DAS QUARTAL 2.2018

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. DAS QUARTAL 2.18 12 Themen im Fokus D asGesetzbetrifftVerträge,dieab1.Januar 2018geschlossenwerden, undbeinhaltet zahlreiche Änderungen, deren Kernpunkte in diesem Beitrag dargestellt werden. Neues Bauvertragsrecht Für Bauverträge existierten bisher keine speziellen Vorschriften. Vielmehr wurden sie rechtlich als Werkverträge behandelt. Mit dem neuen Bauvertragsrecht werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Regelungen für den Bauvertrag, den Bauträgervertrag und den Verbraucherbauvertrag eingeführt. Hierzu zählen die neuen Regelungen über nachträgliche Änderungen amAuftragsum- fang. Vertragsänderungen müssen dem- nach nicht mehr vom übereinstimmenden Willen beider Parteien getragen werden, sondern es wird ein Anordnungsrecht des Bestellers geben, wenn die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen Einvernehmen über die Änderungen erzielt haben. Nach der Neuregelung tritt eine Abnahme- fiktion ein, wenn der Besteller sich binnen einer vom Bauunternehmer gesetzten angemessenen Frist nicht zu dem Abnah- meverlangen äußert oder er die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert. Der Besteller kann die Fiktion der Abnah- me damit bereits verhindern, dass er einen konkreten Mangel innerhalb der vom Bau- unternehmer gesetzten Frist rügt. Zudem wurde das Kündigungsrecht „aus wichtigem Grund” gesetzlich normiert. Darüber hinaus steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsbelehrung zu. Baubeschreibung bei Verbrauchervertrag Beim Verbraucherbauvertrag wird der Un- ternehmer zudem verpflichtet, demBesteller eine Baubeschreibung zu übergeben. Inhalt dieser Baubeschreibung werden beispiels- weise eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes, eine Beschrei- bung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke, eine Beschreibung der Sanitärob- jekte, Armaturen, Elektroanlage, Installatio- nen, Informationstechnologie und Außen- anlagen sowie der Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansich- ten, Grundrisse und Schnitte sein. Neu ist auch die Pflicht des Bauunterneh- mers zu verbindlichen Angaben zur Bauzeit. An den Landgerichten werden zur Be- schleunigung von Bauprozessen spezielle Baukammern eingerichtet. Abschlagszahlungen Verlangt der Bauunternehmer Abschlags- zahlungen, dürfen diese 90 % der vereinbar- ten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Zudem darf er neben dem Verlangen einer Abschlagszahlung eine Sicherheit für sei- nen Vergütungsanspruch nur in Höhe von maximal 20 % der vereinbarten Vergütung bzw. in Höhe der nächsten Abschlagszah- lung vereinbaren. Mit Ausnahme der Regelungen zu den Ab- schlagszahlungen dürfen vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen zulasten des Verbrauchers getroffen werden. Fazit Die Reform des Bauvertragsrechts bringt viele Neuerungen für Bauunternehmer mit sich. Ab 1. Januar 2018 geschlossene Ver- träge sollten daher an die Änderungen des neuen Bauvertragsrechts angepasst werden. Die Reform des Bauvertragsrechts Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängel- haftung beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 31. März 2017 gebilligt.

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