DER MONAT 11.2019

HSP NEWS DER MONAT 11.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 11.19: Blitzlicht 11/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs Wer freiberuflich tätig ist, kann sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, ohne dass die Freiberuflichkeit gefährdet ist. Vo - raussetzung ist, dass er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts (GbR) waren A und B, die beide Diplom Ingenieure (FH) und Prüfingenieure waren. Die GbR führte Haupt- und Abgasun- tersuchungen an Kraftfahrzeugen durch. Die meistenPrüfungenwurden von drei angestell- ten Prüfingenieuren der GbR durchgeführt. Der Bundesfnanzhof entschied, dass die Tätigkeit der GbR nicht freiberuflich war. Nur wenn die Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäf- tigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich. Jeder einzelne Auftrag muss ihnen selbst, nicht demMitarbeiter zuzurechnen und als seine Leistung erkennbar sein. Weil das im Streitfall nicht so war, waren sämtliche Einkünfte der GbR als gewerb- lich zu qualifizieren und unterlagen damit der Gewerbesteuer. Jahresabschluss 2018 muss bis zum Jahresende 2019 veröffent- licht werden Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffent- lichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung be- achten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Ge- schäftsjahrs offengelegt werden. Unternehmen, die ihre Jahresabschlüs- se nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen auf- gefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukom- men. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach ver- späteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 €Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor: Sie müssen unter bestimmten Voraus- setzungen keinen Anhang erstellen. Hier- für müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglie- der des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Akti- en der Gesellschaft (bei einer Aktiengesell- schaft). Darüber hinaus können in beson- deren Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- des Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage widerspiegelt. Auch werden Kleinstkapitalgesellschaf- ten Optionen zur Verringerung der Darstel- lungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Ver- treter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Be- kanntmachung der Rechnungslegungs- unterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinter- legung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben. Gesellschaft/Freiberufler ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei - ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE HINWEIS Das Urteil ist zwar zum 2008 geltenden Erbschaftsteuerrecht ergangen, gilt aber auch für die aktuelle Rechtslage. Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermit- telte Grundbesitzwert als geschenkt, auch wenn dieser niedriger als der Geldbetrag ist. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können bei einer Geldschenkung zum Er- werb von Betriebsvermögen nicht die hierfür geltenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteu- ervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Diese sind nur bei direkter Übertra- gung begünstigten Betriebsvermögens auf den Beschenkten zu gewähren. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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