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DAS QUARTAL 1.12
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THEMEN IM FOKUS
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.
Bindung einer Richtlinie.
Richtlinien sind
zwar nur für die Finanzbehörden bindend, bie-
ten in Erbschafts- und Schenkungsfällen aber
eine verlässliche Orientierung zum Umgang
mit dem Finanzamt.
Begünstigung von Drittlandsbeteiligungen.
Unklar war, ob Beteiligungen an Drittlands-
Kapitalgesellschaften und Drittlands-Perso-
nengesellschaften, die in einem inländischen
Betriebsvermögen gehalten werden, zum be-
günstigten Unternehmensvermögen gehören.
Dies wird nun klargestellt: Begünstigt ist aus-
ländisches Betriebsvermögen in Drittstaaten,
wenn es als Beteiligung an einer Personen-
gesellschaft oder Anteile an einer Kapitalge-
sellschaft Teil einer wirtschaftlichen Einheit
des Betriebsvermögens im Inland oder in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums ist.
Poolvereinbarungen.
Bei Kapitalgesellschaf-
ten (GmbH, AG) sind Anteile nur begünstigt
und können Verschonungsabschläge nur in
Anspruch genommen werden, wenn der Erb-
lasser oder Schenker am Nennkapital der
Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar
beteiligt war. Es können allerdings mehrere
Gesellschafter eine sogenannte Pool-Verein-
barung schließen und damit gemeinsam die
25-%-Schwelle erreichen.
Anteile werden zusammengerechnet, wenn
der Gesellschafter und die weiteren Gesell-
schafter untereinander verpflichtet sind, über
die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder
ausschließlich auf andere derselben Ver-
pflichtung unterliegende Anteilseigner zu
übertragen und das Stimmrecht gegenüber
nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich
auszuüben. Im Rahmen der ErbStR 2011 wird
nun erörtert, dass eine einheitliche Stimm-
rechtsausübung über die im Pool vorhande-
nen Stimmrechte bedeutet, dass die Einfluss-
nahme einzelner Anteilseigner zum Zwecke
einer einheitlichen Willensbildung zurücktre-
ten muss; daraus folgt, dass stimmrechtslo-
se Anteile nicht in eine Poolvereinbarung ein-
bezogen werden können.
Antrag auf Anwendung der Optionsver-
schonung.
Bei der Optionsverschonung ver-
sprechen die Erben, den Betrieb zehn Jahre
fortzuführen. In diesem Fall wird keine Erb-
schaftsteuer fällig. Es wird nun klargestellt,
dass der Antrag grundsätzlich bis zum Eintritt
der materiellen Bestandskraft der Festset-
zung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer
gestellt werden kann.
Insolvenz als schädlicher Vorgang.
Der Erbe
kann im Rahmen der Betriebsnachfolge zwi-
schen zwei Optionen wählen. Nach einer Op-
tion bleibt das produktive Betriebsvermögen
zu 85 % steuerfrei (Verschonungsabschlag
85 %). Nach der Nulloption, die strenge Vor-
aussetzungen fordert, bleibt Betriebsvermö-
gen gänzlich steuerfrei.
Produktives Betriebsvermögen kann zu 85 %
steuerfrei bleiben, wenn der Erbe den Betrieb
fünf Jahre fortführt (bei der Nulloption 7 Jah-
re), ohne ihn ganz oder teilweise zu veräußern
(sog. Behaltensregelung). Die ErbStR 2011
stellt nun hervor, dass auch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als Veräußerung gilt.
Fristen bei Lohnsummenregelung.
Weitere
Voraussetzungen zu den o. g. Behaltensrege-
lungen stellt die Lohnsummenregelung dar.
Die Lohnzahlungen des Betriebsnachfolgers
addieren sich über die fünf Jahre hinweg zu
mindestens 400 % der sog. Ausgangslohn-
summe, d. h. der Durchschnittslohnsumme
der letzten 5 vor dem Zeitpunkt der Entste-
hung der steuerendenden Wirtschaftsjahre
(sog. Lohnsummenregelung; diese greift nur ein
bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten).
Bei der Nulloption addieren sich die Lohn-
zahlungen des Betriebsnachfolgers über die
sieben Jahre hinweg zu mindestens 700 %
der sog. Ausgangslohnsumme. Nicht definiert
wurde jedoch der Beginn und das Ende dieser
Zeiträume.
Neue Erbschaftsteuer-
Richtlinien(ErbStR) 2011
Am 16.12.2011 hat der Bundesrat den neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) zugestimmt.
Die ErbStR 2011 tragen im Wesentlichen den Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen
Gesetzen – z. B. durch das Erbschaftsteuerreformgesetz, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und das Jahressteuergesetz
2010 – Rechnung. Insoweit werden die ErbStR 2011 grundsätzlich weder begünstigende noch belastende Wirkung entfalten.
Die Finanzverwaltung äußert sich z. B. ausführlich zur Behandlung der für die erbschaftsteuerlichen Befreiungen von
Betriebsvermögen erforderlichen Lohnsummenregelung. Auch die Regelungen zur Poolvereinbarung wurden neu gefasst.