die Überwachung der fristge-
mäßen Einhaltung der Offenlegungsver-
pflichtungen mittlerweile sehr gut im Griff hat.
Während in den Anfangsjahren der Schwer­
punkt darin zu liegen schien, dass über-
wacht wurde, ob die offenlegungspflichtigen
Gesellschaften ihrer Veröffentlichungspflicht
nachkamen, erfolgt nun eine weitere Prü-
fung, ob die Unterlagen vollständig ein­
gereicht wurden. Zudem erfolgt eine inhalt-
liche Kontrolle der Einhaltung der
handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstel-
lung des Jahresabschlusses.
Vollständigkeit der Unterlagen.
Der Betrei-
ber des elektronischen Bundesanzeigers
prüft, ob die einzureichenden Unterlagen
fristgemäß und vollständig eingereicht wur-
den. Ist dies nicht der Fall, unterrichtet der
Betreiber des elektronischen Bundesanzei-
gers das Bundesamt für Justiz.
Kleine Unternehmen müssen – bei Inan-
spruchnahme der Erleichterung des § 326
HGB – nur Bilanz und Anhang einreichen,
wobei es im Anhang keiner Angaben zur Ge-
winn- und Verlustrechnung bedarf.
Mittelgroße Gesellschaften müssen grund­
sätzlich die für große Gesellschaften gel-
tenden Anforderungen erfüllen, können aber
von den Erleichterungen nach § 327 HGB
Gebrauch machen. Große Gesellschaften
(vgl. § 267 HGB) müssen grundsätzlich
sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten
Unterlagen einreichen. Das sind:
• der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang) mit dem Bestäti-
gungs-/Versagungsvermerk des Abschluss-
prüfers oder der (IAS-)Einzelabschluss nach
internationalen
Rechnungslegungsstan-
dards;
• der Lagebericht;
• der Bericht des Aufsichtsrats (soweit ein
Aufsichtsrat besteht);
• der Ergebnisverwendungsvorschlag und
-beschluss;
• die Entsprechenserklärung zum Corpo-
rate Governance Kodex nach § 161 AktG
(börsennotierte AG bzw. KGaA).
Entsprechendes gilt für die Offenlegung
eines Konzernabschlusses und eines Kon-
zernlageberichtes. Dieser muss zusätzlich
eine Kapitalflussrechnung und einen Eigen-
kapitalspiegel umfassen.
Zweigniederlassungen bestimmter aus-
ländischer Kapitalgesellschaften müssen
gemäß § 325a HGB die Unterlagen der Rech-
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
Während in den Anfangsjahren der Schwer-
punkt darin zu liegen schien, dass überwacht
wurde, ob die offenlegungspflichtigen Gesell-
schaften ihrer Veröffentlichungspflicht nach-
kamen, erfolgt nun eine weitere Prüfung, ob
die Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Zudem erfolgt eine inhaltliche Kontrolle der
Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften
zur Aufstellung des Jahresabschlusses.