Seite 17 - DAS QUARTAL 4.2012

THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 4.12
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fabrik GmbH in Hamburg, kennt dies aus
täglicher Erfahrung. „Schätzen wir einen
steuerlichen Sachverhalt falsch ein, haften
wir fünf Jahre rückwirkend für zu wenig ge-
zahlte Steuern aus dem Künstlerengage-
ment“, sagt die Fachfrau und kritisiert: „Die
Gesetzeslage zwingt Veranstalter dazu,
Steuerberater für die Künstler zu spielen,
und das können sie gar nicht leisten.“ Umso
wichtiger ist es daher, dass Unternehmer
sich bereits vor dem Engagement auslän-
discher Künstler eng mit ihrem Steuerbera-
ter abstimmen – oder eine Gage von unter
250
Euro pro Person und Show zahlen. Die
bleibt nämlich steuerfrei.
15
Prozent der Bruttogage plus Solidaritäts-
zuschlag will der Fiskus. Reisekosten zählen
nicht zur Bemessungsgrundlage, falls die
Erstattung nicht über den entstandenen
Ausgaben liegt. Bei hohen Nebenkosten er-
laubt das Finanzamt für Künstler aus der EU
und dem Europäischen Wirtschaftsraum
(
EWR) auch eine Nettobesteuerung. 30 Pro-
zent des Gewinns sind dann abzuführen.
Aufwand, Ärger und Risiko bleiben immer
beim Veranstalter.
Ab 250 Euro fällt Steuer an.
Anna Münzer,
zuständig für finanzielle und steuerliche Be-
lange der Kampnagel Internationale Kultur-
dete Summe kann der Versuch, sich um die
Zahlungen an die KSK herumzudrücken,
also ziemlich teuer werden.
Vorsicht bei Musiknutzung.
Ähnliches gilt
beim Thema Gema. Inzwischen sollte jeder
wissen, dass die Gesellschaft in Berlin im-
mer kassiert, wenn urheberrechtlich ge-
schützte Musikstücke öffentlich aufgeführt
oder für unternehmerische Zwecke genutzt
werden. Das gilt für Betriebsfeier und Tag
der offenen Tür genauso wie für den Fall,
dass Kunden in der telefonischen Warte-
schleife mit Musik bei Laune gehalten oder
Internetseiten mit einem Song unterlegt
werden – und für gemeinnützige Veranstal-
tungen, was viele nicht wissen. Gema-Vor-
standschef Harald Heker: „Das Gesetz sieht
vor, dass auch bei Veranstaltungen in Ver-
einsheimen oder dem berühmten Feuer-
wehrball für Musik gezahlt werden muss.
Hier herrscht noch großes Unwissen.“
Unternehmer muss haften.
Aber selbst
wenn der Unternehmer den Tag der offenen
Tür oder das Betriebsfest bei KSK und Gema
meldet, droht durch das Engagement von
Künstlern ein weiteres finanzielles Risiko.
Was kaum bekannt ist: Auch das Finanzamt
kann Ärger machen. Lässt der Unternehmer
einen Künstler auftreten, der Steuern in
Deutschland zahlt, ist der Ablauf einfach:
Der Dienstleister bekommt ein Honorar und
versteuert es selbst. Kompliziert wird es für
den Firmenchef, wenn er einen auslän-
dischen Künstler unter Vertrag nimmt. Sorgt
beispielsweise ein Clown aus Luxemburg für
gute Laune, haftet der Auftraggeber dafür,
dass der deutsche Fiskus die fällige Steuer
bekommt. Was häufig weder Unternehmer
noch Künstler wissen: Die Besteuerung er-
folgt am Auftrittsort. „Das Unternehmen
oder die Agentur muss für den auslän-
dischen Künstler die Steuer anmelden, ein-
behalten und ans Finanzamt abführen“, sagt
Experte Andri Jürgensen.
Künstlersozialabgabe (KSA)
Abgabepflicht: Betrifft alle Firmen, die regelmäßig Aufträge an Selbstständige, Gewerbe-
treibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften vergeben, um Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache zu betreiben, oder deren Werke für Unternehmens-
zwecke nutzen. Ab dem vierten Auftrag pro Jahr ist für alle gezahlten Honorare und Gagen
inklusive Nebenleistungen (etwa die Programmierung beim Webdesign-Auftrag) die KSA
zu entrichten. Lassen Firmen wiederholt Werbematerial von Fotografen, Werbeagenturen,
Webdesignern oder anderen Kreativen erstellen, geht die Künstlersozialkasse schon
bei einem jährlichen Auftrag von einer Regelmäßigkeit aus. Details gibt es unter
Höhe der Abgabe: Derzeit 3,9 Prozent des Auftragswerts. Der Satz wird jedes Jahr neu
festgesetzt. Befreit sind Zahlungen an juristische Personen wie GmbH oder AG, aber auch
an eine KG. Ausgenommen sind Umsatzsteuer und Druckkosten, sofern diese gesondert in der
Rechnung ausgewiesen sind, sowie steuerfrei erstattete Reise- oder Bewirtungskosten.
Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte)
Abgabepflicht: Die Gema-Gebühr wird immer dann fällig, wenn jemand Musik in der Öf-
fentlichkeit abspielt, für Unternehmer etwa bei einer Betriebsfeier oder einem Tag der of-
fenen Tür. Auch wer Kunden in der telefonischen Warteschleife mit Musik bei Laune hält
oder seine Internetseite mit einem Song unterlegt, muss dies bei der Gema melden.
Höhe der Abgabe: Für Musik in der Warteschleife sind pro Jahr 240 Euro fällig. Bei Inter-
netseiten kann der Betrag einige Hundert Euro erreichen, abhängig von der Zahl der
Zugriffe und davon, ob über die Seite informiert oder verkauft wird. Bei Veranstaltungen
bemisst sich die Gebühr nach Raumgröße und eventuell gezahltem Eintritt. Details gibt es
unter
Weithin unbekannte Kostentreiber
Diese Abgaben werden bei der Beschäftigung von Künstlern fällig