DAS QUARTAL 2.2016 - page 48

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DAS QUARTAL 2.16
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wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
übereinstimmt. In diesen Fällen genügt jedoch eine An-
gabe wie etwa „Leistungsdatum entspricht Rechnungs-
datum“. Als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen
Leistung kann auch der Kalendermonat angegeben wer-
den, in dem die Leistung ausgeführt wird.
In Fällen, in denen der Zeitpunkt nicht feststeht, etwa
bei einer Rechnung über Voraus- oder Anzahlungen, ist
eine Angabe entbehrlich. Allerdings ist in der Rechnung
kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrach-
te Leistung abgerechnet wird.
Netto-Entgelt der Lieferung oder sonstigen Leistung
Die Rechnung muss das nach Steuersätzen und ein-
zelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für
die Lieferung und sonstige Leistung enthalten. In der
Rechnung ist also zwingend das Nettoentgelt anzuge-
ben. Sind in einer Rechnung verschiedene Steuersätze
anzuwenden oder gelten unterschiedliche Steuerbefrei-
ungen, ist das Entgelt auf die einzelnen Steuersätze oder
Steuerbefreiungen aufzuschlüsseln.
Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabat-
ten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die
Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, ist in der
Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzu-
weisen.
Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe, wie
z. B. „2 % Skonto bei Zahlung bis ...“. Bei Rabatt- bzw.
Bonusvereinbarungen genügt ein allgemeiner Hinweis
hierauf, wie z. B. „Es ergeben sich Entgeltminderungen
aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ oder:
„Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktu-
ellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.“ oder:
„Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“.
Auf das Entgelt entfallender Umsatzsteuerbetrag und
der anzuwendende Steuersatz oder im Fall der Steuer-
befreiung Hinweis auf die zutreffende Steuerbefreiung
In Rechnungen über steuerpflichtige Leistungen sind
der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag so-
wie der Steuersatz anzugeben. Der Regelbesteuerung
unterliegende Unternehmer müssen entweder den all-
gemeinen Steuersatz von 19 v. H. oder den ermäßigten
Steuersatz von 7 v. H. angeben.
Beim Hinweis auf die Steuerbefreiung ist es nicht erfor-
derlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vor-
schrift nennt. In der Rechnung soll jedoch ein Hinweis auf
den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Es genügt
eine Angabe in umgangssprachlicher Form.
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