Seite 17 - AUSGABE_28___QUARTAL_2_2012

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THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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(Erstattung oder Nachforderung) beim Ar-
beitnehmer vor.
Sofern ein Sozialausgleich stattfindet, ver-
ringern oder erhöhen sich die aus dem Ar-
beitsentgelt zu bemessenden KV-Beiträge.
Um den Umfang des gezahlten Sozialaus-
gleichs festzustellen, sind vom Arbeitgeber
für Beitragszeiten nach dem 31. Dezember
2011 jeden Monat nachzuweisen:
• die zu zahlenden KV-Beiträge unter Be-
rücksichtigung eines nach den Berech-
nungsverfahren I und II durchgeführten Sozi-
alausgleichs,
• die Höhe der KV-Beiträge, die ohne die
Durchführung des Sozialausgleichs zu zah-
len gewesen wäre.
Falls in einem Entgeltabrechnungszeit-
raum kein Sozialausgleich durchgeführt
wurde, sind die tatsächlich zu zahlenden so-
wie diejenigen KV-Beiträge, die ohne Durch-
führung des Sozialausgleichs zu zahlen ge-
wesenwären, ingleicherHöhenachzuweisen.
(GKV-Monatsmeldung) abzugeben. Und zwar
von dem Zeitpunkt an, ab dem sie Kenntnis
über weitere versicherungspflichtige Be-
schäftigungsverhältnisse bekommen.
Sofern das addierte Entgelt mehrerer Be-
schäftigungsverhältnisse innerhalb der
Gleitzone liegt, teilt die Krankenkasse den
betroffenen Arbeitgebern dies im Rahmen
des Meldewesens mit und übermittelt
gleichzeitig mit dieser Meldung das Gesamt-
entgelt aller Beschäftigungsverhältnisse.
Dies erfolgt einmalig, sofern die GKV-Mo-
natsmeldung keine Änderungen enthält, die
sich auf das Gesamtentgelt oder das Prüfer-
gebnis auswirken. Die Information dient dem
Arbeitgeber zur korrekten Berechnung der
jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge.
Liegt das Entgelt mehrerer Beschäfti-
gungsverhältnisse in der Summe oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze in der Kran-
ken- und Pflegeversicherung (ggf. auch über
der Renten- und Arbeitslosenversicherung),
so teilt die Krankenkasse auch hier den Ar-
beitgebern das Gesamtentgelt aller Be-
schäftigungsverhältnisse mit. Im Gegensatz
zur Meldung bei Mehrfachbeschäftigungen
innerhalb der Gleitzone erfolgt diese Mel-
dung nur einmal jährlich – spätestens bis
zum 30. April des Folgejahres. Anhand die-
ser Meldung der Krankenkasse überprüft
der Arbeitgeber seine Beitragsabführung
und nimmt die notwendigen Korrekturen
überschreiten wird. Die Jahresarbeitsent-
geltgrenze wird auch Versicherungspflicht-
grenze genannt. Im Jahr 2012 beträgt sie
50.850 Euro.
Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig meh-
rere versicherungspflichtige Beschäfti-
gungen ausüben, sind die Beiträge aus allen
Arbeitsentgelten zusammenzurechnen. So-
fern die Summe der Entgelte die Beitragsbe-
messungsgrenze in der Kranken- und Pfle-
geversicherung nicht übersteigt, ergibt sich
keine Besonderheit. Jeder Betrieb berech-
net die Beiträge ganz normal aus „seinem“
Arbeitsverhältnis.
Wird dagegen die Beitragsbemessungs-
grenze in der Kranken- und Pflegeversiche-
rung (oder auch der Renten- und Arbeitslo-
senversicherung) überschritten, so müssen
die Arbeitsverdienste für die Beitragsbe-
rechnung anteilig festgestellt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Ren-
ten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
in den alten Bundesländern in 2012 jährlich
67.200 Euro, in den neuen Bundesländern
57.600 Euro. Die Beitragsbemessungsgren-
ze der Kranken- und Pflegeversicherung be-
trägt in 2012 einheitlich 45.900 Euro.
Meldeverfahren bei Mehrfachbeschäftigung.
Auch wenn kein Sozialausgleich durchge-
führt wird, ändert sich in jedem Fall ab dem
1. Januar 2012 das Meldeverfahren bei
Mehrfachbeschäftigten – in der Gleitzone so-
wie bei Überschreitung der Beitragsbemes-
sungsgrenze.
Ab dem 1. Januar 2012 müssen Arbeitge-
ber für Mehrfachbeschäftigte die neue GKV-
Monatsmeldung mit dem Abgabegrund „58“
an die zuständige Krankenkasse übermit-
teln. Die Krankenkasse prüft dann, ob das
Gesamt­entgelt innerhalb der Gleitzone oder
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
liegt.
Da der Kasse keine Informationen über
das monatliche Entgelt aus der laufenden
Beschäftigung vorliegen, sind die Arbeitge-
ber verpflichtet, eine monatliche Meldung
Arbeitnehmer sind in der sogenannten
Gleit­zone beschäftigt, wenn ihr
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 Euro und maximal
800,00 Euro liegt.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.