DER MONAT 11.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 11.19 Arbeitgeber/Arbeitnehmer Erbschaftsteuerbefreiung für ein Fa- milienheim im Fall der Renovierung Ein Sohn wurde nach dem Ableben sei- nes Vaters Alleineigentümer des u. a. zum Nachlass gehörenden bisher vollständig selbst genutzten Zweifamilienhauses. Er beantragte im Zuge der Erbschaftsteuer- festsetzung die Steuerbefreiung für den Erwerb der Immobilie. Das Finanzamt ver- sagte die Befreiung, da der Sohn das Haus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt habe. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sicht - weise des Finanzamts und entschied, dass der Erwerb des Zweifamilienhauses nicht steuerbefreit ist. Voraussetzung für eine solche Steuerbefreiung ist u. a., dass das er- worbene Haus beim Erwerber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbst- nutzung zu eigenenWohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Angemessen hierfür ist in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber inner- halb dieses Zeitraums in das Haus ein, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte der Sohn erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch Angebote von Handwerkern eingeholt und mit der Renovierung be- gonnen. Da er zudem nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hatte, dass er diese Ver- zögerung nicht zu vertreten hatte, war keine Steuerbefreiung zu gewähren. Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen Von einer mittelbaren Schenkung spricht man, wenn der Beschenkte einen Geldbetrag erhält, umhiervon eine Investition zu tätigen. Bei einer Geldschenkung zum Erwerb eines bestimmtenMietwohngrundstücks gilt bspw. nicht der Geldbetrag, sondern der nach den Erbschaftsteuer Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier aus- klingen. Gut, dass bis zu zwei Betriebs- veranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei aus- gerichtet werden können. Dies gilt, soweit die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teil- nehmenden Arbeitnehmer nicht überstei- gen. Es handelt sich hierbei um einen Frei- betrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Darüber hinaus ist Fol- gendes zu beachten: ● Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. ● Die Veranstaltung muss allen Angehö- rigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein. ● Zuwendungen im Rahmen einer Be- triebsveranstaltung sind alle Aufwen- dungen des Arbeitgebers inklusive Um- satzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kos- ten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstal- tung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müs- sen berücksichtigt werden). ● Soweit solche Zuwendungen den Be- trag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt. ● Übersteigen die Kosten je Betriebsver- anstaltung den Freibetrag von 110 € und/ oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Vorausset- zung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldge- schenke, die zwar imRahmen einer Betriebs- veranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit. HINWEIS Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachts- feier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs steht noch aus. Zum Beweiswert eines „Freistempler“-Aufdrucks mit Datumsanzeige Der Prozessbevollmächtigte einer GbR hatte gegen ein per Empfangsbekenntnis zugestelltes klageabweisendes Urteil Re- vision eingelegt. Das Revisionsschreiben war verspätet beim Bundesfinanzhof ein - gegangen, die Geschäftsstelle hatte auf die verspätet eingegangene Begründung der Revision hingewiesen. Es wurde so- dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Bundesfinanzhof hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass Wiederein- setzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden kann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die hierfür vorgetragenen Gründe waren nach Auf- fassung des Gerichts nicht ausreichend. Die Behauptung, dass der Schriftsatz am Tag des „Freistempler“-Aufdrucks auch zur Post gegeben worden sei, reichte al- leine nicht. Daraus ließ sich nur schließen, dass an diesem Tag die Sendung versand- fertig gemacht worden war. Ob sie auch tatsächlich versendet wurde, war damit nicht nachgewiesen. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn das Schriftstück einen Poststempel ausgewiesen hätte. Dem Poststempel kommt eine weitaus höhere Beweiskraft zu. Verfahrensrecht

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