DAS QUARTAL 4.2019

D as Thema Abschreibung ist ziemlich kompliziert. Und es macht die Materie nicht gerade einfacher, dassUnternehmer die ModalitätenbiszueinemgewissenGradselbst gestaltenkönnen. BeispielsweisebeimAnsatz geringwertigerWirtschaftsgüter (GWG). Eine ganz besondere Herausforderung allerdings ist die Abschreibung von Software und EDV- Technik. Unternehmer sollten Investitionen in Software oder IT und teils auch Firmen- Website darum eng mit der Planung von Investitionen und Abschreibungen anderer Wirtschaftsgüter abstimmen. Weil sich die GWG-AbschreibungaufdieAbschreibungaller Güter bis 1.000 Euro Einkaufspreis auswirkt, entstehensteuerlicheChancenwieauchFallen. Ins Gespräch mit dem Steuerberater gehört also immer dasgesamtePlanungspaket rund umGewinnerwartungenundInvestitionenjeder Art.JevorausschauenderFirmenchefsplanen, desto besser können sie steuerlich gestalten. Bei Abschreibung von Software zählen Feinheiten Grundsätzlich scheint die Abschreibung von Software einfach. Standardsoftware schrei- ben Unternehmer über einen Nutzungszeit- raum von drei Jahren ab – außer, sie ha- ben sie mit Hardware zusammen in einem Bundle erworben. Kostet sie bis zu 800 Euro netto, kann sie sofort im gleichen Jahr kom- plett als geringwertiges Wirtschaftsgut an- gesetzt werden. Inhabern kleinerer Betriebe reicht diese Abzugsmöglichkeit selbst dann oft, wenn sie mehrere Arbeitsplätze mit Be- triebssystem und Office-Paket ausstatten. Sofortabzug oder Abschreibung über drei Jahre – das ist also bei Standardsoftware die Devise. Doch schon wer im selben Jahr weitere Wirtschaftsgüter für bis 1.000 Euro anschaffen will, sollte sich genauere Gedan- ken machen. Schließlich wirkt sich die Ent- scheidung für den Abschreibungspool als Variante der GWG-Abschreibung auf die Ab- schreibung aller anderen Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro Einkaufspreis in dem betref- fenden Jahr aus – günstig oder ungünstig. Abschreibung von Software oder immate­ rielles Wirtschaftsgut? Die Abschreibung per GWG-Pool mag bei- spielsweise im Fall von Möbelstücken dank einer dadurch deutlich kürzeren Abschrei- bungsdauer günstig sein. Dagegen dürfte sich kaum ein Selbstständiger über die per Abschreibungspool auf fünf Jahre verlän- gerte Ansatzdauer von Software freuen. Für jeden, der verschieden lang genutzte und in der AfA-Tabelle entsprechend unterschied- lich bewertete Wirtschaftsgüter kaufen will, gilt also: Besprechen Sie mit dem Steuer- berater das Timing der Investitionen und die steuerlich mit Blick auf die Gewinner- wartung sinnvolle Gestaltung. Schließlich haben Unternehmer hierfür die Wahl und können gestalten. Rücksprache empfiehlt sich auch, wenn der Unternehmer neben Standardsoftware zusätzlich maßgeschnei- derte Software anschaffen will. Denn die Möglichkeit zur vergleichsweise schnellen Abschreibung räumt der Gesetzgeber nur für sogenannte Trivialprogramme ein – also für Standardsoftware. Andere Software stuft der Fiskus als immaterielles Wirtschaftsgut ein. Dafür gelten eigene Regeln. Auch die Abschreibungsdauer kann sich verlängern. Abschreibung von Software läuft unter­ schiedlich lang Für ERP-Software beispielsweise hat das Bundesfinanzministerium der Finanzver- waltung Vorgaben gemacht. Das Ministe- rium legt fest, welche im Zusammenhang mit ERP-Software anfallenden Kosten so- fort als Betriebsausgaben abziehbar sind, nämlich Aufwendungen für ● Vorkosten ● Mitarbeiterschulung ● Wartung ● Piloteinsätze ● Datenmigration Wer Software least, zieht natürlich auch die anfallenden Gebühren sofort als Betriebs- ausgaben ab. Doch für die Abschreibung gekaufter ERP-Lösungen gilt dann eine betriebsübliche Nutzungsdauer von fünf Jahren. Unternehmer müssen sie über fünf Jahre oder alternativ gemäß der Restnut- zungsdauer abschreiben, so das BMF- Schreiben. Was Unternehmer für ihre indi- viduelle Software jeweils ansetzen sollten, weiß der Steuerberater. Er hilft auch, die steuerlichen Vorgaben etwa bei späteren Updates oder dem Kauf von Programmak- tualisierungen zu beachten. Zu den Kosten von Kauf und Registrierung einer Domain – also der Adresse der Website – sollten Unternehmer ebenfalls den Steuerberater fragen. Denn die unterliegt als immaterielles Wirtschaftsgut nicht der Abnutzung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte. Teilwertabschreibung für vorzeitig erneuerte Software prüfen Mit dem Steuerberater lässt sich die Ab- schreibung diverser Investitionen in Soft- ware und andere Wirtschaftsgüter über Jahre hinweg steuerlich geschickt planen. Gerade rund um den Jahreswechsel finden sich so durch Schieben oder Vorziehen von Ausgaben bis 1.000 Euro steuerlich günstige Lösungen. Der Abschreibungspool erleich- tert etwa den Schnellabzug von langlebigen Wirtschaftsgütern in einem Wirtschaftsjahr. Setzen sie die Pool-Abschreibung an, soll- ten Unternehmer dafür Schnellläufer wie etwa Standardsoftware besser erst nach dem Jahreswechsel oder noch im Vorjahr anschaffen. Außer Konkurrenz läuft mit Blick auf die Pool-Abschreibung von Wirtschafts- gütern zwischen 250,01 und 1.000 Euro der Investitionsabzugsbetrag. Den dürfen Unter- nehmer zwar nicht für Software und andere immaterielle Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen – aber vielleicht für eine hierfür auf- geschobene Investition. Mit Blick insbeson- dere auf vorgezogene Anschaffungen soll- ten Unternehmer mit dem Steuerberater die Möglichkeit von Sonderabschreibungen oder auch Teilwertabschreibungen besprechen: für womöglich noch nicht voll abgeschrie- bene, aber bereits ausgetauschte Software. Abschreibung von Software hat es in sich Die Abschreibung von Software ist eine Kunst für sich. Unterschiede bei Programm- arten sind zu beachten sowie die Frage, ob sich GWG-Abschreibung lohnt. Was bei der Anschaffung von Software zunächst sinnvoll erscheint, kann Betriebe steuerlich in eine Falle führen. Text: Midia Nuri DAS QUARTAL 4.19 29 Themen im Fokus Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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