DER MONAT 10.2014 - page 3

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DER MONAT 10.14
Keine Berücksichtigung von Ei-
genmieten als Werbungskosten
Ein Grundstückseigentümer bewohnte
eine ihm gehörende Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken. Später mietete er für sich
eine andere Wohnung an und vermietete
die bisher von ihm eigengenutzte Woh-
nung. Die Mietaufwendungen für die jetzt
von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutz-
te Wohnung machte er bei der vermieteten
Wohnung als Werbungskosten geltend. Zur
Begründung führte er an, dass das Entste-
hen seiner Mietaufwendungen notwendige
Bedingung und Voraussetzung für das
Vermieten seiner vorher selbst genutzten
Wohnung sei. Seine jetzige Eigenmiete sei
durch die Vermietung veranlasst.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht.
Aufwendungen für das private Wohnen ge-
hören grundsätzlich zu den nicht abzugs-
fähigen Kosten der Lebensführung. Sie
sind durch den Grundfreibetrag abgegol-
ten. Auslösendes Moment für die eigenen
Mietaufwendungen war die private Ent-
scheidung zum Umzug und zur Nutzung
dieser Wohnung für eigene Wohnzwecke.
Absetzung für außergewöhnliche
Abnutzung bei Vermietungsein-
künften
Absetzung für außergewöhnliche Ab-
nutzung (AfaA) setzt entweder die Sub-
stanzeinbuße oder Einschränkung der
Nutzungsmöglichkeit eines bestehenden
Wirtschaftsguts voraus. Es muss sich folg-
lich um eine technische oder wirtschaftli-
che Abnutzung handeln.
Für ein Gebäude liegen diese Vorausset-
zungen vor, wenn es bei Beendigung des
Mietverhältnisses durch die auf den bis-
herigen Mieter ausgerichtete Gestaltung
nicht mehr oder nur eingeschränkt an einen
Dritten vermietbar ist. Die einschränken-
den Nutzungsmöglichkeiten müssen sich
während der Vermietungsphase ergeben
haben. Wird ein bereits mit Mängeln behaf-
tetes Gebäude erworben, kommt eine AfaA
nicht in Frage. Maßstab für die Beurteilung
eines abschreibungsfähigen Mangels ist
der Vergleich zwischen der Nutzbarkeit
zum Zeitpunkt des Erwerbs und dem spä-
teren Zeitpunkt der Geltendmachung einer
AfaA.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Grundstückseigentümer
Steuerliche Behandlung von
Pensionszahlungen an ehemalige
Mitunternehmer
Die korrespondierende Bilanzierung von
Pensionsansprüchen eines Personenge-
sellschafters in dessen Sonderbilanz und
der Gesamthandelsbilanz ist nach Aus-
scheiden des Gesellschafters fortzuführen.
Die Pensionszahlungen nach dem Aus-
scheiden gehören zu den Sondervergütun-
gen. Sie werden zwar bei der steuerlichen
Gewinnermittlung der Gesellschaft als be-
trieblicher Aufwand berücksichtigt, stellen
jedoch bei dem betroffenen Gesellschafter
Sonderbetriebseinnahmen dar. Durch die-
se Handhabung soll sicher gestellt werden,
dass die nachträglich bezogenen Einkünfte
auch gewerbesteuerlich zutreffend erfasst
werden können.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Schuldzinsen einer Personenge-
sellschaft für ein Darlehen ihres
Gesellschafters fallen nicht in den
Anwendungsbereich der begrenzt
abzugsfähigen Schuldzinsen
Durch Überentnahmen verursachte
Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugs-
fähig. Die Überentnahmen ermitteln sich
aus dem Betrag der Entnahmen, soweit
diese den Gewinn und die Einlagen des
Wirtschaftsjahres übersteigen. Dabei sind
an den Gesellschafter gezahlte Schuldzin-
sen nicht mit zu berücksichtigen, soweit sie
als Sondervergütungen behandelt worden
sind. Dies gilt nicht nur bei einer unmittel-
baren, sondern auch bei einer mittelbaren
Beteiligung über eine oder mehrere Perso-
nengesellschaften.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Unangemessener Fahrzeugauf-
wand eines Freiberuflers
Die im Einkommensteuergesetz geregelten
Grenzen für den Abzug unangemessener
Aufwendungen gelten auch für die Be-
schaffung ausschließlich betrieblich ge-
nutzter PKW. Ob die Aufwendungen für das
Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt
sich weiter danach, ob ein ordentlicher
und gewissenhafter Unternehmer – unge-
achtetseiner Freiheit, den Umfang seiner
Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen
zu dürfen – angesichts der erwarteten Vor-
teile und Kosten die Aufwendungen nach
den Umständen des Einzelfalles ebenfalls
auf sich genommen haben würde.
So hat der Bundesfinanzhof im Fal-
le eines Tierarztes entschieden, der die
Kosten für einen für rd. 2.000 € pro Monat
geleasten Sportwagen als Betriebsausga-
ben abziehen wollte. Bei einer jährlichen
Fahrleistung von nur 2.400 bis 3.800 km
lag der durch Fahrtenbuch nachgewiese-
ne betriebliche Anteil (Fahrten zu Fortbil-
dungsveranstaltungen) bei etwa 90 %.
Nach Ansicht des Gerichts waren die
Aufwendungen für das Fahrzeug wegen
des absolut geringen betrieblichen Nut-
zungsumfangs des Sportwagens sowie
wegen der Beschränkung der wenigen
Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsver-
anstaltungen oder Gerichtsterminen und
damit wegen fehlenden Einsatzes in der
berufstypischen tierärztlichen Betreuung
einerseits und des hohen Repräsentations-
werts eines Luxussportwagens für seine
Nutzer andererseits unangemessen. Zur
Berechnung des angemessenen Teils der
Aufwendungen kann auf durchschnittliche
Fahrtkostenberechnungen für aufwändige-
re Modelle gängiger Marken der Oberklasse
in Internetforen zurückgegriffen werden.
Unternehmer/Beteiligungen
Hinweis
Das Gericht hat hier auf Erfahrungs-
werte verwiesen, die mit erheblichen
Risiken verbunden sind. Welche Mo-
delle der Oberklasse und welche In-
ternetforen (in die man alles einstellen
kann) sind gemeint?
Wer ein Luxusfahrzeug dem Betriebs-
vermögen zuordnet, muss im Einzelfall
mit Kürzung der Aufwendungen rech-
nen, selbst wenn ein ordnungsgemä-
ßes Fahrtenbuch geführt wird.
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