DAS QUARTAL 2.2018

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sons- tigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Wird bei dem neugeborenen Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen. Außerhalb der allgemeinen Schutzfris- ten sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individu- elle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor. Zukünftig sollen insbesondere erzwungene Beschäftigungsverbote reduziert werden. So waren in der Vergangenheit Arbeitneh- merinnen bestimmter Berufsgruppen auch gegen ihren Willen einem Berufsverbot aus- gesetzt, weil der Arbeitgeber keine Risiken eingehen wollte und eine Umgestaltung der Arbeitsplätze als zu aufwendig galt. Nun muss der Arbeitgeber vor Ausspruch eines betrieblichen Beschäftigungsverbo- tes Maßnahmen ergreifen, um eine Weiter- beschäftigung zu ermöglichen. Zudem soll die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit erweitert werden, wenn die Betroffene das selbst möchte. Auch wird es künftig möglich sein, schwangere Frauen zwischen 20 und 22 Uhr zu beschäftigen. Um Frauen in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutter- schutzgesetz verschiedene Mutterschafts- leistungen: • das Mutterschaftsgeld • den Arbeitgeberzuschuss zum Mutter- schaftsgeld während der Mutterschutz- fristen • das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungs- verboten außerhalb der Mutterschutz- fristen (sogenannter Mutterschutzlohn) Urlaubsanspruch Auch während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungs- verbote sowie der Mutterschutzfristen entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kür- zung des Erholungsurlaubs wegen mutter- schutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig. Kündigungsschutz Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeits- verhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Darü- ber hinaus ist eine Kündigung nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwanger- schaftswoche unzulässig. Fazit Durch die Reform des Mutterschutzrech- tes und die aktuellen Änderungen erhalten schwangere und stillende Frauen einen noch umfassenderen Gesundheitsschutz. DAS QUARTAL 2.18 29 Themen im Fokus Wunderschön für Sie verpackt! Hinterlassen Sie guten Geschmack ... Präsentversand für Unternehmen – speziell zu Weihnachten, auch International. Wir freuen uns auf Sie! Präsente sind unsere Stärke! Individuelle Präsente zum Überreichen! Präsente zum Post- versand! Martin-Luther-Platz 6 37520 Osterode am Harz Tel.: (0 55 22) 99 91 66 genuss@weinkontor-osterode.de www.weinkontor-osterode.de Ein Unternehmen der Handels-Kontor Giese GmbH & Co. KG Umsetzung: SilverLynx Media GmbH

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