DER MONAT 02.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 2.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Februar 2018. Unternehmer/Unternehmen Organschaft: (Nicht)anerkennung des Gewinnabführungsvertrags bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter Die ertragsteuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt u. a. voraus, dass die Organgesellschaft sich verpflichtet, ihren „ganzen“ Gewinn an den Organträger ab- zuführen. Sind neben dem Organträger andere (Minderheits-)Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt, ist die Or- gangesellschaft verpflichtet, an diese sog. „außenstehenden Gesellschafter“ Aus- gleichszahlungen zu leisten. Die Ausgleichszahlungen dürfen zwar aus einem Festbetrag und einem vari- ablen Betrag bestehen. Nach Auffas- sung des Bundesfinanzhofs ist aber eine Regelung schädlich, die neben einem Festbetrag einen am (schwankenden) Gewinn der Organgesellschaft orien- tierten und quotal dem Beteiligungsver- hältnis entsprechenden variablen Aus- gleich vorsieht. Eine solche Regelung widerspreche der Verpflichtung der Ge- samtgewinnabführung. Des Weiteren hat der Bundesfinanz- hof seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) mit einer GmbH als Organgesellschaft eine Verlustübernahmeverpflichtung entspre- chend der gesetzlichen Regelungen des Aktiengesetzes „in seiner jeweils gelten- den Fassung“ enthalten muss. Wird die gesetzliche Regelung nach Abschluss des GAV geändert, muss auch diese Änderung in den GAV einbezogen werden. Diesem Erfordernis hat der Gesetzgeber mittler- weile dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz nunmehr einen dynamischen Verweis auf die maßgeblichen Regelun- gen verlangt. Vom Erben gezahlte Einkommen- steuervorauszahlungen des Erb- lassers sind erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten Gegen einen Verstorbenen waren noch Einkommensteuervorauszahlungen fest- gesetzt worden, die der Erbe bezahlte. Diese Steuern machte der Erbe als Nach- lassverbindlichkeiten im Rahmen der Erb- schaftsteuererklärung geltend. Das Finanzgericht Münster bestätigte dies. Da die erst mit Ablauf des Todesjahrs entstehende Einkommensteuer als Nach- lassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, könne auch für festgesetzte Einkommen- steuervorauszahlungen nichts anderes gelten. Es sei unerheblich, ob es sich um Voraus- oder Nachzahlungen handele. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Nachlassverbindlichkeiten: Kosten für vom Erben beauftragte Scha- densbeseitigung für einen vor dem Erbfall eingetretenen Schaden Ist bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück noch zu Lebzeiten des Erb- lassers ein Schaden entstanden, können die Kosten zur Schadensbeseitigung nicht vom Erben als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Die zum Todes- zeitpunkt bestehenden Gebäudeschäden können allenfalls bei der Gebäudebewer- tung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nach einem Urteil des Bundes- finanzhofs, wenn eine rechtsverbindliche behördliche Anordnung zur Schadensbe- seitigung gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten vorlag. Im Urteilsfall hatte der Erblasser zu Leb- zeiten Heizöl bezogen. Erst nach seinem Tod stellte sich heraus, dass ein Großteil ohne Störmeldung aus dem Tank aus- getreten war und sich im Ölauffangraum gesammelt hatte. Die nicht durch eine Versicherung abgedeckten Kosten der Schadensbeseitigung wollten die Erben als Nachlasskosten geltend machen. Dies wurde vom Bundesfianzhof abgelehnt. Erbschaftsteuer TIPP Selbst nach Eintritt der Festsetzungsver- jährung eines Erbschaftsteuerbescheids kann nach einem Urteil des Schleswig- Holsteinischen Finanzgerichts die Erb- schaftsteuer herabgesetzt werden, wenn der Erbe noch Steuernachzahlungen des Erblassers zu leisten hatte, die ihm bis dahin unbekannt waren. Verbindlichkeit einer Weisung Eine Weisung des Arbeitgebers, die die Grenzen des billigen Ermessens nicht wahrt, muss der Arbeitnehmer auch nicht vorläufig bis zu einer rechtskräf- tigen Entscheidung des Arbeitsgerichts befolgen. Diese Meinung vertritt das Bun- desarbeitsgericht im Fall eines zuletzt in Dortmund beschäftigten Immobilienkauf- manns, der nach Berlin versetzt wurde. Er nahm die Tätigkeit in Berlin nicht auf, wurde daraufhin abgemahnt und schließ- lich fristlos gekündigt. Obwohl die Be- stimmungen des Arbeitsvertrags in dem hier entschiedenen Fall eine Versetzung grundsätzlich zuließen, entsprach die Versetzung nach Überzeugung des Ge- richts nicht billigem Ermessen. Arbeitnehmer/Arbeitgeber HINWEIS Damit wird von der bisherigen Recht- sprechung abgewichen. Danach durf- te sich ein Arbeitnehmer über eine un- billige Weisung - sofern diese nicht aus anderen Gründen unwirksam war - nicht hinwegsetzen, sondern musste das Arbeitsgericht anrufen.

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