DER MONAT 04.2019

HSP NEWS DER MONAT 4.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 4.19: Blitzlicht 04/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Immobilienmakler hat keine Aufklärungspflicht in Steuerfragen Ein Makler ist nicht verpflichtet, den Auf- traggeber in steuerrechtlichen Fragestel- lungen im Zusammenhang mit einer Im- mobilienvermittlung zu beraten, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Eigentümerin eines Mietwohngrund- stücks beauftragte 2013 einen Makler da- mit, für das von ihr Anfang 2004 gekauf- te Haus einen Käufer zu finden. Noch im selben Jahr wurde das Anwesen verkauft. Da der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte, war der hie- raus erzielte Gewinn zu versteuern. Die ursprüngliche Eigentümerin (Verkäuferin) vertrat die Auffassung, der Makler hätte sie vor Abschluss des Kaufvertrags auf die Steuerpflichtigkeit hinweisen müssen und verlangte Schadensersatz in Höhe der gezahlten Steuer. Dies sah das Gericht anders. Der Makler war nicht verpflichtet, die Ver- käuferin auf die Spekulationsfrist hin- zuweisen. Zwar können sich aus ei- nem Maklervertrag Aufklärungs- und Beratungspflichten ergeben. Wie weit eine solche Unterrichtungspflicht im Einzelnen reicht, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Demnach sind Makler zwar grundsätz- lich nach dem Steuerberatungsgesetz berechtigt, zu einschlägigen steuerrecht- lichen Fragen Auskünfte zu erteilen und zu beraten. Sie sind dazu aber gegenüber dem Auftraggeber aus einem Makler- vertrag grundsätzlich nicht verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Makler hinsichtlich bestimmter Steuer- fragen als Fachmann geriert. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Verfahrensrecht Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung von Steuern können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls aus persönlichen oder sach- lichen Gründen unbillig wäre. In einem vom Bundesfinanzhof entschie- denen Fall hatte ein Verein gegen Steuerbe- scheide mit erheblichen Nachforderungen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Finanzamt lehnte den Aussetzungsantrag ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch begrün- dete der Verein nicht und zahlte auch nicht die fälligen Steuern, sodass Säumniszu- schläge anfielen. Aufgrund eines späteren Finanzge- richtsurteils mussten die angeforderten Steuern nicht bezahlt werden. Der Ver- ein beantragte deswegen den Erlass der angefallenen Säumniszuschläge. Der Bundesfinanzhof wies diesen Antrag zurück, weil der Verein nicht alles getan hatte, um die Aussetzung der Vollziehung durchzusetzen. Er bemängelte insbeson- dere, dass der Verein den Einspruch gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht begründet und deswegen nicht ernsthaft betrieben hatte. sen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt. Die gesetzlichen Vorschriften differenzie- ren nicht zwischen verschiedenen Krank- heitskosten. Daher gilt auch in Fällen einer Behandlung, die als sog. „letzter Stroh- halm“ eingesetzt wird, das Erfordernis des Nachweises. Folglich ist auch die Zwangs- läufigkeit von Krankheitskosten für eine schulmedizinisch/ heilkundlich nicht aner- kannte Behandlungsmethode (hier: Fern- Reiki-Behandlung) - auch wenn diese wegen eines regelmäßig tödlich endenden Krankheitsverlaufs aus einer „notstand- sähnlichen Zwangslage“ aufgewendet worden sind - durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera- tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Impressum

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