MICROBILG – keine Nachtschicht mehr
für den Jahresabschluss?
Ein neues Gesetz, kurz: MicroBilG, soll Kleinstkapitalgesellschaften die Rechnungslegung erleichtern. Ob es sein Ziel
erreicht, ist umstritten. Am besten prüfen Firmenchefs mit ihren Steuerberatern, ob und wie sie die Regeln anwenden.
Text: Monika Hofmann
THEMEN IM FOKUS
DAS QUARTAL 2.13
30
Von Entlastung keine Spur.
„Das kommt
manchem Betrieb entgegen, bringt aber kei-
ne große Entlastung“, sagt Christian Zwirner,
Lehrbeauftragter der Universität Regens-
burg. Für wichtiger hält er andere Neurege-
lungen: „Kleinstkapitalgesellschaften müs-
sen keinen Bilanzanhang erstellen, haben
aber einige Punkte wie die Haftungsverhält-
nisse zusätzlich zu skizzieren.“ Nutzen kön-
nen sie zudem verkürzte Gliederungen für
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
(GuV). Wer das tut, muss eventuell zusätz-
liche Angaben zur Bilanz machen, wenn die
Experten begrüßen die Änderungen, sehen
aber Mehraufwand für Firmen, die sie nut-
zen. Mit der Kleinstkapitalgesellschaft ent-
steht eine Kategorie von Betrieben, die an
zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstich-
tagen zwei von drei Grenzwerten nicht über-
schreiten: Ihr Umsatz liegt bei maximal
700.000 Euro, die Bilanzsumme bei 350.000
Euro, die Mitarbeiterzahl bei zehn. Sie kön-
nen wählen, ob sie die Bilanz im Bundesan-
zeiger veröffentlichen oder im Unterneh-
mensregister hinterlegen, wo sie auf Antrag
einsehbar ist.
D
er Titel ist kompliziert, das Ziel
Vereinfachung: Kleinstkapitalgesell-
schaften-Bilanzrechtsänderungs‑
gesetz, kurz MicroBilG, nennt die Bundesre-
gierung das Gesetz. Sie setzt damit die EU-
Richtlinie zum Jahresabschluss kleiner
Kapitalgesellschaften um und hofft, die
Rechnungslegungskosten zu senken. Außer-
dem will sie die Firmen den Einzelkaufleuten
gleichstellen, die auf Buchführung und Bi-
lanzierung unter bestimmten Bedingungen
verzichten dürfen, seitdem das Bilanzrechts-
modernisierungsgesetz (BilMoG) gilt.
1...,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29 31,32,33,34,35,36,37,38,39,40,...52