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DAS QUARTAL 1.12
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HSP PRAXISHINWEISE
im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht werden, sind
fließend. Daher bietet die Steuerpflicht von Geschenken an Mitarbei-
ter immer wieder großes Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung.
Auch die Rechtsprechung hierzu füllt bereits Bände. Damit Sie aber
für die nächste Betriebsprüfung vorbereitet sind, haben wir für Sie
recherchiert, welche Sachgeschenke steuerpflichtig sind und welche
nicht.
Beispiel:
Überreichen Sie Ihren Mitarbeitern ein Weihnachtsgeschenk
im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier und übersteigt der Wert
des Weihnachtspäckchens 40 EUR nicht, bleibt die Zuwendung steu-
erfrei.
Unser Tipp:
Laden Sie Ihre Mitarbeiter zur Betriebsfeier ins Theater
ein. Denn Theaterkarten zählen zu den „üblichen Zuwendungen“,
wenn sie Bestandteil des Gesamtprogramms einer Betriebsveran-
staltung sind. Weitere Tipps halten wir für Sie bereit.
Schließlich möchten wir Sie noch auf die besondere Möglichkeit
hinweisen, Ihren Mitarbeitern Gutscheine bis zu 44 EUR im Monat
steuerfrei zuzuwenden oder diesen aus Ihrem Sortiment Waren- und/
oder Dienstleistungen bis zum Rabattfreibetrag von 1.080 EUR steu-
erfrei zuzuwenden. Beachten Sie in diesem Zusammenhang jedoch,
dass der Gutschein als Sachlohn und nicht als Bargeld zu behandeln
ist. Welche Kriterien hierfür entscheidend sind, erklären wir Ihnen
gerne im persönlichen Gespräch.
Steuerpflichtige Bewirtungsmaßnahmen im Betrieb.
Gewähren Sie
Ihren Mitarbeitern kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb
(Kantinenmahlzeiten), müssen Sie die Bewirtung beim Lohnsteuer-
abzug als Arbeitslohn erfassen. Als steuerpflichtiger Arbeitslohn
gelten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für 2012
folgende Beträge als Arbeitslohn:
• für das Mittag- oder Abendessen jeweils 86 EUR pro Monat
oder 2,87 EUR täglich,
• für das Frühstück 47 EUR pro Monat oder 1,56 EUR täglich.
Erhalten Mitarbeiter verbilligte Mahlzeiten, müssen Sie ebenfalls
die genannten Sachbezugswerte in Ihrer Lohnbuchhaltung berück-
sichtigen, jedoch vermindert um den vom Arbeitnehmer gezahlten
Essenspreis. Die Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsent-
geltverordnung gelten übrigens auch in den Fällen, in denen der Ar-
beitnehmer durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Auswärtstätig-
keit bewirtet wird und es sich dabei um eine „übliche Beköstigung“
handelt. Für eine „übliche Beköstigung“ gelten Höchstbeträge, die
Sie bei uns erfragen können. Die Berücksichtigung steuerpflichtiger
Bewirtungsmaßnahmen in der Lohnbuchführung ist erfahrungsge-
mäß mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.
Unser Tipp:
Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei
einer verbilligten Mahlzeit arbeitstäglich nicht, wenn jeder Arbeitnehmer
einen Essenspreis von mindestens der Höhe des Sachbezugswerts
nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bezahlt. Weitere Ge-
staltungstipps halten wir für Sie auf Anfrage bereit. Selbstverständlich
übernehmen wir auch sämtliche mit steuerpflichtigen Bewirtungs-
maßnahmen anfallende Buchungsarbeiten.
Steuerpflichtige Bewirtungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs.
Für arbeitstägliche Mahlzeiten außerhalb des Betriebs (z. B. in einem
benachbarten Restaurant) sind dieselben Sachbezugswerte wie für
Bewirtungsmaßnahmen im Betrieb anzusetzen. Voraussetzung ist,
dass zwischen dem Arbeitgeber und jener Einrichtung, die die Mahl-
zeiten leistet, eine vertragliche Beziehung besteht. Bei Einschaltung
sogenannter Essensmarken-Emittenten gelten weitere Besonderhei-
ten. Sprechen Sie uns gerne an.
