DER MONAT 09.2018

HSP NEWS DER MONAT 9.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 9.18: Blitzlicht 09/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Gewährung des vollen Gewerbe- steuerfreibetrags auch bei Wech- sel der Steuerschuldnerschaft während des Erhebungszeitraums Scheidet der vorletzte Gesellschafter wäh- rend eines Jahrs aus einer Personengesell- schaft aus, wird aus der Personengesell- schaft ein Einzelunternehmen. Damit liegen für das Jahr des Ausscheidens zwei Steu- erschuldner (Personengesellschaft und Einzelunternehmer) vor. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist in diesem Fall der Gewerbesteuermess- betrag auf der Grundlage des Gewerbe- ertrags des gesamten Jahrs unter Be- rücksichtigung des vollen Freibetrags zu ermitteln und sodann im prozentualen Ver- hältnis der von den beiden Steuerschuld- nern erzielten Gewerbeerträge aufzuteilen. Gewerbesteuer Vorgehensweise der Finanzverwal- tung, wonach für jeden der Steuer- schuldner eine Steuermessbetrags- festsetzung aufgrund des von ihm erzielten Gewerbeertrags durchgeführt wird und dabei der Freibetrag in Höhe von 24.500 € auf jeden entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt wird. HINWEIS Das Gericht widerspricht damit der Schneeballsystem auf den Weg gebracht hatten. In seiner Steuererklärung machte der Anleger gewerbliche Verluste aus dem beabsichtigten Betrieb der BHKW geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die erklärten Verluste nicht, da nach seiner Auffassung keine Einkünfte aus Gewerbe- betrieb vorlagen. Hierfür hätte es einer Be- teiligung der Gesellschaften am allgemei- nen wirtschaftlichen Verkehr bedurft. Dazu war es jedoch nicht gekommen. Dem widersprach der Bundesfnanzhof. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträ- ge war aus Sicht des Anlegers davon aus- zugehen, dass ihm aufgrund seiner Voraus- zahlungen künftig mehrere BHKW geliefert würden, mit denen er elektrischen Strom produzieren und daraus Einkünfte erzielen könne. Bei Gewerbetreibenden sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn in der Folgezeit keine Einnahmen erzielt werden. Eigenes Vermögen des Inhabers eines Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypischen stillen Gesellschaft Begründet der Inhaber eines Handelsge- werbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft (Beteiligung einer natür- lichen oder juristischen Person am Betrieb mit einer Vermögenseinlage), im Rahmen derer der stille Gesellschafter Mitunterneh- merinitiative entfalten kann und Mitunter- nehmerrisiko trägt, entsteht eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mit- unternehmerschaft. Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der (atypisch) still Beteiligte. Für steuerliche Zwecke wird die atypisch stille Gesellschaft wie eine im Innenverhältnis bestehende fiktive Kommanditgesellschaft behandelt. Der Inhaber des Handelsgewerbes verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes, von dem der atypisch stillen Gesell- schaft zu trennendes Vermögen. Ihmsind die dem Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnendenWirtschaftsgü- ter entsprechend seinemAnteil zuzurechnen. (Quelle: Urteil des Bundes nanzhofs) Haftung des Geschäftsführers nach Insolvenzeröffnung Ein GmbH-Geschäftsführer wurde nach Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH vom Finanzamt für Steuerschulden der Gesellschaft als Haf- tungsschuldner in Anspruch genommen. Gegen den Haftungsbescheid legte er er- folglos Einspruch ein. Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass die Einwendungen des Geschäftsfüh- rers gegen die Höhe der Steuer erfolglos bleiben. Als Geschäftsführer der Insolvenz- schuldnerin habe er im Insolvenzverfahren die Möglichkeit gehabt, der Steuerforde- rung des Finanzamts zu widersprechen. Dies habe er jedoch nicht getan. Der Bundesfnanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Verfahrensrecht Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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