Seite 26 - DAS QUARTAL 4.2012

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 4.12
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Sachverhalt.
Der Entscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer
war beim Arbeitgeber als Operating-Mana-
ger beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit
der Parteien stellte das Arbeitsgericht mit
rechtskräftigem Urteil vom 27. November
2008
fest, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien zum 31. Juli 2008 endete. Dem Klä-
ger standen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls
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Tage Urlaub zu.
Mit einem Schreiben vom 6. Januar 2009
verlangte er vom Beklagten ohne Erfolg, die-
sen Urlaub abzugelten. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Landesar-
beitsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem
Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg.
Der Abgeltungsanspruch des Klägers war
nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
nicht am 31. Dezember 2008 untergegangen.
Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsan-
spruch unterfiel als reiner Geldanspruch
unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder
Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht
dem Fristenregime des Bundesurlaubsge-
setzes.
Der Kläger musste deshalb die Abgeltung
seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008
verlangen. Sachliche Gründe dafür, warum
für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ande-
re Regeln für den Verfall des Urlaubsabgel-
tungsanspruchs gelten sollen als für einen
arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestanden
nicht.
Grundlagen zur Urlaubsabgeltung.
Grund-
sätzlich muss der Erholungsurlaub im lau-
fenden Kalenderjahr gewährt und genom-
men werden. Eine Übertragung des Urlaubs
auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann
statthaft, wenn dringende betriebliche oder
in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Über-
tragung müsse der Urlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahres ge-
währt und genommen werden.
Diese Befristung habe nach bisheriger
Rechtsprechung grundsätzlich auch für den
Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gegol-
ten. Der Abgeltungsanspruch sei als Ersatz
(
Surrogat) für den wegen der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisier-
baren Urlaubsanspruch aufgefasst worden.
Neue Rechtsprechung des EuGH und des
Bundesarbeitsgerichts.
Der EuGH hat mit
seinen Urteilen vom 20.01.2010 und vom
22.11.2011
der Surrogationstheorie für Fälle
lang andauernder Krankheit die Grundlage
entzogen.
Dieser Rechtsprechung ist das Bundes-
arbeitsgericht gefolgt. Mit Urteil vom
24.03.2009
hatte das Bundesarbeitsgericht
bereits entschieden, dass gesetzliche Ur-
laubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen,
wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Ur-
laubsjahres und/oder des Übertragungs-
zeitraums erkrankt und deswegen arbeits-
unfähig sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Sur-
rogationsstheorie insgesamt ausdrücklich
aufgegeben. Der gesetzliche Urlaubsabgel-
tungsanspruch unterfällt als reiner Geldan-
spruch demnach unabhängig von der Ar-
beitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des
Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des
Bundesurlaubsgesetzes.
Entwicklung der Rechtsprechung
zur Urlaubsabgeltung
Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht. Die Urlaubsabgeltung
betrifft den Fall, dass wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann.
Nur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, lässt § 7 Absatz 4 des
Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) eine Abgeltung zu.
Hiervon abzugrenzen sind die Begriffe Urlaubsentgelt (Fortzahlung von Lohn und Gehalt während des Urlaubs) und
Urlaubsgeld (betriebliche Sonderzuwendung z. B. aufgrund des Arbeits- oder Tarifvertrages).
Bei Fragen sprechen Sie bitte
Ihren zuständigen Steuerberater an.