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Neue Widerrufsbelehrung
Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs musste der Gesetzgeber
das Muster der Widerrufsbelehrung erneut abändern. Die letzte Änderung des Widerrufsrechts
erfolgte erst zum 11.06.2010. Die erneute Änderung der Widerrufsbelehrung war notwendig geworden,
da bestimmte Regelungen in Bezug auf die Wertersatzklausel in dem deutschen amtlichen Muster
der Widerrufsbelehrung für unzulässig erklärt worden sind (Aktenzeichen C 489/07).
Das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen
und über verbundene Verträge“ ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 04.08.2011 in Kraft getreten.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.12
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Mangel zeigte, den der Unternehmer nicht
nachbessern wollte, erklärte die Verbrau-
cherin den Widerruf und verklagte den Un-
ternehmer auf Rückzahlung des Kauf-
preises. Dieser wandte ein, ihm stünde für
die Nutzungsdauer des Geräts ein Ersatzan-
spruch in Höhe von rund 320 Euro zu.
Der EuGH stellte sodann fest, dass
eine generelle Wertersatzpflicht mit dem
Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Eine
Wert­ersatzpflicht würde die Idee der Wider-
rufsmöglichkeit aushöhlen. Innerhalb dieser
„Bedenkzeit“ soll der Verbraucher ohne
Druck die nun präsente Ware prüfen und
ausprobieren können. Wäre dies „kosten-
pflichtig“, verlöre das Widerrufsrecht seine
Wirksamkeit und Effektivität.
Da die bestehende Regelung als mit dem
Gemeinschaftsrecht unvereinbar betrachtet
wird, wurde ein neuer § 312e BGB eingefügt.
Dieser lautet wie folgt:
§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen.
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Liefe-
rung von Waren hat der Verbraucher abwei-
chend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nut-
zungen nach den Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise
genutzt hat, die über die Prüfung der Eigen-
schaften und der Funktionsweise hinaus-
geht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese
Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Ab-
satz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder
Rückgaberecht belehrt worden ist oder von
beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
menhang, wenn ein Kunde die Ware benutzt,
diese dabei beschädigt oder in abgenutztem
Zustand an den Händler zurücksendet.
Die Pflicht zum Wertersatz ändert sich auf
Grund der o.g. Rechtsprechung. In dem zu-
grunde liegenden Sachverhalt ging es um
den Widerruf eines Kaufvertrages über ein
gebrauchtes Notebook im Wert von etwa 280
Euro über das Internet. Als das Gerät einen
Änderungen imDetail.
Sowohl das Bürgerli-
che Gesetzbuch (BGB) als auch das EGBGB
erfuhren diverse Änderungen. Zum einen
wurden die Regelungen zum Wertersatz an-
gepasst. Zum anderen gibt es nun ein neues
Muster für die Widerrufsbelehrung.
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen.
Von
Wertersatz spricht man in diesem Zusam-