DAS QUARTAL 2.2019

Das müssen Sie beim Privatanteil von Geschäftsreisen beachten Unternehmer dürfen auch Geschäftsreisen mit Privatanteil anteilig als Betriebsausgaben geltend machen. Dabei gibt es einiges zu beachten. Wer bei der Abrechnung mit dem Privatanteil nicht korrekt umgeht, riskiert Ärger mit dem Finanzamt. Text: Midia Nuri D as Aufteilungsverbot dürfte vielen Un- ternehmern geläufig sein. Es sorgt dafür, dass selbst ein nur geringer Anteil privater Nutzung den Steuerabzug als Be- triebsausgaben ausschließt. Zumindest für einige wichtige Aufwendungenwie beruflich bedingte Kleidung eines Selbstständigen gilt es nach wie vor. Bürgerliche Kleidung ist wegen der blanken Möglichkeit, privat getragen zu werden, nicht abziehbar. Und auch ein Arbeitszimmer ist steuerlich nur ansetzbar, wenn es lupenrein betrieblich ist. Für Geschäftsreisenhat der Bundesfinanzhof das Aufteilungsverbot jedoch vor einiger Zeit per höchstrichterlichemBeschluss gekippt. Andersals zuvor könnenUnternehmer seither auch für Geschäftsreisen mit Privatanteil Kosten anteilig steuermindernd geltendma- chen. Mit demPrivatanteil müssen sie bei der Abrechnung aber korrekt umgehen – damit es keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt. Geschäftsreisen mit angehängtem Privat­ vergnügen sind fein Gerade wenn ein Kunde oder auch eine wichtige Messe weiter entfernt sind, liegt es nahe: Unternehmer hängen ein paar Tage privaten Urlaubs an – sofern Zeit dafür ist. Bis vor ein paar Jahren hätte ein solcher Privatanteil dafür gesorgt, dass der Steuervorteil futsch ist. Der Bundes- finanzhof entschied vor einigen Jahren: Steuerzahler dürfen auch die Kosten für gemischt – also beruflich und privat – ver- anlasste Reisen bei ihrer Steuererklärung ansetzen. Zwar hatte ein angestellter IT- Experte mit seinem Finanzamt gestritten. Doch die von den obersten Finanzrichtern festgelegten rechtlichen Leitlinien gelten auch für Unternehmer. BFH: Geschäftsreisen können steuerlich aufgeteilt werden In dem Fall hatte ein Computerexperte eine IT-Fachmesse in Las Vegas besucht. Unstrittig war, dass die Reise beruflich veranlasst war. Doch die Finanzbeamten wollten die Kosten für das Flugticket nicht als Werbungskosten akzeptieren. Nur den Abzug der Kosten für die Messe-Eintritts- karten winkten sie durch. Der Grund: Der Mann hatte an den viertägigen beruflichen Aufenthalt drei private Urlaubstage ange- hängt. Gegen den Steuerbescheid legte er Einspruch ein und zog mit seinem Anliegen vors Finanzgericht. In der höchsten Instanz entschieden die Bundesfinanzrichter zu seinen Gunsten – und kippten das zuvor auch für Geschäftsreisen strenge Auftei- lungsverbot. Sie erlaubten dem Mann, ne- ben klar beruflich bedingten Messekosten auch den Rest der Reisekosten anteilig als Werbungskosten geltend zu machen. Zu vier Siebteln, also entsprechend den beruf- lichen und privaten Anteilen. Privatanteil von Geschäftsreisen muss klar zu trennen sein Seit dem Urteil können auch Unternehmer Kosten für Geschäftsreisen mit Privatan- teil steuerlich geltend machen. Vorausset- zung für den Steuerabzug ist zunächst, dass sie dem Finanzamt die betriebliche Veranlassung der Reise glaubhaft machen können. Außerdem muss der private und geschäftliche Anteil der Reise klar vonei- nander zu trennen sein – etwa nach der Zahl der Tage, wie in dem vom BFH beur- teilten Fall. Nur so lässt sich der Privatan- teil sauber herausrechnen und der rein be- triebliche Anteil der Kosten ansetzen. Und das ist die Bedingung, die der BFH für den Steuerabzug festgelegt hat. Abgesehen davon gelten weiter die BFH-Beschlüsse zu Reisekosten und gemischten Aufwen- dungen, wie das Bundesfinanzministerium ausdrücklich bekräftigte. Unternehmer können Geschäftsreisen an- teilig ansetzen Rein betrieblich bedingte Aufwendungen, etwa für einen Messestand, Messe-Ein- trittskarten oder auch eine Tagungsgebühr, zählen nach wie vor voll als Betriebsaus- gaben. Gemischt veranlasste Kosten, wie für Flug- oder Bahnticket, können Unter- nehmer in Höhe des betrieblich beding- ten Anteils steuerlich geltend machen. Selbstverständlich sollten Unternehmer während der gesamten Zeit darauf ach- ten, geschäftliche Kosten vom Firmenkonto oder der Firmenkreditkarte zu begleichen und private Kosten eben privat – wie sonst auch. Die Kosten für gemischt veranlasste Aufwendungen wie Flug- oder Bahnticket oder auch etwa gefahrene Kilometer setzen Unternehmer dann in der Steuererklärung entsprechend dem ermittelten betriebli- chen Anteil an. DAS QUARTAL 2.19 18 Themen im Fokus

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