DAS QUARTAL 2.2019

A kuten Finanzierungsbedarf kennen nicht nur Unternehmer. AuchMitarbeiter brau- chen eventuell mal schnell Geld, etwa für das Dach oder die Heizung des Eigenheims. Wie Unternehmer auch können Privatleute mit Kreditbedarf zur Bank gehen oder nach einer passendenAlternative suchen.Möglichkeiten dafür gibt es in Zeiten von Crowd- und Peer- Finanzierunggenug.AuchderArbeitgeberkann Kreditgeber sein. Unternehmer können ihren BeschäftigteneinMitarbeiterdarlehengewäh- ren, landläufig auch als Arbeitgeberdarlehen bezeichnet. InsbesondereGroßunternehmen nutzen dies gern zur Mitarbeitermotivation und -bindung. DemMitarbeiter einenKredit zu geben, hat Vorteile für beide Seiten und sorgt für mehr Mitarbeiterzufriedenheit. Steuerlich und rechtlich allerdings gibt es hier einiges zu beachten. Nach einemaktuellenUrteil insbe- sondereauchmit Blickauf Kündigungsfragen. Darlehen vom Chef kostet Arbeitnehmer auch Steuern DasMitarbeiterdarlehen ähnelt einemBank- kredit. Interessant für denMitarbeiter: Hierfür sindmeist weniger Sicherheiten nötig als bei der Bank –man kennt sich, und das Darlehen ist über den pfändbaren Teil des Lohns besi- chert. Die Konditionen sind für den Mitarbei- ter oft günstiger als auf dem freienMarkt. Der Arbeitgeber wiederum verspricht sich vom Mitarbeiterdarlehen nicht zu Unrecht mehr Mitarbeitermotivation und -zufriedenheit. Manche Arbeitgeber nutzen ein Darlehen, um wichtige Fachkräfte enger an das Unterneh- men zu binden. Einige gewähren es alterna- tiv zu einer anstehenden Gehaltserhöhung. Wie auch andere steuer- und abgabenfrei gewährte Extras stuft der Gesetzgeber die Zinsvorteile eines Arbeitnehmers durch ein Mitarbeiterdarlehen als Sachbezüge ein. „Sie sind als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen amEnde des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt“ – dies und einigesmehr hat das Bundesfinanzministerium mit Blick auf Mit- arbeiterdarlehen festgelegt. Der Unternehmer sollte den Steuerberater bei der Vertragsge- staltungmöglichst umfassend zurate ziehen. Mitarbeiterdarlehen steigert die Mitarbeitermotivation Der Vertrag über das Mitarbeiterdarlehen regelt neben der Höhe der Darlehenssum- me und der Verzinsung auch die Rückzah- lungsmodalitäten. Wie viel Geld ausgezahlt wurde und in welcher Höhe bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Raten einbehält, sollte der Vertrag festlegen. Schriftform ist wie üblich in vertraglichen Dingen Trumpf. Bei entsprechender Vertragsgestaltung spürt der Mitarbeiter durch den Tilgungsbetrag keine finanzielle Einbuße beim laufenden Gehalt. Dafür profitiert er zuvor ungebremst von der Liquidität des Darlehens – das ist sehr förderlich für die Mitarbeitermotivation. Als Sicherheit vereinbaren Arbeitgeber und Ar- beitnehmer für den Fall der Fälle den pfänd- baren Teil des Lohns. Bei der Bemessung des Zinssatzes sollten Unternehmer ausführlich den Steuerberater konsultieren – daran hängt die Berechnung des geldwerten Vorteils für den Mitarbeiter. Klären sollten Unternehmer auch, wie es mit der Tilgung aussieht, wenn der Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgelt- fortzahlung hat – also während Krankheit, Urlaub, Mutterschutz oder Elternzeit. Übliche Regelungen zur Kündigung können hinfällig sein Gut nachdenken sollte der Unternehmer auch darüber, wie es nach einer möglichen Kündi- gung mit dem Mitarbeiterdarlehen weiter- geht. Das ist ebenfalls ein wichtiges Thema für Steuerberater oder Anwalt. Denn ganz so einfach, wie in den gängigen Verträgen der- zeitmeist geregelt, ist es nun nichtmehr. Dafür sorgt eine Entscheidung des Bundesarbeits- gerichts (BAG). Die oberstenArbeitsrichter ha- ben die weithin übliche Regelung für unwirk- samerklärt, dass derMitarbeiter dasDarlehen mit demEnde des Arbeitsverhältnisses sofort auf einen Schlag verzinst zurückzahlenmuss. Zumindest dann, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht, hat der Unternehmer darauf aus ihrer Sicht keinen Anspruch. Er muss stattdessen die vereinbarten Tilgungs- und Zinspläne einhalten. Alles andere benach- teilige denMitarbeiter „entgegen denGeboten von Treu und Glauben unangemessen“, wie der von den Richtern zur Begründung ange- führte Paragraf 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festlegt. Keine Sofortrückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer im Feb- ruar 2012 von seiner Arbeitgeberin ein Mit- arbeiterdarlehen in Höhe von 17.000 Euro erhalten. Neben der Verzinsung zu sechs Prozent legte der Vertrag fest, dass die gesamte Darlehens- summe zuzüglich Zinsen sofort fällig wird, sollte das Arbeitsverhältnis „gleichgül- tig aus welchen Gründen beendet werden“. Das Arbeitsverhältnis endete dann tatsäch- lich vorzeitig Ende März 2013 aufgrund ei- ner Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer weigerte sich, das Darlehen in seiner gesamten Höhe entsprechend der Vereinbarung zurückzuzahlen. Daraufhin er- hob die Arbeitgeberin Klage – und unterlag nach einigemHin und Her vor den verschie- denen Instanzen nun höchstrichterlich. Die Arbeitgeberin habe keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des Mitarbeiterdar- lehens, urteilten die Bundesarbeitsrichter abschließend. Der Arbeitnehmer darf nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber wie vereinbart in Raten zurückzahlen. Vertrag für Mitarbeiterdarlehen darf nicht benachteiligen Firmenchefs sollten gerade größere Mit- arbeiterdarlehen unbedingt detailliert mit Steuerberater und Anwalt besprechen. Ver- tragliche Regelungen dürfen den Mitarbeiter nicht benachteiligen. Der habe es nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber nämlich nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamt- fälligkeit des Darlehens zu entgehen, so die Richter. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber dank einer solchen vertraglichenRegelung als Darlehensgeber den Grund für eine sofortige Gesamtfälligkeit des Mitarbeiterdarlehens selbst herbeiführen könne. Das beeinträchtigt aus Sicht der Richter die Arbeitnehmerinte­ ressen schwer. Der Mitarbeiter werde zudem oft nur unter erheblichen Schwierigkeiten einen neuen Kreditgeber finden, der zu einer raschen Anschlussfinanzierung bereit ist. Klar: Schließlich wurde ihm gerade der Job gekündigt. Könne er die erforderliche Summe nicht aufbringen, drohten ihm zusätzlich zur Kündigung noch Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen des ehemaligen Arbeitgebers. Das geht aus Sicht der Bundesarbeitsrichter nicht. Mitarbeiterdarlehen sorgt für mehr Mitarbeitermotivation Ein Darlehen kannMitarbeitern zumehr finanziellemSpielraumver- helfen – bei richtiger Gestaltungmit wenig Belastung. Das dient der Mitarbeitermotivation. Wer seinen Beschäftigten somit Geld hilft, muss aber viele rechtliche und steuerliche Details beachten. Text: Midia Nuri DAS QUARTAL 2.19 29 Themen im Fokus Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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