DAS QUARTAL 3.2017

N achAngabenderGewerkschaftderPolizei wurden in den letzten Jahren jährlich Schäden durch Schwarzarbeit in Höhe von jeweils rund 800 Millionen Euro aufgedeckt. Schwarzarbeit betrifft als gesellschaftli- ches Problem und beschäftigt auch häufig die Zivilgerichte. Wir geben einen kurzen Überblick über die gegenseitigen Ansprü- che bei Schwarzarbeit. Rechtlicher Rahmen Schwarzarbeit wird verkürzt als „die Aus- übung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht, unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht, unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträ- gern oder ohne Gewerbeanmeldung bezie- hungsweise Eintragung in die Handwerks- rolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird“ definiert. Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversi- cherungsbeiträge nicht abführt oder Sozi- alleistungen erschleicht, begeht eine Straf- tat, die mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann. Keine Mängelansprüche bei Werk- leistungen in Schwarzarbeit Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 1. August 2013 (Aktenzeichen VII ZR 6/13) entschieden, dass der zwischen einem Auftraggeber und einem Schwarzarbeiter geschlossene Werkvertrag nichtig ist, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertrags- partei als Steuerpflichtige ihre sich auf- grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass dem Besteller hieraus grund- sätzlich keine Mängelansprüche zustehen können. Der Bundesgerichtshof hat also entschieden, dass Schwarzarbeiter auch bei Pfusch nicht nachbessern müssen. Kein Anspruch auf Werklohn Am 7.4.2014 hatte der Bundesgerichts- hof mit Urteil vom 10.4.2014 (Aktenzei- chen VII ZR 241/13) entschieden, dass ein Werkunternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ver- stoßen hat, für seine Werkleistung keine Bezahlung verlangen kann. Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit In einem ganz frischen Urteil vom 16.3.2017 (Aktenzeichen VII ZR 197/16) hat der Bun- desgerichtshof entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetzes erfasst wird. Fazit Es ist dringend zu empfehlen, Schwarzar- beit zu vermeiden. Wer sich auf Schwarzar- beit einlässt, macht sich zum einen strafbar. Zum anderen bestehen keine Ansprüche, es kann nichts eingeklagt werden. Weder der Werklohn noch Gewährleistungsansprüche können geltend gemacht werden. Gegenseitige Ansprüche bei Schwarzarbeit Schwarzarbeit hat viele Gesichter: der Chef, der seine Arbeiter nicht bei der Sozialversicherung anmeldet, die Reinigungshilfe, die ohne Steuerkarte arbeitet, der Mitarbeiter, der ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung tätig ist, oder die Arbeitslose, die in zu hohem Maße „nebenbei“ jobbt. DAS QUARTAL 3.17 28 Themen im Fokus BEI FRAGEN SPRECHEN SIE BITTE IHREN ZUSTÄNDIGEN STEUERBERATER AN.

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