Seite 18 - AUSGABE_28___QUARTAL_2_2012

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Neue Problemfelder bei der
Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Die Verpflichtung, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, besteht schon seit mehreren Jahrzehnten.
Die Vorschriften z. B. aus dem PublG wurden praktisch jedoch nicht umgesetzt. Es ist davon auszugehen,
dass bis 2006 maximal fünf Prozent der Unternehmen ihren Offenlegungspflichten nachgekommen sind.
Dies änderte sich mit den Gesetzesänderungen durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Demnach müssen die Jahresabschlüsse
der offenlegungspflichtigen Unternehmen für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre
beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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D
er Betreiber des elektronischen Bun-
desanzeigers prüft nun, ob die von
den offenlegungspflichtigen Gesell-
schaften einzureichenden Unterlagen frist-
gemäß und vollständig eingereicht worden
sind. Stellt der Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers fest, dass die offenzule-
genden Unterlagen nicht oder nur unvoll-
ständig eingereicht worden sind, unterrich-
tet er das Bundesamt für Justiz.
Das Bundesamt für Justiz führt dann ein
Ordnungsgeldverfahren durch. Das Ord-
nungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro
und höchstens 25.000 Euro. Ein Ordnungs-
geld wird nicht unmittelbar nach Feststel-
lung eines Verstoßes festgesetzt. Vielmehr
wird den offenlegungspflichtigen Beteiligten
zunächst unter Androhung eines Ordnungs-
geldes in einer bestimmten Höhe – in der
Regel zunächst 2.500 Euro – aufgegeben, in-
nerhalb einer Frist von sechs Wochen vom
Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen
Verpflichtung nachzukommen oder die
Nichteinhaltung durch einen Einspruch ge-
gen die Verfügung zu rechtfertigen.
Erst wenn die Beteiligten nicht spätestens
sechs Wochen nach dem Zugang der Andro-
hung der gesetzlichen Pflicht nachgekom-
men sind oder die Unterlassung gerechtfer-
tigt haben, wird das Ordnungsgeld in der
vorher – in der Androhung – bestimmten
Höhe festgesetzt. Zugleich wird die frühere
Verfügung (Erfüllung der gesetzlichen Ver-
pflichtungen oder Rechtfertigung der Unter-
lassung) unter Androhung eines erneuten
(höheren) Ordnungsgeldes wiederholt.