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DAS QUARTAL 1.12
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THEMEN IM FOKUS
E
ine Scheinselbstständigkeit liegt vor,
wenn jemand nach der zugrunde liegen-
den Vertragsgestaltung selbstständige
Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes
Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nicht
selbstständige Arbeiten in einem Arbeitsver-
hältnis leistet.
Bei der Beurteilung des Status steht als
Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit der
Grad der unternehmerischen Entscheidungs-
freiheit und inwiefern ein unternehmerisches
Risiko getragen, unternehmerische Chancen
wahrgenommen und hierfür beispielsweise
Eigenwerbung betrieben wird.
Als typische Merkmale einer Selbststän-
digkeit gelten ferner die eigenständige Ent-
scheidung über Einkaufs- und Verkaufspreise
bzw. den Warenbezug, personelle Fragen
(Einstellung, Entlassung), die Entscheidung
über Einkaufs- und Verkaufskonditionen
sowie die eigene Kundenakquisition.
Anhaltspunkte einer Scheinselbstständig-
keit.
Bei der Beurteilung der Gesamtsituation
sind die Punkte keine regelmäßig Beschäftig-
ten, Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen
nur für einen Auftraggeber, der Auftraggeber
hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten
verrichten wie der Selbstständige sowie die
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in
die Arbeitsorganisation des Auftraggebers von
besonderer Bedeutung und Anhaltspunkte für
die Annahme einer Scheinselbstständigkeit.
Folgen der Feststellung einer Scheinselbst-
ständigkeit.
Grundsätzlich tritt bei Feststel-
lung der Scheinselbstständigkeit die Sozial-
versicherungspflicht mit Aufnahme der
Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist verpflich-
tet, die ausstehenden Arbeitgeber- und Ar-
beitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
rückwirkend bis zu vier Jahre zu bezahlen.
Eventuell sind noch strafrechtliche Folgen zu
erwarten.
Statusfeststellungsverfahren.
Es besteht die
Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
durchzuführen, in dem rechtssicher geklärt
werden könnte, ob eine Person sozialversi-
cherungsfrei, sozialversicherungspflichtig
oder rentenversicherungspflichtig ist. Die
Durchführung dieses Verfahrens wird bei re-
levanten Sachverhalten dringend empfohlen.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind
solche Personen, die im Zusammenhang mit
ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitneh-
mer beschäftigen und die auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
sind. Diese Voraussetzung ist nach einer
Faustregel erfüllt, wenn 5/6 des Umsatzes
über einen Auftraggeber generiert werden.
Die rentenversicherungspflichtigen, arbeit-
nehmerähnlichen Selbstständigen tragen ihre
Beiträge zur Rentenversicherung in voller
Höhe selbst. Hier besteht häufig das Risiko
erheblicher Nachzahlungen, weil zunächst
keine Beiträge zur Rentenversicherung abge-
führt wurden.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige ha-
ben sich innerhalb von drei Monaten nach Auf-
nahme der selbstständigen Tätigkeit beim
zuständigen Rentenversicherungsträger zu
melden.
Befreiung von der Beitragspflicht zur Ren-
tenversicherung.
Als Existenzgründer kann
der Auftragnehmer aber für einen Zeitraum
von drei Jahren Befreiung von der Beitrags-
pflicht erlangen. Die Befreiung wirkt vom Vor-
liegen der Befreiungsvoraussetzungen an,
wenn sie innerhalb von drei Monaten bean-
tragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Eine Befreiung ist ebenfalls möglich, wenn
der Antragsteller das 58. Lebensjahr vollendet
hat. Er wird vollständig von der Rentenversi-
cherungspflicht befreit, wenn er bereits
selbstständig war und die Versicherungs-
pflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung
zur rentenversicherungspflichtigen Selbst-
ständigkeit eingetreten ist. Die Befreiung
wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvorausset-
zungen an, wenn sie innerhalb von drei Mo-
naten beantragt wird, sonst vom Eingang des
Antrags an.
Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung.
Im Hinblick auf die Beitragshöhe besteht ein
Wahlrecht: Es kann entweder der Regelbei-
trag bezahlt werden (derzeit 508,45 EUR), an-
fangs auch der halbe Regelbeitrag (Existenz-
gründer), ohne jährlich das Arbeitseinkommen
nachzuweisen. Alternativ können auch ein-
kommensabhängige Beiträge bei Nachweis
des jeweiligen Arbeitseinkommens (19,6 %,
maximal 1.097,60 EUR) gezahlt werden.
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
Bei der Beurteilung des Status steht als Merkmal
für eine selbstständige Tätigkeit der Grad der
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit und
inwiefern ein unternehmerisches Risiko
getragen, unternehmerische Chancen
wahrgenommen und hierfür beispielsweise
Eigenwerbung betrieben wird.