DAS QUARTAL 2.2018

Das neue Mutterschutzgesetz Von den neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes sind mehr Mütter betroffen. Für sie wird auch der Arbeitsschutz verstärkt. Das Mutterschutz- recht wurde bereits 2017 grundlegend reformiert. Weitere Änderungen traten nun zum 1. Januar 2018 in Kraft. Änderungen im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Zum 11. April 2017 sind Verbesserungen imMutterschutz für selbstständig erwerbs- tätige Frauen in Kraft getreten. Bei Frau- en, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, ist der Versicherer demnach grundsätzlich dazu verpflichtet, den Verdienstausfall auch während der Schutzfristen durch das vertraglich verein- barte Krankentagegeld zu ersetzen. Änderungen im Mutterschutzrecht Das „Gesetz zur Neuregelung des Mut- terschutzrechts” wurde am 30. Mai 2017 verkündet. Damit traten die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und zum Kündi- gungsschutz nach einer Fehlgeburt in Kraft. Wesentliche weitere Neuregelungen traten zum 1. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz soll jetzt künftig auch für fol- gende Personen gelten: • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen be- schäftigt sind • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bun- desfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind • Frauen, die als Mitglieder einer geistli- chen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemein- schaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dor- tigen außerschulischen Ausbildung • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige • Schülerinnen und Studentinnen unter be- stimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbe- stimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbin- dung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsa- chen bekannt sind. Pflichten der Arbeitgeber Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zu- ständigen Aufsichtsbehörde die Schwan- gerschaft mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Bei einer Ge- fährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen. Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter füh- ren können. Frauen und Arbeitgeber kön- nen sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden. Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten DAS QUARTAL 2.18 28 Themen im Fokus

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