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DAS QUARTAL 1.14
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Themen im Fokus
Die Folgen bei Verstößen gegen
die Offenlegungspflicht von
Jahresabschlüssen
Nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs müssen Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender
Gesellschafter ist, die Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften
für Kapitalgesellschaften beachten.
D
ies hat zur Folge, dass die Jahresab-
schlüsse offenlegungspflichtiger Unter-
nehmenbeimBetreiber desBundesanzeigers
in elektronischer Form eingereicht werden
müssen.WurdedieseOffenlegungspflichtver-
säumt, hatte dies erhebliche wirtschaftliche
Folgen. Diese wurden nun mit dem Gesetz
zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
deutlich abgemildert.
Wer ist offenlegungspflichtig?
Zum Kreis der offenlegungspflichtigen
Unternehmen gehören insbesondere Ka-
pitalgesellschaften wie die: AG, KGaA und
die GmbH (auch als haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft). Auch Personen-
handelsgesellschaften ohne eine natürli-
che Person als persönlich haftenden Ge-
sellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) sowie
Banken, Versicherungsunternehmen und
diverse weitere Unternehmungen sind of-
fenlegungspflichtig.
Ferner zählen kleine Gesellschaften, Gesell-
schaften, die keine Geschäftstätigkeit ent-
falten, sowie Gesellschaften in Insolvenz
oder Liquidation zu den offenlegungspflich-
tigen Unternehmen.
Folgen bei Verstoß gegen die Offenle-
gungspflicht nach bisheriger Rechtslage
Das durch das Bundesamt für Justiz ein-
geleitete Ordnungsgeldverfahren beginnt
nach bisheriger Rechtslage mit der Auffor-
derung, innerhalb einer Nachfrist von sechs
Wochen ab Zugang der Androhung den ge-
setzlichen Verpflichtungen nachzukommen
oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu
rechtfertigen.
Dies geschieht unter Androhung eines
Ordnungsgeldes, das sich auf mindestens
2.500 Euro beläuft und bis zu 25.000 Euro
betragen kann. Mit der Androhung werden
den Beteiligten zugleich die Kosten des
Verfahrens in Höhe von derzeit 103,50 Euro
auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch,
dass der Offenlegungspflicht innerhalb der
gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Das Ordnungsgeldverfahren kann gleichbe-
rechtigt sowohl gegen die Gesellschaft als
auch gegen die Organmitglieder persönlich
betrieben werden.
Gegen die Ordnungsgeldandrohung kann
Einspruch beim Bundesamt für Justiz ein-
gelegt werden. Dieser hat keine aufschie-
bende Wirkung. Erweist sich der Einspruch
später als nicht begründet, kann das Ord-
nungsgeld deshalb nicht mehr durch Nach-
holung der unterlassenen Offenlegung ab-
gewendet werden. Eine Verlängerung der
6-Wochen-Frist ist nicht möglich. Wird die
6-Wochen-Frist nur geringfügig überschrit-
ten, kann das Bundesamt das Ordnungs-
geld herabsetzen.
Mit der Festsetzung hat das Bundesamt für
Justiz zugleich die frühere Verfügung unter
Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes
zu wiederholen. Das Verfahren setzt sich
mit jeweils erneuter Ordnungsgeldandro-
hung und erneuter Ordnungsgeldfestset-
zung so lange fort, bis die Pflicht erfüllt ist
oder die Unterlassung gerechtfertigt wird.
Gegen die Verwerfung des Einspruchs und
gegen die Festsetzung des Ordnungsgel-
des kann Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen zwei Wochen ab
Zustellung der Ordnungsgeldfestsetzung
ausschließlich beim Bundesamt für Justiz
einzulegen. Hilft das Bundesamt für Justiz
der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem
Landgericht Bonn zur Entscheidung vor.
Ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Billig-
keitsgründen ist im Ordnungsgeldverfah-
ren nicht möglich. Bei der Festsetzung des
Ordnungsgeldes ist ein Unterschreiten der
Mindestordnungsgeldhöhe von 2.500 Euro
nur unter sehr engen Voraussetzungen bei
lediglich geringfügiger Überschreitung der
gesetzten Nachfrist vorgesehen.
Ein weitergehendes Ermessen bei der Fest-
setzung von Ordnungsgeldern steht dem
Bundesamt für Justiz nicht zu.
Folgen bei Verstoß gegen die Offenle-
gungspflicht nach neuer Rechtslage
Am 27. Juni 2013 hat der Deutsche Bun-
destag den vom Bundesministerium der
Justiz vorbereiteten und vom Kabinett am
17. April 2013 beschlossenen Gesetzent-
wurf zur Änderung des Handelsgesetz-
buchs verabschiedet. Am 20. September
2013 hat der Bundesrat entschieden, keinen
Antrag auf Einberufung des Vermittlungs-
ausschusses zu stellen. Am 09.10.2013
wurde das Gesetz schließlich verkündet.
Die Modernisierung der Regelungen zur
Offenlegungspflicht bezieht sich vor allem
auf drei Bereiche: Senkung der Mindestord-
nungsgelder, Gewährung einer sechswö-
chigen Nachfrist und Erlaubnis von Rechts-
beschwerden.
Das Mindestordnungsgeld für Kleinstka-
pitalgesellschaften wird auf 500 Euro und
für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000
Euro reduziert. War bereits ein höheres
Ordnungsgeld als 2.500 Euro angedroht
worden, setzt das Bundesamt das Ord-
nungsgeld auf 2.500 Euro herab, wenn
nach Ablauf der Sechswochenfrist eine
Veröffentlichung erfolgt.
Bei geringfügiger Überschreitung der
sechswöchigen Frist kann das Bundesamt
das Ordnungsgeld zukünftig auch unter die
1...,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31 33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,...52