Seite 16 - AUSGABE_28___QUARTAL_2_2012

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Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
eines Arbeitnehmers
Immer mehr Menschen arbeiten in Deutschland in zwei oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen. Nachfolgender Artikel gibt
einen Überblick über die lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser sogenannten Nebenjobs.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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ben-Pauschbetrag berücksichtigt. Dies hat
zur Folge, dass der Lohnsteuerabzug bei der
Steuerklasse 6 relativ hoch ist. Arbeitneh-
mer mit Steuerklasse 6 sind zur Abgabe ei-
ner Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Handelt es sich bei der Zweitbeschäfti-
gung um eine geringfügige Beschäftigung,
kann das Arbeitsentgelt bei Verzicht auf die
Besteuerung nach individuellen Lohnsteuer-
merkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte)
mit einer einheitlichen Steuer von 2 % pau-
schal besteuert werden. Eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das
Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400
Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob
die Verdienstgrenze von 400,00 Euro im Mo-
nat überschritten wird, ist vom regelmäßigen
monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Während geringfügige Beschäftigungen
mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400,00 Euro
imMonat versicherungsfrei bleiben, sind Be-
schäftigungen in der Gleitzone versiche-
rungspflichtig. Arbeitnehmer sind in der so-
genannten Gleitzone beschäftigt, wenn ihr
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 Euro und maximal 800,00
Euro liegt.
Allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen
reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu
zahlen. Dieser beträgt bei 400,01 Euro ca. 10
Prozent des Arbeitsentgelts und steigt auf
den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21
Prozent bei 800,00 Euro Arbeitsentgelt an.
Der Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen
Beitragsanteil zu tragen.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung.
Die Mehrfachbeschäftigung durch einen Ar-
beitnehmer hat auch sozialversicherungs-
rechtliche Aspekte, die besondere Berück-
sichtigung finden.
Arbeitnehmer sind z. B. dann kranken‑
versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt die geltende Jahres­
arbeitsentgeltgrenze in der Krankenver­
sicherung im aktuellen Kalenderjahr
überschreitet und auch im Folgejahr
der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer
aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann
und zu dem der Arbeitnehmer in einem Ver-
hältnis persönlicher und regelmäßig auch
wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Maß-
geblich ist, wer die wirtschaftliche und orga-
nisatorische Befugnis hat, über die Arbeits-
leistung des Arbeitnehmers zu entscheiden.
Das ist in der Regel derjenige, mit dem der
Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Eine Auf-
spaltung der Arbeitgeberfunktion durch eine
entsprechende vertragliche Gestaltung führt
nicht zu einer „Verdopplung“ des Arbeitgebers.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe ist
von einem einheitlichen Beschäftigungsver-
hältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, in
welchen Betrieben oder Betriebsteilen die
jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird.
Lohnsteuerrechtliche Behandlung.
Bei einer
Zweitbeschäftigung wird grundsätzlich der
Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse 6
vorgenommen. Die Steuerklassen 1 bis 5
sind der Hauptbeschäftigung des Arbeitneh-
mers vorbehalten.
Im Rahmen der Steuerklasse 6 wird
weder ein Grundfreibetrag noch ein Arbeit-
nehmerpauschbetrag oder Sonderausga-
Definition Mehrfachbeschäftigung.
Von einer
Mehrfachbeschäftigung ist immer dann aus-
zugehen, wenn die Beschäftigungen bei ver-
schiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
Mehrere Beschäftigungen bei demselben
Arbeitgeber werden sozialversicherungsrecht-
lich als eine Einheit betrachtet. Arbeitgeber
können natürliche Personen (z. B. Privatper-
son, eingetragener Kaufmann, ein­ge­tragene
Kauffrau), juristische Personen des privaten
Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, eingetragener Verein), juristische
Personen des öffentlichen Rechts (z. B.
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
Rechts), aber auch Personengesellschaften
(z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts) sein.
Um beurteilen zu können, ob ein einheit-
liches Beschäftigungsverhältnis besteht, ist
zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht.
Davon ist auszugehen, wenn es sich bei dem
Arbeitgeber um ein und dieselbe natürliche
oder juristische Person handelt. Die Art der
jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei
unbedeutend.
Arbeitgeber ist jeweils der andere Partner
des Arbeitsverhältnisses. Das ist derjenige,
Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig mehrere
versicherungspflichtige Beschäftigungen
ausüben, sind die Beiträge aus allen Arbeits­
entgelten zusammenzurechnen. Sofern die
Summe der Entgelte die Beitragsbemessungs-
grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
nicht übersteigt, ergibt sich keine Besonderheit.