DER MONAT 10.2014 - page 4

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In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­
setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre-
chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen
und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.
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Impressum
Quelle für den Inhalt von DER MONAT 10.14: Blitzlicht 10/2014, Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg
Zur Anwendung der Mindest-
bemessungsgrundlage
Mindestbemessungsgrundlage ist diejeni-
ge Bemessungsgrundlage, die zur Berech-
nung der Umsatzsteuer verwendet wird,
wenn ein Entgelt entweder nicht vorhan-
den ist oder ein Geschäft zwischen nahe
stehenden Personen vorliegt, bei denen ein
Entgelt unterhalb des üblichen Marktprei-
ses vereinbart worden ist. Ziel der Mindest-
bemessungsgrundlage ist es, unbelasteten
privaten Konsum eines Unternehmers und
der ihm nahe stehenden Kreise zu verhin-
dern, insbesondere auch eine missbräuch-
liche Ausnutzung des Vorsteuerabzugs
durch Unternehmer zur Entlastung ihres
privaten Konsums von der Umsatzsteuer
schon im Ansatz unmöglich zu machen.
Mit einem solchen Fall hatte sich der
Bundesfinanzhof zu befassen: Eheleute
errichteten im Jahr 2005 als Grundstücks-
gemeinschaft eine Schweinezuchtanlage.
Diese verpachteten sie umsatzsteuerpflich-
tig an den zum Vorsteuerabzug berechtig-
ten Sohn, der einen landwirtschaftlichen
Betrieb führte. Die im Zusammenhang mit
der Anschaffung und Herstellung anfallen-
den Vorsteuerbeträge machte die Grund-
stücksgemeinschaft in den Jahren 2005
bis 2007 geltend. Aus der Verpachtung
erklärte sie steuerpflichtige Umsätze. Das
Finanzamt ermittelte die Mindestbemes-
sungsgrundlage und erhöhte die Pacht.
Das Gericht hat entschieden, dass die in
vollem Umfang steuerpflichtigen Umsät-
ze der Grundstücksgemeinschaft aus der
Verpachtung nicht nach der Mindestbe-
messungsgrundlage, sondern nach dem
Entgelt zu bemessen sind. Die Mindestbe-
messungsgrundlage ist bei Leistungen an
einen zum vollen Vorsteuerabzug berech-
tigten Unternehmer dann nicht anwendbar,
wenn der vom Leistungsempfänger in An-
spruch genommene Vorsteuerabzug keiner
Vorsteuerberichtigung unterliegt.
Nichtumsatzsteuerbare Geschäfts­
veräußerung trotz vorübergehen-
der Fortführung des Unternehmens
durch Veräußerer
Eine Geschäftsveräußerung, die nicht der
Umsatzsteuer unterliegt, setzt voraus, dass
der Unternehmer sein ganzes Unterneh-
men oder einen Teil des Unternehmens ver-
äußert und der Erwerber beabsichtigt, das
Unternehmen fortzuführen. Der Veräußerer
darf das Unternehmen also nicht auf eigene
Rechnung und Gefahr selbst fortführen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
ist für eine nichtsteuerbare Geschäftsver-
äußerung unschädlich, wenn Veräußerer
und Erwerber den Vollzug der Vereinbarung
vorübergehend aussetzen, um steuerrecht-
liche Zweifelsfragen zu klären. Führt in der
Zwischenzeit der Veräußerer das Unterneh-
men fort, bleibt die Geschäftsveräußerung
gleichwohl nichtsteuerbar.
Umsatzsteuer
Maklerkosten für Veräußerung
eines Grundstücks können Wer-
bungskosten sein
Maklerkosten für den Verkauf eines im
Privatvermögen befindlichen Grundstücks
sind grundsätzlich den Veräußerungskos-
ten zuzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem
besonders gelagerten Sachverhalt Mak-
lerkosten als Werbungskosten bei den
Mieteinkünften anerkannt. Im entschiede-
nen Fall hatte ein Grundstückseigentümer
ein Mietwohnhaus durch einen Makler
verkaufen lassen. Der Kaufpreis wurde
vom Käufer vereinbarungsgemäß direkt
an eine Bank überwiesen, die ein Darle-
hen zur Finanzierung eines anderen Miet-
wohnhauses gewährt hatte. Hierdurch
sanken die Zinsaufwendungen für dieses
Wohnhaus. Die Maklerkosten machte er
als Werbungskosten insoweit geltend, als
mit dem Verkaufspreis das Darlehen getilgt
wurde. Das Gericht machte in seiner Ent-
scheidung deutlich, dass die Maklerkosten
aber nur dann abzugsfähig sind, wenn der
Verkaufspreis des Hauses von vornherein
zur Darlehenstilgung für das andere Objekt
vorgesehen war.
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