Seite 14 - AUSGABE_28___QUARTAL_2_2012

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Änderungskündigung erhalten –
was nun?
Von einer Änderungskündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis
kündigt und ihm gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet (z. B. niedrigeres Arbeitsentgelt,
geänderte Arbeitszeiten).
Text:
Nanda Y. Witecka,
HSP RECHT Hamburg
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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der Situation vor Gericht (vor allem in einer
Verhandlung) gewachsen sind. Machen Sie
sich bewusst, dass sich der Arbeitgeber oft
durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten
Anwalt vertreten lässt.
Es empfiehlt sich daher in vielen Fällen,
sich Hilfe von einem Rechtsanwalt zu holen.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, ist
dies sogar dringend anzuraten. Sie sollten
dann kein unnötiges Risiko eingehen. Als
Gewerkschaftsmitglied können Sie in der Re-
gel auch dort nach Rechtsschutz nachsuchen.
aller Regel beendet. Nur in seltenen Aus-
nahmefällen kann die Klage vom Gericht
nachträglich zugelassen werden (z. B. der
Arbeitnehmer nimmt erst 4 Wochen nach
dem Einwurf des Kündigungsschreibens in
seinen Briefkasten von ihm Kenntnis, da er
sich im Urlaub befand).
Wer kann Ihnen helfen?
Grundsätzlich
brauchen Sie sich in der 1. Instanz (also vor
dem Arbeitsgericht) nicht vertreten zu las-
sen. Sie können mit Ihren Unterlagen zur
Rechtsantragsstelle bei Ihrem Arbeitsge-
richt gehen und dort die Klage fertigen las-
sen. Überlegen Sie sich jedoch gut, ob Sie
Was können Sie als Arbeitnehmer nun tun?
1. Sie können das Angebot ablehnen, weil Sie
die geänderten Bedingungen nicht akzeptie-
ren. Da der Arbeitgeber Ihnen aber eine
Kündigung ausgesprochen hat, müssen Sie
sich im Wege der Kündigungsschutzklage
dagegen wehren. Das Gericht überprüft nun,
ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Wenn das Gericht das bejaht, endet das Ar-
beitsverhältnis. Diese Möglichkeit kommt
also nur in Betracht, wenn Sie auf gar keinen
Fall zu den geänderten Bedingungen arbei-
ten möchten. Hier geht es also um „alles
oder nichts“…
2. Sie können das Angebot annehmen. Dann
wird das Arbeitsverhältnis zu den neuen Be-
dingungen fortgeführt.
3. Die für Sie als Arbeitnehmer in der Regel
beste Möglichkeit ist indes, das Angebot nur
vorbehaltlich anzunehmen. Sie teilen dem
Arbeitgeber dann schriftlich mit, dass Sie
das Angebot nur annehmen „unter dem Vor-
behalt, dass die Änderungen nicht sozial un-
gerechtfertigt sind“. Gleichzeitig müssen Sie
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsge-
richt erheben. Bis zur gerichtlichen Ent-
scheidung besteht das Arbeitsverhältnis zu
den neuen Bedingungen fort. Erkennt das
Gericht, dass die Änderungen tatsächlich
gerechtfertigt sind, besteht das Arbeitsver-
hältnis auch danach zu den neuen Bedin-
gungen fort. Erkennt das Gericht allerdings,
dass die Änderungen ungerechtfertigt sind,
so wird das Arbeitsverhältnis zu den alten
Bedingungen fortgeführt. Dieses Verfahren
ist für den Arbeitnehmer also sehr vorteil-
haft, da er die Sicherheit hat, auch nach Ab-
schluss des Gerichtsverfahrens noch eine
Arbeitsstelle bei seinem Arbeitgeber zu haben.
Wie lange haben Sie Zeit zu reagieren?
Be-
sonders wichtig ist, dass Sie binnen 3 Wo-
chen nach dem Erhalt des Änderungskündi-
gungsschreibens reagieren. Wenn die Frist
verstrichen ist, ist das Arbeitsverhältnis in
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.