Seite 48 - AUSGABE_27___QUARTAL_1_2012

Basic HTML-Version

DAS QUARTAL 1.12
48
HSP PRAXISHINWEISE
Steuerpflichtige Geschenke.
Beschenkt der Arbeitgeber seine Mit-
arbeiter, nimmt das Finanzamt an, dass diese Zuwendungen stets
aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgen. Selbst wenn der Grund
für das Geschenk in der Person des Arbeitnehmers liegt („er hat es
sich verdient“), ändert das nichts an einer Steuerpflicht.
Der Steuerpflicht unterliegt der Wert des Geschenks. Dieser ist
dem Lohnsteuerabzug gemäß den Vorschriften zu unterwerfen, die
für sonstige Bezüge (Einmalzahlungen) gelten. Maßgeblicher Steu-
erwert ist stets der für das Geschenk übliche Endpreis am Abgabeort
und im Zeitpunkt der Abgabe (der Preis, der für das Geschenk tat-
sächlich bezahlt worden ist).
Sonderpreise bleiben hier grundsätzlich unberücksichtigt, aller-
dings gibt es auch Ausnahmen. Handelt es sich bei der Zuwendung
z. B. um eine Ware oder Dienstleistung, welche der Arbeitgeber auch
fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen
Preis zuwendet, kann dieser Wert unter bestimmten Voraussetzungen
angesetzt werden. Sprechen Sie in diesem Fall mit uns. Beachten Sie
auch, dass Geldgeschenke stets der Lohnsteuer unterliegen, auch
wenn sie gering sind.
Steuerfreie Aufmerksamkeiten.
Nicht dem Lohnsteuerabzug unter-
liegen hingegen solche Sachgeschenke, die eine bloße Aufmerksam-
keit aus Anlass eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers
darstellen. Es handelt sich hier um sogenannte Annehmlichkeiten
oder Aufmerksamkeiten. Welche Zuwendungen als Aufmerksamkei-
ten steuerfrei sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Finanzverwaltung
lässt als Aufmerksamkeiten Zuwendungen im Wert von bis zu 40 EUR
gelten und nennt folgende Beispiele: Blumen, Genussmittel, Bücher,
Tonträger.
Ferner rechnen nicht zum Arbeitslohn solche Sachzuwendungen,
die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbracht werden.
Ein solches liegt z. B. vor, wenn Geschenke im Rahmen von Betriebs-
veranstaltungen gegeben werden. Vorsicht walten lassen müssen Sie
allerdings, wenn die Betriebsveranstaltung nur dazu dient, Geschen-
ke zu übergeben oder wenn pro Kalenderjahr mehr als 2 Betriebs-
veranstaltungen stattfinden. Ist dies der Fall, werden Zuwendungen
ab der dritten Veranstaltung in jedem Fall steuerpflichtig.
Die Grenzen zwischen steuerpflichtigen Geschenken und solchen
Zuwendungen, die als bloße Aufmerksamkeiten zu werten sind oder
Geschenke und Bewirtungen richtig
versteuern, Steuergestaltungen nutzen
Wie Sie wissen, zählt zum Arbeitslohn nicht nur der bare Lohn, sondern grundsätzlich auch jede unentgeltliche oder verbilligte
Zuwendung in Geldeswert, soweit diese im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. Einnahmen, die nicht in Geldleistungen
bestehen, werden als Sachbezüge oder geldwerte Vorteile bezeichnet. Zu diesen Sachbezügen bzw. geldwerten Vorteilen zählen
unter gewissen Voraussetzungen auch Geschenke und Bewirtungen.
Nachfolgend wollen wir Ihnen in Grundzügen die Systematik der Besteuerung solcher Zuwendungen darlegen und
aufzeigen, wie und wo Sie als Arbeitgeber Buchungsaufwendungen und Ihre Mitarbeiter Steuern sparen können.