Seite 13 - AUSGABE_28___QUARTAL_2_2012

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THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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Abmahnung nicht mehr aktueller Wider-
rufsbelehrungen.
Bei nicht mehr aktuellen
Widerrufsbelehrungen ist mit wettbewerbs-
rechtlichen Abmahnungen zu rechnen. Es ist
daher dringend zu empfehlen, die Widerrufs-
belehrungen auf einem aktuellen Stand zu
halten.
Änderung der Widerrufsbelehrung.
Die zu-
vor genannten Änderungen der §§ 312e und
357 Abs. 3 BGB haben zur Folge, dass auch
die Muster-Widerrufsbelehrung entspre-
chend angepasst werden musste. In diesem
Zusammenhang hat der Gesetzgeber kleine-
re redaktionelle Änderungen vorgenommen.
So wird hinsichtlich der Rücksendekosten
das Wort „regelmäßig“ in die Widerrufsbe-
lehrung eingefügt. Da der Verbraucher aber
bisher bereits die „regelmäßigen Kosten der
Rücksendung“ zu tragen hat, ändert sich
durch diese Ergänzung inhaltlich nichts.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleis­
tungen hat der Verbraucher abweichend von
§ 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte
Dienstleistung nach den Vorschriften über
den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklä-
rung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat,
dass der Unternehmer vor Ende der Wider-
rufsfrist mit der Ausführung der Dienstleis­
tung beginnt.
Zudem ergibt sich aus der Neufassung des
§ 357 Abs. 3 BGB die Regelung zumWerter-
satz bei Verschlechterung:
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der
Rückgabe.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von §
346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz
für eine Verschlechterung der Sache zu
leisten,
1. soweit die Verschlechterung auf einen
Umgang mit der Sache zurückzuführen ist,
der über die Prüfung der Eigenschaften und
der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
worden ist.
Demnach muss der Verbraucher zukünftig
für bestellte Waren nur dann Wertersatz
leis­ten, wenn er die Waren in einer über die
Prüfung der Eigenschaften und der Funkti-
onsweise hinausgehenden Weise genutzt hat
und er über diese Folge zuvor belehrt wor-
den ist.
Der EuGH stellte sodann fest, dass eine
generelle Wertersatzpflicht mit dem Gemein-
schaftsrecht unvereinbar sei. Eine Wertersatz-
pflicht würde die Idee der Widerrufsmöglichkeit
aushöhlen. Innerhalb dieser „Bedenkzeit“ soll
der Verbraucher ohne Druck die nun präsente
Ware prüfen und ausprobieren können.
Wäre dies „kostenpflichtig“, verlöre das Wider-
rufsrecht seine Wirksamkeit und Effektivität.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.