DAS QUARTAL 2.2018

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 2.18 16 THEMEN IM FoKUS Der Bundesfinanzhof Nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe ausgeübt. D iese besonderen Organe finden sich entsprechend dem Gewaltenteilungs- prinzip in der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) wieder. Die rechtsprechende Gewalt ist den Rich- tern anvertraut und wird durch das Bun- desverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesge- richte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundes- gerichtshof, das Bundesverwaltungsge- richt, den Bundesfinanzhof, das Bundesar- beitsgericht und das Bundessozialgericht. Dieser Artikel gibt einen kleinen Überblick über das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen, den Bundesfinanzhof. Der Rechtsweg Nach den eigenen Ausführungen des Bundesfinanzhofs innerhalb seines Inter- netauftritts „kann man sagen, dass die Finanzgerichtsbarkeit den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz zu gewähren hat, wenn sie durch Maßnahmen der Fi- nanzbehörden (insbesondere Finanzäm- ter, Hauptzollämter) in Steuer-, Zoll- oder Finanzmonopolsachen in ihren Rechten verletzt werden.“ Dadurch wird ein effektiver Rechtsschutz gewährt: Gegen einen Akt einer Finanz- behörde – z. B. einen Einkommensteu- erbescheid – kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde selbst. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens z. B. durch eine Einspruchsentscheidung, kann Klage beim Finanzgericht erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Finanzgerichte kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Während der Aufbau der Gerichte in der „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ (Zivil- und Strafsachen) vierstufig organisiert ist (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandes- gericht und Bundesgerichtshof), ist die Fi- nanzgerichtsbarkeit zweistufig aufgebaut. Geschäftsverteilungsplan Die an den Bundesfinanzhof herangetrage- nen Fälle werden von Senaten entschieden. Die Fälle werden nach Sachgebieten und teilweise auch nach Buchstabenkriterien auf die einzelnen Senate aufgeteilt. Derzeit sind elf Senate eingerichtet: • I. Senat: Körperschaftsteuer, Außensteu- errecht, Doppelbesteuerung • II. Senat: Erbschaftsteuer, Grunderwerb- steuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer • III. Senat: Einzelgewerbetreibende, Ein- künfte aus selbstständiger Arbeit, Kin- dergeld, Investitionszulagen • IV. Senat: Personengesellschaften • V. Senat: Umsatzsteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer (Steuerbefreiungen), Kindergeld • VI. Senat: Lohnsteuer, außergewöhnliche Belastungen, Land- und Forstwirtschaft • VII. Senat: Zölle- und Verbrauchsteuern, Marktordnung, Steuerberatungsrecht, allgemeines Abgabenrecht • VIII. Senat: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte • IX. Senat: Vermietung und Verpachtung, private Veräußerungsgeschäfte • X. Senat: Einzelgewerbetreibende, Son- derausgaben, Alterseinkünfte und -vor- sorge • XI. Senat: Umsatzsteuer, Kindergeld • Großer Senat z. B. für unterschiedliche Auffassung einzelner Senate zu dersel- ben Rechtsfrage Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Der Weg zum Bundesfinanzhof führt in fast allen Fällen über die Rechtsmittel Revisi- on, Nichtzulassungsbeschwerde oder Be- schwerde. Die Finanzgerichte entscheiden meist durch Urteil, in denen sie die Revision zulassen können. In diesem Fall kann ge- gen das Urteil unmittelbar Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Beim Bundesfinanzhof handelt es sich um eine Rechtsinstanz, das bedeutet, er ent- scheidet über die richtige Anwendung des Rechts. Er stellt hingegen – anders als die 18 Finanzgerichte – regelmäßig keine Tat- sachen fest. Teilt der Bundesfinanzhof die Rechtsauf- fassung des Finanzgerichts, so weist er die Revision als unbegründet zurück. Folgt er der Auffassung des Finanzgerichts nicht, so hebt er dessen Entscheidung auf und entscheidet entweder in der Sache selbst oder – falls er wesentliche Tatsachen für ungeklärt hält – verweist die Sache an das Finanzgericht zurück. Meist entscheidet der Bundesfinanzhof durch Urteil. Hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, so kann der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen. Gibt der Bundesfinanzhof dieser sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde statt, wird das Verfahren als Revisionsverfahren fort- geführt. Gegen finanzgerichtliche Entscheidungen, die nicht Urteile sind, kann Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt werden. In diesen Fällen ist der Bundesfinanzhof Rechts- und Tatsacheninstanz und ent- scheidet immer durch Beschluss.

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