Steuerfreie Bewirtungsmaßnahmen.
Nicht steuerbar sind u. a. alle
Vorteile aus der Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen.
Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von Bewirtungsmaßnahmen,
die steuerfrei sind und mit denen Sie Ihre Mitarbeiter zusätzlich mo-
tivieren können. Versorgen Sie z. B. Ihre Mitarbeiter im Betrieb un-
entgeltlich mit Getränken und Genussmitteln (Kaffee, Tee, Wasser
etc.), gelten diese Zuwendungen als Aufmerksamkeiten und sind
steuerfrei. Dasselbe gilt auch für Verköstigungen, die Sie Ihren Mit-
arbeitern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Be-
sprechung, Sitzung etc.) zukommen lassen. Auch hier gelten aller-
dings Höchstgrenzen. Sprechen Sie uns auf weitere Gestaltungen und
steuerfreie Bewirtungsmaßnahmen an. Wir unterstützen Sie auch in
der Ausarbeitung neuer Betreuungskonzepte für Ihre Mitarbeiter.
Lohnsteuerpauschalierung.
Abschließend wollen wir Sie auf die Mög-
lichkeit hinweisen, die Lohnsteuer für die arbeitstäglichen Mahlzeiten,
die Sie Ihren Mitarbeitern in Ihrem Betrieb oder außerhalb Ihres Be-
triebs unter vertraglicher Vereinbarung mit einem Restaurant oder
einer Gaststätte gewähren, pauschal zu berechnen und abzuführen.
Auch die auf eine steuerpflichtige Sachzuwendung (Geschenk im Wert
von mehr als 40 EUR) entfallende Lohnsteuer kann pauschal berech-
net und abgeführt werden. Beachten Sie, dass jeweils unterschiedli-
che Pauschalsteuersätze gelten. So beträgt der maßgebliche Pau-
schalsteuersatz für Bewirtungen/Mahlzeiten 25 %, für Geschenke
bzw. alle übrigen Sachbezüge außer den Mahlzeiten 30 %.
Die steuerliche Behandlung von Geschenken und Bewirtungen ist,
wie Sie sehen konnten, sehr komplex. Die Komplexität lässt aber auch
an bestimmten Stellen Steuergestaltungen zu. Vorteile aus diversen
Gestaltungen ergeben sich für Sie als auch für Ihre Mitarbeiter.
Es lohnt sich also für alle Beteiligten mit uns diesbezüglich Kontakt
aufzunehmen. Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für
einen Check-up Ihrer Lohnbuchhaltung bzw. für ein Gespräch ge-
meinsam mit uns dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuel-
le Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.
Quelle: Haufe-Index 2059329
Geschenke an Mitarbeiter
• Anlass prüfen
Übergabe im Rahmen einer Betriebsveranstaltung
• Annehmlichkeit/Aufmerksamkeit?
Anzahl Betriebsveranstaltungen?
Betragsgrenze (40 EUR) überschritten?
• Geschenkgutscheine
Geschenkgutschein berechtigt ausschließlich zum Bezug
eigener Waren: bis 1.080 EUR steuerfrei
Geschenkgutschein berechtigt zum Bezug von Waren Dritter
Gutschein kann auch auf Geldbetrag lauten (neueste BFH-Rechtsprechung).
Bis 44 EUR/monatlich steuerfrei
Betragsgrenze überschritten: Gesamtbezug steuerpflichtig (Freigrenze)
Bewirtungen der Mitarbeiter
• Bewirtung innerhalb des Betriebs
Sachbezugswerte prüfen, Zuzahlung des Mitarbeiters
• Bewirtung außerhalb des Betriebs
Vertrag mit leistenden Dritten (Restaurantbetreiber/Gastwirt) prüfen
• Lohnsteuer-Pauschalierung
• Durchschnittliches Arbeitnehmer-Entgelt für die Kantinenmahlzeiten ermitteln
Checkliste
Geschenke und Bewirtungen richtig versteuern, Steuergestaltungen nutzen