DER MONAT 02.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 2.18 Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen Vermieter dürfen ein Mietverhältnis frist- los kündigen, wenn Mieter erhebliche Miet- rückstände haben. Dafür müssen diese entweder zweimal hintereinander mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht un- erheblichen - den Betrag einer Monatsmie- te übersteigenden - Teils der Miete in Rück- stand sein, oder der Mietrückstand muss mindestens zwei Monatsmieten betragen. Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündi- gung vollständig befriedigt wird. Zahlen Mie- ter nach Zustellung einer Räumungsklage binnen zwei Monaten die ausstehende Miete nebst fälliger Entschädigung nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung klargestellt, dass die Mietschuld nach der vertraglich verein- barten Gesamtmiete bemessen wird und nicht nach einer berechtigterweise gemin- derten Miete. D. h., eine wegen Mängel an der Mietsache berechtigterweise vorge- nommene Mietminderung wird bei der Be- rechnung der Höhe der geschuldeten Miete nicht berücksichtigt. Aufgrund Verteilung noch nicht abgezogene Erhaltungsaufwen- dungen können nicht von Erben geltend gemacht werden Aufwendungen für die Erhaltung vermie- teter Gebäude des Privatvermögens sind im Jahr der Verausgabung als Werbungs- kosten anzusetzen. Sie können aber auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver- teilt werden. Stirbt der Eigentümer während des Verteilungszeitraums, können die Er- ben nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg den noch nicht abge- zogenen Aufwand steuerlich nicht geltend machen, weil sie die Aufwendungen nicht selbst getragen haben. Vielmehr müsse der Restbetrag als Werbungskosten in der letz- ten Steuererklärung des Erblassers geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Mieter/Vermieter Abzugsfähigkeit von Schulgeld- zahlungen an andere Einrichtungen Schulgeldzahlungen können als Sonder- ausgaben abzugsfähig sein. Das setzt voraus, dass die Schule in freier Trä- gerschaft betrieben oder überwiegend privat finanziert wird und zu einem durch die zuständige Behörde (z. B. Landesmi- nisterium oder Kultusministerkonferenz der Länder) anerkannten Abschluss oder dem einer öffentlichen Schule gleich- wertig anerkannten Abschluss führt. Auch andere Einrichtungen, die nicht selbst zu einem Schulabschluss führen, aber ordnungsgemäß auf einen anerkann- ten Abschluss vorbereiten, sind begüns- tigt. Die staatliche Anerkennung bezieht sich in diesem Fall jedoch nur auf den anzuerkennenden Abschluss. Die weite- re Voraussetzung, die ordnungsgemäße Vorbereitung, unterliegt nach dem Gesetz keinem besonderen Anerkennungsver- fahren durch eine Schulbehörde. Damit obliegt die Prüfung dieser Voraussetzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs - entgegen der Auffassung der Finanz- verwaltung - den Finanzbehörden. Diesen steht es jedoch frei, sich an die zuständige Schulbehörde zu wenden und deren Ein- schätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien, wie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen anerkannten Ab- schluss, zu berücksichtigen. Kinder HINWEIS Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Rechtsnachfolger bei einer unentgeltlichen Übertragung des Ei- gentums an einem Gebäude Erhal- tungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen. Anschrift des leistenden Unter- nehmers in Rechnungen Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie u. a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers be- inhalten. Bislang war ungeklärt, ob es sich dabei um eine Anschrift handeln musste, unter der eine wirtschaftliche Aktivität ent- faltet wird oder ob eine reine Postanschrift ausreichend ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat jetzt Klarheit geschaffen. Aus der gesetzlichen Formulierung „vollständi- ge Anschrift“ geht nicht hervor, dass damit zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tä- tigkeit des Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift wird gemeinhin weit verstanden. Auch eine Briefkastenanschrift ist daher ausreichend, sofern der Unterneh- mer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Für den Vorsteuerabzug ist es folglich nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung an- gegeben ist. Der EuGH bestätigt damit, dass eine Rechnung lediglich formale Bedeutung für den Vorsteuerabzug hat. Vorsteuerkorrektur bei Über- schreiten des Zahlungsziels Im Regelfall kann ein Unternehmer die ihm von einem anderen Unternehmer in Rech- nung gestellte Umsatzsteuer in dem Zeit- punkt als Vorsteuer abziehen, in dem er die Rechnung erhält. In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass das Entgelt aus Sicht des leistenden Unternehmers uneinbringlich wird, d. h. der Leistungsempfänger z. B. die Rechnung endgültig nicht begleichen wird, muss der Leistungsempfänger den Vor- steuerabzug allerdings rückgängig machen. Uneinbringlich ist das Entgelt, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Ein wichtiges Indiz für die Uneinbringlichkeit ist nach Auffas- sung des Finanzgerichts Berlin-Branden- burg ein Überschreiten des Zahlungsziels um das Dreifache der Zahlungsfrist, min- destens um mehr als sechs Monate. Die Vorsteuerkorrektur muss nach Auf- fassung des Finanzgerichts zwingend in dem Voranmeldungszeitraum vorgenom- men werden, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Ein Nachholen in einem anderen Voranmeldungszeitraum sei zumindest nach Ablauf des Kalenderjahrs der Unein- bringlichkeit unzulässig. Umsatzsteuer

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=