DAS QUARTAL 1.2014 - page 9

DAS QUARTAL 1.14
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Themen im Fokus
Erste Tätigkeitsstätte statt regelmäßiger
Arbeitsstätte
Zentraler Punkt der Reisekostenreform ist
die Definition der ersten Tätigkeitsstätte,
die künftig an die Stelle der regelmäßigen
Arbeitsstätte tritt. Der Arbeitnehmer kann
je Dienstverhältnis höchstens eine erste
Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste,
sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten
haben.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte
erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder
arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den
Arbeitgeber. Voraussetzung ist zudem,
dass der Arbeitnehmer in einer ortsfesten
Einrichtung dauerhaft tätig werden soll.
Definition der Tätigkeitsstätte
Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste Einrich-
tung des Arbeitgebers, der der Arbeitneh-
mer dauerhaft zugeordnet ist. Fahrzeuge,
Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete
ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen
sind keine Tätigkeitsstätten. Das häusliche
Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.
Damit gilt es auch nicht als erste Tätig-
keitsstätte.
Beispiel:
Der Vertriebsmitarbeiter V für
die Region A soll einmal wöchentlich an
den Firmensitz nach B fahren, dem er zu-
geordnet ist. Dort soll er die anfallenden
Bürotätigkeiten erledigen und an Dienst-
besprechungen teilnehmen. B ist erste Tä-
tigkeitsstätte aufgrund der arbeitsrechtli-
chen Zuordnung. Dabei ist unerheblich,
dass V überwiegend in der Region A und
nicht in B tätig werden soll.
Der Anwendungsbereich der ersten Tätig-
keitsstätte wird weiter gefasst als der Be-
griff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Insbe-
sondere für die Abordnungen innerhalb von
Konzernen, für die Zeitarbeitnehmer und für
Mitarbeiter, die dauerhaft bei einem Kunden
eingesetzt sind, wollte der Gesetzgeber die
steuerlichen Vorteile von Dienstreisen aus-
schließen.
E i n e
erste
Tätig-
k e i t s -
s t ä t t e
kann daher
eine ortsfes-
te Einrichtung
des Arbeitge-
bers, die ortsfeste
Einrichtung eines ver-
bundenen Unternehmens
nach § 15 AktG oder die orts-
feste Einrichtung eines Dritten,
z. B. eines Kunden, Mandanten, einer
Entleihfirma, sein.
Keine dauerhafte Zuordnung des Arbeit-
nehmers zu einer betrieblichen Einrich-
tung
Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung
des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen
Einrichtung durch dienst- oder arbeits-
rechtliche Festlegung oder ist die getroffe-
ne Festlegung nicht eindeutig, ist von einer
ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen
Einrichtung auszugehen, an der der Arbeit-
nehmer typischerweise arbeitstäglich oder
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
mindestens ein Drittel seiner vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig
werden soll.
Verpflegungsmehraufwendungen
Das bisherige 3-stufige System der
Pauschbeträge für Verpflegungsmehrauf-
wendungen wird aufgegeben zugunsten
eines 2-stufigen Systems. Der bisherige
niedrigste Pauschbetrag in Höhe von 6
Euro für Abwesenheitszeiten von mindes-
tens 8 Stunden bis maximal 14 Stunden
entfällt vollständig.
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne
Übernachtung kann ab einer Abwesen-
heit von mehr als acht Stunden von der
Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
eine Pauschale von 12 Euro berücksichtigt
werden.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer
seine auswärtige berufliche Tätigkeit über
Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt
– somit nicht übernachtet – und dadurch
ebenfalls insgesamt mehr als acht Stun-
den von der Wohnung und der ersten Tä-
tigkeitsstätte abwesend ist. Ist der Arbeit-
nehmer an einem Kalendertag mehrfach
oder über Nacht (an zwei Kalendertagen
ohne Übernachtung) auswärts tätig, sind
die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten
zusammenzurechnen.
Für die Kalendertage, an denen der Arbeit-
nehmer außerhalb seiner Wohnung und
ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist
(auswärtige berufliche Tätigkeit) und aus
diesem Grund 24 Stunden von seiner Woh-
nung abwesend ist, kann weiterhin eine
Pauschale von 24 Euro als Werbungskos-
ten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber
steuerfrei ersetzt werden.
Für den An- und Abreisetag einer mehrtä-
gigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernach-
tung außerhalb der Wohnung kann ohne
Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit
eine Pauschale von jeweils 12 Euro als
Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom
Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. In-
soweit ist es unerheblich, ob der Arbeit-
nehmer die Reise von der Wohnung, der
ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte
aus antritt.
Für Tätigkeiten im Ausland gibt es nur noch
zwei Pauschalen in Höhe von 120 Prozent
und 80 Prozent der Auslandstagegelder
nach dem Bundesreisekostengesetz unter
den gleichen Voraussetzungen wie bei den
inländischen Pauschalen. Die entsprechen-
den Beträge werden durch BMF-Schreiben
bekannt gemacht. Im Hinblick auf die bei
auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im
Ausland oftmals über Nacht oder mehrere
Tage andauernden An- und Abreisen ge-
nügt es für die Qualifizierung als An- und
Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmit-
telbar nach der Anreise oder vor der Abreise
auswärtig übernachtet.
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten
ohne Übernachtung kann ab einer
Abwesenheit von mehr als acht
Stunden von der Wohnung und der
ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale
von 12 Euro berücksichtigt werden.
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