DAS QUARTAL 1.2018

BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN. Beschäftigung im gewerblichen Bereich Alle Minijobber unterliegen seit dem 1. Januar 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung bereits den Pauschalbei- trag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Entgelts zahlt, müssen Minijob- ber nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,7 % selbst tragen, also 3,7 %. Zur Krankenversicherung zahlen gewerbliche Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 %. Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. In der Unfallversicherung betragen die Beiträge etwa 1,3 %. Arbeitgeber können zudem die Art der Besteuerung von 450-Euro-Minijobs be- stimmen. Zum einen kann der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert wer- den. Der Arbeitslohn wird bei der Einkom- mensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuer- ten Minijob anfallen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Arbeits- lohn individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuern. Kommt die Pauschsteuer nicht in Betracht, weil keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind (absoluter Sonderfall), kann der Arbeitgeber die Steuer mit 20 % pauschal versteuern. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen hinzu. Kurzfristige Minijobs können auf zwei Ar- ten besteuert werden: individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 %. Bei den Aufwendungen handelt es sich um Betriebsausgaben des Arbeitgebers. Beschäftigung im Privathaushalt Private Arbeitgeber können die Minijobber mit dem Haushaltsscheck zur Sozialversi- cherung melden. 450-Euro-Minijobber sind seit dem 1. Ja- nuar 2013 rentenversicherungspflichtig und zahlen neben dem Arbeitgeberbeitrag einen Eigenanteil. Diese Minijobber können sich jederzeit von dieser Versicherungs- pflicht und der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen. Für Arbeitgeber beträgt der Anteil zur Rentenversicherung 5 %. Versi- cherungspflichtige Minijobber leisten einen Eigenanteil von 13,7 %. Für kurzfristige Mi- nijobs fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Bei 450-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber im Privathaushalt einen Pauschalbeitrag von 5 % zur Krankenversicherung. Zur Ar- beitslosen- und Pflegeversicherung fallen auch hier keine Beiträge an. Kurzfristige Minijobs sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Der Bei- trag zur Unfallversicherung beträgt für alle Minijobs im Privathaushalt einheitlich 1,6 % des Arbeitsentgelts. Auch im Privathaushalt kann der 450-Eu- ro-Minijob pauschal mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuert werden. Kurzfris- tige Minijobs werden individuell nach der Steuerklasse des Minijobbers oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal in Höhe von 25 % versteuert. Für den Arbeit- geber ermäßigt sich die Einkommensteu- er um 20 % der Aufwendungen, maximal 510 Euro im Jahr. Fazit Minijobs sind eine gute Möglichkeit für ei- nen Nebenverdienst. Insbesondere bieten sie auch einen hohen Schutz des Arbeit- gebers und des Minijobbers. DAS QUARTAL 1.18 25 THEMEN IM FOKUS

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