Seite 20 - AUSGABE_25___QUARTAL_3_2011

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Neues zu Geschenk- und
Tankgutscheinen
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Tankgutscheinen, Tankkarten
und Geschenkgutscheinen hat in der Praxis eine hohe Relevanz. So hatten wir
hierüber auch in früheren Ausgaben von DAS QUARTAL berichtet.
Der Bundesfnanzhof (BFH) hat nun drei Entscheidungen gefällt, die wir nach-
folgend darstellen werden. Die Urteile vom 11.11.2010 wurden am 09.02.2011
veröffentlicht. Erfreulicherweise will die Finanzverwaltung die Urteile anwenden.
Text:
Jutta Barth
, Steuerberaterin, vereidigte Buchprüferin • HSP STEUER HANNOVER
A
lle Güter, die dem Arbeitnehmer im
Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
zufießen, gehören zum Arbeitslohn.
Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitge-
bers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld,
sondern in einem geldwerten Vorteil beste-
hen und als Gegenleistung für das Zurver-
fügungstellen der Arbeitskraft gewährt wer-
den.
Diese Sachbezüge unterliegen grund-
sätzlich der Lohnsteuer und sind sozialver-
sicherungspfichtig. Bis zu der sogenannten
Bagatellgrenze in Höhe von 44,00 Euro in-
klusive Umsatzsteuer sind diese geldwerten
Vorteile aus Sachbezügen jedoch nicht zu
versteuern und können sozialversicherungs-
frei überlassen werden.
Hieraus ergibt sich die wichtige Unter-
scheidung zwischen Barlohn und einem
Sachbezug.
Bisherige Abgrenzung zwischen Barlohn
und Sachbezug.
Für zweckgebundene Geld-
leistungen des Arbeitgebers fand nach der
Rechtsprechung die Sachbezugsfreigrenze
bisher keine Anwendung.
Die Finanzverwaltung vertrat die Auffas-
sung, dass ein bei einem Dritten einzulö-
sender Gutschein dann kein Sachbezug ist,
wenn neben der Bezeichnung der abzuge-
benden Ware bzw. Dienstleistung auch ein
anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag
angegeben ist. Ein solcher Gutschein hätte
schließlich die Funktion von Bargeld.
Entscheidung des Bundesfnanzhofs zu
Tankkarte mit Höchstbetrag.
Mit Urteil VI R
27/09 hat der Bundesfnanzhof entschieden,
dass sich die Abgrenzung zwischen Barlohn
und Sachbezug allein nach dem Rechts-
grund des Zufusses entscheidet, mithin der
arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt
räumte der Arbeitgeber seinen Arbeit-
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 3.11
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