DAS QUARTAL 2.2018

Beispiele für Nettolohnoptimie- rungen durch Entgeltumwandlung Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat mit ihrer Mitte 2015 veröffentlichten Verfügung einen umfassenden Überblick über die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur steuerrechtlichen Zulässigkeit von Gehaltsoptimierungsmodellen veröffentlicht, die wir in diesem Artikel aufgreifen. DAS QUARTAL 2.18 14 Themen im Fokus Ziel: steuerfreie oder pauschal versteuerte Zuwendung Angestrebt wird die Umwandlung von steu- erpflichtigemArbeitslohn in eine steuerfreie oder zumindest pauschal versteuerte Zu- wendung. In diesem Fall sind dann auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu ent- richten. Bei Gehaltsoptimierungsmodellen erfolgt die Umwandlung oftmals auf der Basis neuer Arbeitsverträge, weil einige Steuervergünstigungen zusätzliche Leis- tungen voraussetzen und eine Umwandlung eigentlich ausgeschlossen ist. Die jeweiligen Arbeitgeber beabsichtigen dabei, bestehen- de befristete Arbeitsverträge auslaufen zu lassen und anschließend Arbeitsverträge mit geändertem Inhalt zu schließen bezie- hungsweise bei unbefristeten Arbeitsverträ- gen Änderungsverträge abzuschließen. Voraussetzung für die steuerliche Aner- kennung einer Gehaltsumwandlung ist grundsätzlich, dass die Vereinbarungen vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden müssen. Verzichtet ein Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungs- oder Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gewährt ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn, zum Beispiel in Form eines Nutzungsvorteils, ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert anzusetzen und der Sachlohn nach Sach- bezugsgrundsätzen zu bewerten. Steuerbegünstigte Leistungen mit Zusätzlichkeitserfordernis Bestimmte Gehaltsbestandteile sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie tat- sächlich zusätzlich zum ohnehin geschul- deten Arbeitslohn erbracht werden. Die klassische Entgeltumwandlung von regulä- rem Arbeitslohn in dann steuerbegünstigte „Zusatzleistungen” ist hier nicht möglich. Zu den für eine Nettolohnoptimierung pro- blematischen Vergütungsbestandteilen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind, zählen: • steuerfreie Kindergartenzuschüsse • Zuschüsse zur Verbesserung des allge- meinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung • pauschal zu versteuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte • pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsge- räten samt Zubehör und Zuschüsse für die Internetnutzung Sofern beim Auslaufen befristeter Arbeits- verträge in neuen Arbeitsverträgen ent- sprechende Regelungen getroffen werden, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” grundsätzlich erfüllt, sofern keine Rück- fallklauseln vereinbart wurden. Das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” ist bei geänderten Arbeitsverträgen bzw. Ände- rungskündigungen unbefristeter Arbeits- verträge hingegen nicht erfüllt, da durch die im gegenseitigen Einvernehmen abge- schlossenen Änderungsverträge arbeits- rechtlich geschuldeter Arbeitslohn lediglich umgewandelt wird. Zuschüsse ohne Zusätzlichkeitserfordernis Bei einigen Leistungen hängt die Steuer- begünstigung nicht davon ab, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar- beitslohn gewährt werden. Zu diesen Leis- tungen zählen u. a. • Zahlung von steuerfreiem Verpflegungs- mehraufwand • Heimarbeitszuschlag

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