DER MONAT 04.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 4.19 Arbeitnehmer/Arbeitgeber HINWEIS In einemanderen Verfahren versagte das Finanzgericht Hamburg den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines gebrauchten Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.500 €) durch ein Gebäudereinigungsunterneh- men. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs diene ähnlichen Zweckenwie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet sei, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Rückgängigmachung eines Erwerbs- vorgangs bei der Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer wird unter be- stimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht festgesetzt oder die Steuerfestset- zung aufgehoben. Dazu muss der Erwerbs- vorgang innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer und vor Eigentums- übergang „rückgängig gemacht“ werden. Eine GmbH hatte auf einem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, das nach Ende des Mietvertrags wieder beseitigt werden musste. Dieses Gebäude veräu- ßerte sie an eine andere Kapitalgesellschaft (K). Im Kaufvertrag war ein Rücktrittsrecht vereinbart, von dem die K fristgerecht Ge- brauch machte. In derselben Urkunde über- trugen die GmbH-Gesellschafter 94 % ihrer Anteile auf die Muttergesellschaft der K. Das Finanzamt lehnte die Aufhebung des für den ersten Erwerb erteilten Grund- erwerbsteuerbescheids ab. DerBundefinanzhof bestätigte die Auf- fassung des Finanzamts. Ein Erwerbsvor- gang ist nur dann „rückgängig gemacht“, wenn die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiederer- langt. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Der Aufhebungs- und der Weiter- veräußerungsvertrag waren in einer ein- zigen Urkunde zusammengefasst. Damit verblieb der K trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem „rückgängig gemachten“ Erwerbsvor- gang herzuleitenden Rechtsposition, so- dass die GmbH nicht aus ihren Bindungen entlassen war. Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer Arbeitsunfall durch Sturz in der eigenen Wohnung auf dem Weg zum Homeoffice Ein Sturz auf der Kellertreppe innerhalb der Wohnung kann ein Arbeitsunfall sein, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte im selben Haus befinden und der Betriebsweg - hier die Kellertreppe - in Ausführung der versicherten Tätigkeit zu- rückgelegt wird. Eine Key-Account-Managerin verletzte sich beim Sturz auf ihrer Kellertreppe, als sie innerhalb der Kernarbeitszeit von einer Messe kommend in ihr Homeoffice ging, um einen potenziellen Kunden anzurufen. Das Bundessozialgericht entschied, dass die an der Außentür des Wohnhauses ori- entierte Grenzziehung für Betriebswege nicht greift, wenn sich Wohnung und Ar- beitsstätte im selben Haus befinden und die objektiven Umstände des Einzelfalls auf die Handlungstendenz des Versicher- ten hinweisen, eine dem Unternehmen die- nende Tätigkeit ausüben zu wollen. Vorsteuerabzug aus Anschaf- fungskosten für einen Ferrari bzw. Lamborghini Aventador Eine Gesellschaft befasste sich mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen. Zur Teilnahme an sog. „Netzwerktreffen“ und um dort Ver- bindungen zu potenziellen Geschäftspart- nern aufzubauen, erwarb die Gesellschaft im Mai 2012 einen gebrauchten Pkw des Typs Ferrari California zum Bruttokaufpreis von 182.900 €. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich bei den Anschaffungskosten für den Ferrari um nicht abziehbaren Repräsentati- onsaufwand. Es kürzte den Vorsteuerabzug 2012 um die Umsatzsteuer auf den Kauf- preis für den Ferrari. Dem widersprach das Finanzgericht Hamburg. Zwar sei beim Erwerb eines Lu- xussportwagens grundsätzlich von einem privaten Affektionswert für seinen Nutzer auszugehen. Das Gericht war im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass die Anschaf- fung des Ferrari im entschiedenen Fall zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt habe und nicht unangemessen war. Es ließ daher den Vorsteuerabzug zu. Aufwendungen für Herrenabende können gemischt veranlasst sein und damit zum Abzug berechtigen Lädt ein Unternehmer zu einer Veranstal- tung ein, auf der die Gäste bewirtet und ggf. durch besondere Programmpunkte unterhalten werden, stellt sich oft die Fra- ge, ob die Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind. Eine aus- schließlich berufliche Veranlassung be- rechtigt den Unternehmer, die gesamten Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Bei privater Veranlassung besteht diese Möglichkeit nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf musste über die Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für jährlich stattfindende Herrenabende ent- scheiden. Die Kanzlei hatte die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben abge- zogen, weil sie nach ihren Angabenmit diesen Veranstaltungen denMandantenstamm fes- tigen bzw. erweitern wollte. Die Veranstaltun- gen, zu denen ausschließlichMänner aus den BereichenMandantschaft, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren, fanden imGarten des Hau- ses eines Partners der Kanzlei statt. Da den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde, greift ein steuerliches Abzugsverbot nicht. Das Gericht sah die Aufwendungen für die Herrenabende allerdings als gemischt ver- anlasst an, da u. a. auch Gäste aus dem privaten Umfeld der Rechtsanwaltspartner teilnahmen. Daher ließ es nur 50 % der Auf- wendungen zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof muss möglicher- weise abschließend entscheiden. Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist auch dann nachzuwei- Einkommensteuer

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