DER MONAT 09.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 9.18 Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entgeltumwandlung Ein Geschäftsführer war mehrheitlich an einer GmbH beteiligt. Die GmbH sagte ihm 1994 eine Altersrente von 60 % des letz- ten Grundgehalts ab dem 65. Lebensjahr zu. Die Altersversorgung wurde 2010 mit einer zusätzlichen Unterstützungskassen- zusage verbessert. Hierzu wurde eine Ent- geltumwandlung vereinbart. Die gekürzten Gehaltsanteile zahlte die GmbH an die Ver- sorgungskasse, die dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilte und eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abschloss. Die GmbH berücksichtigte die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben. Das Finanzamt hingegen sah in der Un- terstützungskassenzusage eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es argumentierte, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zusage bereits das 58. Lebensjahr überschritten habe und die zusätzliche Al- tersversorgung nicht mehr erdienen könne. Auffassung der Finanzverwaltung. Wirt- schaftlich betrachtet verfügt der Ge- schäftsführer mit der durch Entgeltum- wandlung fnanzierten Altersversorgung über sein eigenes (künftiges) Vermögen. Er legt lediglich Aktivbezüge zugunsten künftiger Altersbezüge zurück. Daher gibt es regelmäßig keine Veranlassung, die Ent- geltumwandlung am Maßstab der Erdien- barkeit zu prüfen. Existenzgründerzuschüsse aus dem EXIST-Programm keine Sonderbetriebseinnahmen Die an Gesellschafter einer Gesellschaft bür- gerlichen Rechts (GbR) gezahlten Existenz- gründerzuschüsse des EXIST-Programms stellen keine Sonderbetriebseinnahmen dar. Die Gesellschafter einer GbR hatten Stipendiatenverträge mit einer Universität abgeschlossen. Auf dieser Grundlage erhiel- ten sie Mittel aus demProgramm „Existenz- gründungen aus der Wissenschaft (EXIST)“. Damit sollte ein Gründungsvorhaben im Bereich der Softwareentwicklung realisiert werden. Die Gründerzuschüsse dienten allein dazu, den Lebensunterhalt und das finanzielle Risiko von Krankheiten der Ge- sellschafter angemessen abzusichern. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Stipendien nicht als Sonderbe- triebseinnahmen anzusehen seien. Vo- raussetzung für die Hinzurechnung der Vergütungen als Sonderbetriebseinnah- men bei den Gesellschaftern ist, dass sie als Betriebsausgaben den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben. Es liege jedoch keine Vergütung der Gesellschaft an die Gesellschafter vor, da ein fremder Dritter, nämlich die Universität, die Stipendi- en gezahlt habe. Zudem seien die Verträge jeweils unabhängig von der Gesellschafter- stellung mit der Universität abgeschlossen worden. Auch dass die Stipendien mittelbar der GbR zugutekommen sollten, sei aus- geschlossen, da diese allein zur Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts der Existenzgründer dienen sollten. Der Bundesfnanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Keine Abfärbung gewerblicher Einkünfte bei Verlusten Eine Personengesellschaft, die auch ge- werbliche Einkünfte erzielt, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, selbst wenn sie hauptsächlich nicht gewerbliche Ein- künfte erzielt. Eine Umqualifizierung der nicht gewerblichen Einkünfte erfolgt nur dann nicht, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der gesamten Nettoumsatzerlöse der Gesell- schaft und 24.500 € im Veranlagungszeit- raum nicht übersteigen. Aus dieser Bagatellgrenze, die die Recht- sprechung aufgestellt hat, folgt, dass nur positive gewerbliche Einkünfte zu einer Ab- färbung auf die ansonsten nicht gewerb- lichen Einkünfte führen können. Negative Einkünfte können eine Abfärbung nicht bewirken. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Gesellschaft/Gesellschafter Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Da- bei muss das Finanzamt auch ergänzende zusätzliche Informationen des Steuerpflich- tigen berücksichtigen und darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst be- schränken. (Quelle: Urteil des Bundes nanzhofs) Umsatzgrenze für Kleinunterneh- mer bei Differenzbesteuerung muss unionsrechtlich geklärt werden Auf Umsätze von Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer erhoben. Kleinunter- nehmer sind Unternehmer, deren Gesamt- umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschritten hat und im lau- fenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten wird. Es ist nicht eindeutig geklärt, auf welche Bezugsgröße abzustellen ist, wenn die Dif- ferenzbesteuerung Anwendung findet. In Fällen der Differenzbesteuerung unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Diffe- renz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung stellt für die Frage, ob ein Unternehmer unter die Kleinunternehmer- regelung fällt, auf die gesamten verein- nahmten Entgelte und nicht auf die Summe der Differenzbeträge ab. Es bestehen erhebliche Bedenken dage- gen, ob diese Sichtweise mit dem EU-Recht vereinbar ist. Zumindest der Wortlaut der Mehrwertsteuersystemrichtlinie lässt eine Auslegung dahingehend zu, dass für die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmer- regelung nur auf die Summe der ermit- telten Handelsspannen abzustellen ist. Der Bundesfinanzhof hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage zur Klärung vorgelegt. Seine Ent- scheidung bleibt abzuwarten. Einkommensteuerrechtliche Be- handlung vergeblicher Investitio- nen in betrügerische Modelle Ein Anleger hatte mit verschiedenen Gesell- schaften einer Gesellschaftsgruppe Verträ- ge über den Erwerb und Betrieb mehrerer Blockheizkraftwerke (BHKW) geschlossen und die entsprechenden Kaufpreise ge- zahlt. Die Zahlungen fnanzierte er durch die Aufnahme von Bankdarlehn. Das wirt- schaftliche Risiko aus dem Betrieb sollte beim Anleger liegen. Die BHKW wurden jedoch weder geliefert noch in Betrieb ge- nommen. Stattdessen stellte sich heraus, dass die Initiatoren ein betrügerisches Einkommensteuer

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=