Seite 21 - AUSGABE_25___QUARTAL_3_2011

Das ist die SEO-Version von AUSGABE_25___QUARTAL_3_2011. Klicken Sie hier, um volle Version zu sehen

« Vorherige Seite Inhalt Nächste Seite »
nehmern arbeitsvertraglich das Recht ein,
bei einer Vertragstankstelle auf seine Kosten
gegen Vorlage einer elektronischen Karte
zu tanken. Auf dieser Karte waren die Liter-
zahl eines bestimmten Kraftstoffs und der
Höchstbetrag von 44,00 Euro gespeichert.
Der Bundesfnanzhof stellte klar, dass le-
diglich eine Abkürzung des Zahlungsweges
– z. B. bei Erfüllung einer Verbindlichkeit des
Arbeitnehmers – den Charakter der Zahlung
als Barlohnzuwendung unberührt lässt. An-
ders verhält es sich jedoch, wenn wie hier
vorliegend der Arbeitnehmer aufgrund sei-
nes Arbeitsvertrages berechtigt ist, bei der
Vertragstankstelle auf Kosten des Arbeitge-
bers Treibstoff zu beziehen.
Der Rechtsgrund des Zufusses ist ent-
scheidend für die Abgrenzung zwischen Bar-
lohn und Sachbezug. Es kommt darauf an,
was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber be-
anspruchen kann. Es ist hingegen nicht von
Bedeutung, auf welche Art und Weise der
Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und sei-
nem Arbeitnehmer die zugesagten Vorteile
verschafft.
Entscheidung des Bundesfnanzhofs zu
Gutschein über einen in Euro lautenden
Höchstbetrag für einen Sachbezug aus Wa-
rensortiment.
Mit Urteil VI R 21/09 hat der
Bundesfnanzhof mit gleicher Begründung
entschieden. In diesem Verfahren war Ge-
genstand, dass der Arbeitgeber seinem Ar-
beitnehmer einen bei einer größeren Buch-
handelskette einlösbaren Gutschein über
einen in Euro lautenden Höchstbetrag für
den Bezug einer Sache aus deren Warensor-
timent überlassen hat.
Es handelte sich vor allem um Geschenk-
gutscheine zu Geburtstagen in Höhe von
20,00 Euro.
In der Urteilsbegründung wird ausgeführt:
„Denn auch wenn der Arbeitgeber dem Ar-
beitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag
überlässt, ist dies (…) dann eine Sachlohn-
zuwendung im Wege der abgekürzten Leis­
tungserbringung, wenn der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme
der Kosten für einen Sach- oder Dienstleis­
tungsbezug oder dessen Bezuschussung be-
anspruchen kann, der arbeitsrechtliche An-
spruch also nicht auf eine reine Geldleistung
gerichtet ist.“
Von Bedeutung ist hier im Ergebnis, dass
die Arbeitnehmer kein Recht hatten, anstel-
le der Gutscheine eine Geldleistung in Höhe
von 20,00 Euro zu beanspruchen.
Entscheidung des Bundesfnanzhofs zu
vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausge-
händigten Tankgutscheinen.
Mit Urteil VI
R 41/10 hat der Bundesfnanzhof bestätigt,
dass der Rechtsgrund des Zufusses ent-
scheidend ist, also was der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber beanspruchen kann. So
liegt ein Sachbezug vor, wenn der Arbeit-
geber seinem Arbeitnehmer bei einer be-
liebigen Tankstelle einlösbare Benzingut-
scheine überlässt.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitneh-
mer auf seine Kosten tankt und sich gegen
Vorlage der Benzingutscheine von seinem
Arbeitgeber die Kosten erstatten lässt.
Die Gutscheine lauteten in der zu ent-
scheidenden Sache z. B. „Gutschein über
PKW-Treibstoff Super bleifrei – 29 Liter, ein-
zulösen im November 2007“. Der Bundesf-
nanzhof hat dies als Sachbezug eingeordnet.
Er hat nicht mehr an seiner Auffassung
festgehalten, dass es für die Einordnung als
Geldlohn unerheblich ist, ob der Arbeitgeber
seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der
Aufage verbunden hat, den empfangenen
Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise
zu verwenden.
In der Urteilsbegründung heißt es ferner:
„Es macht für die Differenzierung zwischen
Geldleistung und Sachbezug auch keinen
Unterschied, ob der Gutschein formuliert
‚Gutschein über 30 l Normalbenzin‘ oder
‚Gutschein über Normalbenzin im Wert von
40 EUR‘“.
Entscheidend ist demnach die Art des
arbeitgeberseitig zugesagten und arbeit-
nehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils
selbst, nicht die der Erfüllung des Anspruchs
darauf.
Fazit.
Die steuerbegünstigten Sachbezüge
werden durch die Urteile und die zu erwar-
tende Reaktion der Finanzverwaltung deut-
lich attraktiver.
Jutta Barth
Tel.: 0511. 399 64-0
j.barth@hsp-steuer.de
Frau
Jutta Barth
ist Steuerberaterin, vereidigte
Buchprüferin und geschäftsführende Partnerin
der HSP STEUER Henniges, Schulz & Partner
Steuerberatungsgesellschaft.
Die steuerbegünstigten Sachbezüge werden durch die Urteile und die zu
erwartende Reaktion der Finanzverwaltung deutlich attraktiver.
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.11
21