DER MONAT 10.2014 - page 2

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DER MONAT 10.14
Newsdienst
Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Oktober 2014.
Nutzung einer Wohnung im Eltern-
haus als eigener Hausstand
Entstehen einem Arbeitnehmer wegen ei-
ner aus beruflichem Anlass begründeten
doppelten Haushaltsführung notwendige
Mehraufwendungen, sind diese als Wer-
bungskosten abzugsfähig. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Ar-
beitnehmer außerhalb des Ortes, in dem
er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäfti-
gungsort wohnt. Auch ein alleinstehender
Arbeitnehmer kann einen doppelten Haus-
halt führen.
Eine Arbeitnehmerin, die in A tätig war,
schloss im Mai 2008 einen Mietvertrag
über eine in A gelegene Zweizimmerwoh-
nung ab. Diese Wohnung erklärte sie am
30. Oktober 2008 gegenüber der Meldebe-
hörde als Hauptwohnung. In ihrer Einkom-
mensteuererklärung für 2008 machte sie
wegen der Wohnung in A Mehraufwendun-
gen für eine doppelte Haushaltsführung als
Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend. Das
Finanzgericht sah die Voraussetzungen
für die doppelte Haushaltsführung nicht
als gegeben.
Dem hat sich der Bundesfinanzhof an-
geschlossen. Allein das Vorhalten einer
Wohnung für gelegentliche Besuche oder
für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Un-
terhalten eines Hausstands zu bewerten.
Wenn der Steuerzahler nicht nachweisen
kann, dass er überhaupt etwas zum Haus-
halt beiträgt und halten die Eltern des er-
wachsenen Steuerpflichtigen, der bereits
mehrere Jahre nicht mehr zu Hause ge-
wohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein
eigener Hausstand des Kindes vor. Das
Gericht führt weiter aus:
Hausstand ist der Haushalt, den der
Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt
(sein Erst- oder Haupthaushalt).
Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer
ist entscheidend, dass er sich in dem Haus-
halt, im Wesentlichen nur unterbrochen
durch die arbeits- und urlaubsbedingte
Abwesenheit, aufhält.
Ein eigener Hausstand wird nicht unter-
halten, wenn der Arbeitnehmer die Haus-
haltsführung nicht zumindest mitbestimmt,
sondern nur in einen fremden Haushalt
– etwa in den der Eltern oder als Gast –
eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene
Haushaltsführung vor.
Wenn der Haushalt in einer in sich ab-
geschlossenen Wohnung geführt wird, die
auch nach Größe und Ausstattung ein ei-
genständiges Wohnen und Wirtschaften
gestattet, kann vom Unterhalten eines ei-
genen Hausstands ausgegangen werden.
Die sich einem erwachsenen Kind bie-
tende Möglichkeit, eine abgeschlossene
Wohnung im Elternhaus nutzen zu können,
ist jedoch noch nicht als Unterhalten eines
Hausstands zu bewerten.
Anspruch der Erben eines verstor-
benen Arbeitnehmers auf Abgel-
tung des von ihm nicht genomme-
nen Jahresurlaubs
Nach einem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union dürfen nationale
Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten
nicht vorsehen und auch nicht in dem Sin-
ne ausgelegt werden, dass der Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub für nicht ge-
nommenen Urlaub untergeht, wenn das
Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeit-
nehmers endet. Zumindest muss dann eine
Abgeltung in Geld erfolgen. Diese darf nicht
davon abhängig gemacht werden, dass der
Betroffene im Vorfeld einen Antrag auf Ur-
laubsgewährung oder Ausgleichszahlung
gestellt hat.
Die Witwe eines in Deutschland verstor-
benen Arbeitnehmers hatte von dessen
ehemaligem Arbeitgeber einen finanziellen
Ausgleich für von ihrem Ehemann nicht ge-
nommenen Jahresurlaub verlangt. Der Ar-
beitgeber weigerte sich und verwies darauf,
dass Zweifel daran bestünden, dass es sich
bei dem Anspruch auf Urlaub um einen
vererbbaren Anspruch handele. Daraufhin
klagte die Frau. Während ihre Klage vor
dem Arbeitsgericht unter Hinweis auf eine
entgegenstehende Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts abgewiesen wur-
de, legte das Landesarbeitsgericht den
Fall dem Gerichtshof der Europäischen
Union vor.
Dieser verwies darauf, dass in den maß-
geblichen Vorschriften des europäischen
Rechts von „bezahltem Mindestjahres­
urlaub“ die Rede sei und leitete daraus
her, dass ein Anspruch auf finanziellen
Ausgleich durch den Tod des Arbeitneh-
mers nicht untergeht. Weil der Verstorbene
in den letzten Jahren vor seinem Tod über
lange Strecken arbeitsunfähig war und kei-
nen Urlaub nahm, ging es im konkreten Fall
um den Ausgleich von 140,5 offenen Tagen
Jahresurlaub.
Mindestlohn ab 01.01.2015
Durch das im Juli 2014 verabschiedete so
genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz
wird ab dem 01.01.2015 grundsätzlich ein
gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € einge-
führt. In den ersten beiden Jahren kann in
einzelnen Branchen über Tarifverträge
davon noch abgewichen werden; ab dem
01.01.2017 gilt der Mindestlohn dann aus-
nahmslos. Nachfolgend die wichtigsten In-
formationen hierzu:
Ab dem 01.01.2015 gilt grundsätzlich
für in Deutschland tätige Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer ein Mindestlohn
von 8,50 €, z. B. auch für ausländische Be-
schäftigte, Saisonarbeiter, Minijobber und
Praktikanten.
Personen, die sich in einer Berufsaus-
bildung befinden, erhalten keinen Mindest-
lohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch
das Berufsausbildungsgesetz geregelt.
Der Mindestlohn wird ab 01.01.2017 alle
zwei Jahre angepasst. Über die Höhe der
Anpassungen berät eine Kommission der
Tarifpartner.
Bis zum 31.12.2016 sind Löhne unter
8,50 € nur erlaubt, wenn ein entsprechen-
der Tarifvertrag dies vorsieht und durch
Rechtsverordnung auf der Grundlage des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für
allgemein verbindlich erklärt wurde.
Zeitungszusteller erhalten im Jahr 2015
mindestens 75 % des Mindestlohns, im
Jahr 2016 mindestens 85 %, im Jahr 2017
mindestens 8,50 € und ab dem Jahr 2018
den Mindestlohn ohne Einschränkung.
Bei Langzeitarbeitslosen kann der Ar-
beitgeber in den ersten sechs Monaten
nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
vom Mindestlohn abweichen.
Arbeitgeber / Arbeitnehmer
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