DAS QUARTAL 1.2018

Frank Kurowski • Stormstr. 1a • 29664 Walsrode • Tel.: 0 51 61 - 787 25 85 • info@sd-mediendesign.de • www.sd-mediendesign.de DAS QUARTAL 1.18 10 THEMEN IM FoKUS Auffällige Warnschutzkleidung lässt sich leichter absetzen Einwandfrei als Betriebsausgaben werten die Finanzämter nur, was Uniform ist, Uni- formcharakter hat oder als Sicherheits- oder Hygieneschutzkleidung dient. Ak- zeptiert werden meistens auch Blaumann oder der weiße Kittel für das medizinische Personal. Bei weißen T-Shirts oder Unter- wäsche – selbst mit Aufdruck – aber wird es schon schwieriger. Manchmal lassen Fi- nanzämter die Kosten solcher Bekleidung gelten, sofern Unternehmer oder Angestell- te sie im Spezialwarenhandel für Berufsbe- kleidung erworben haben – aber beileibe nicht immer. Es gibt deshalb beispielsweise Landvermesser, die für ihre Tätigkeit auf der Baustelle keine – eindeutig beruflich erfor- derliche – Jacke-Hose-Kombination aus strapazierfähigem, zur Jahreszeit passen- den Stoff mehr kaufen, sondern lieber auf- fällige Warnschutzbekleidung. Die wird vom Finanzamt eher akzeptiert – weil damit ver- meintlich niemand zum privaten Wochen- endausflug ins Grüne starten würde, wohl aber mit weniger auffälliger Berufskleidung. Für manche Berufsgruppen können Ausnahmen gelten Doch selbst von dieser strikten Regel „Keine bürgerliche Kleidung“ gibt es Ausnahmen. Je nach Branche oder Region kann auch sie beim Finanzamt durchgehen: etwa der Frack für den Empfangschef eines Hotels oder einen Orchestermusiker am Theater, die schwarzen Hosen und Röcke für Ser- vicekräfte oder aber die Sportbekleidung eines Sportlehrers. Und wer in Berlin auf Messen oder in Hotels Dirndl oder Leder- hose tragen muss, sollte diese ebenfalls versuchen anzusetzen. Der Steuerberater weiß, was geht und was eher nicht. Einheitliche Firmenkleidung stärkt das Firmenimage und ist abziehbar Mit bedruckter oder farblich auffällig gestal- teter Firmenkleidung wäre das steuerliche Problem mit sonst bürgerlicher Kleidung gelöst. Logo oder firmenmäßige Gestal- tung macht den rein professionellen Cha- rakter der Kleidung leichter plausibel. Un- ternehmer können sich dann auch wieder modisch und ökologisch stärker ausleben – und statt im Fachhandel für Berufsbeklei- dung vielleicht ökologisch korrekte Mode bedrucken lassen. Hier ist die Rücksprache mit dem Steuerberater – vorab – wichtig. Er kann einschätzen, wann der Werbeauf- druck mit Firmenemblem oder -logo den Abzug als Betriebsausgaben oder beim Mitarbeiter als Werbungskosten rechtfer- tigt und was vielleicht zu dezent ist, um noch als Firmenkleidung durchzugehen. In- teressant macht Firmenkleidung natürlich nicht nur der steuerliche Aspekt: Der damit einhergehende einheitliche Auftritt poliert die Außenwirkung des Unternehmens. Der Kunde sieht auf den ersten Blick, ob er mit seiner Frage an einen Mitarbeiter oder an einen anderen Kunden gerät. Schutzkleidung sollte der Arbeitgeber selber reinigen Besondere Vorgehensweisen könnten üb- rigens für die Persönliche Schutzausrüs- tung (PSA) empfehlenswert sein, die gerade viele Handwerksunternehmen ihren Mitar- beitern stellen. Hier wäre es etwa sinnvoll, als Unternehmen selbst die Reinigung zu übernehmen beziehungsweise einen Spe- zialanbieter damit zu beauftragen, damit etwa Sicherheitsfunktionen der Kleidung nicht durch unsachgemäße Reinigung in der privaten Waschmaschine beschädigt werden. Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=